Rechtsprechung
LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
§ 575 BGB, § 140 BGB
Zur Möglichkeit der Umdeutung einer unwirksamen Befristungserklärung beim Zeitmietvertrag in einen beiderseitigen befristeten Kündigungsverzicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Möglichkeit der Umdeutung einer unwirksamen Befristungserklärung beim Zeitmietvertrag in einen beiderseitigen befristeten Kündigungsverzicht
- mietrechtsiegen.de
Mietvertrag - Unwirksamkeit einer Befristungsvereinbarung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Befristung unwirksam: Umdeutung in beiderseitigen Kündigungsverzicht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Umdeutung eines Mietvertrages bei unwirksamer Befristung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umdeutung eines Mietvertrages bei unwirksamer Befristung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auslegung unzulässiger Zeitmietabreden als Kündigungsverzichtsvereinbarungen möglich! (IMR 2016, 1042)
Verfahrensgang
- AG Fulda, 23.07.2015 - 32 C 96/15
- LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06
Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen …
Auszug aus LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15
Der Vermieter muss für eine wirksame Befristung einen konkreten Lebenssachverhalt darlegen, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und dem Mieter die Prüfung ermöglicht, ob eine Befristung gerechtfertigt ist (…Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 575, Rdnr. 9, m. w. N.; BGH in NJW 2007, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06] ). - BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages
Auszug aus LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15
Diese Lücke ist in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH in NJW-RR 2014, 397 [BGH 11.12.2013 - VIII ZR 235/12] f und NJW 2013, 2820 [BGH 10.07.2013 - VIII ZR 388/12] f). - BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine …
Auszug aus LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15
Diese Lücke ist in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH in NJW-RR 2014, 397 [BGH 11.12.2013 - VIII ZR 235/12] f und NJW 2013, 2820 [BGH 10.07.2013 - VIII ZR 388/12] f). - LG Freiburg, 21.03.2013 - 3 S 368/12
Wohnraummietverhältnis: Wirksamkeit eines Vertrages auf Lebenszeit des Mieters; …
Auszug aus LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15
Nach alledem ist das Mietverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet worden, ohne dass es noch eines Eingehens darauf bedarf, ob das Berufen der Kläger auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht und rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu auch Urteil des LG Freiburg vom 21.03.2013, Az. 3 S 368/12, zitiert nach juris).