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   LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15   

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LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15 (https://dejure.org/2016,17146)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2016 - 318 S 109/15 (https://dejure.org/2016,17146)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. März 2016 - 318 S 109/15 (https://dejure.org/2016,17146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 10 WoEigG, § 16 Abs 4 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Einstimmiger Beschluss über die dauerhafte abweichende Kostenverteilung in Bezug auf eine genehmigte bauliche Veränderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Itzehoe, 12.07.2011 - 11 S 51/10

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Genehmigungs- und

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Während für den Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG anerkannt ist, dass mit dem "Einzelfall" die Verteilung der Kosten für eine konkrete Instandsetzungsmaßnahme (z.B. Dachsanierung an einem bestimmten Gebäude der Gemeinschaft) gemeint ist, so dass sich der Beschluss in dem Vollzug der Maßnahme erschöpft (BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51, Rn. 11, zitiert nach juris), ist dies in Bezug auf Folgekosten für bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG streitig (für die Erfassung auch der Folgekosten der baulichen Veränderung durch das Merkmal des Einzelfalls in § 16 Abs. 4 WEG: LG Itzehoe, Urteil vom 12.07.2011 - 11 S 51/10, ZMR 2012, 219, Rn. 51, zitiert nach juris; Bärmann/Becker, WEG, 12. Auflage, § 16 Rdnr. 132 ff.; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 16 Rdnr. 106; a.A. LG München I, Urteil vom 23.06.2014 - 1 S 13821/13, ZMR 2014, 920, Rn. 14 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/ Bartholome, 25. Edition, Stand: 01.10.2015, § 16 Rdnr. 187 ff. m.w.N.).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen die Errichtung einer baulichen Anlage ausschließlich dem Interesse einzelner Wohnungseigentümer dient und der Genehmigungsbeschluss im Zusammenhang mit dem Kostenfreistellungsbeschluss erfolgt, so dass für die von der baulichen Veränderung begünstigten Wohnungseigentümer von vornherein der Zusammenhang zwischen Errichtungsbefugnis und Kostenfreistellung erkennbar wird, soll der Begriff des "Einzelfalls" auch die Folgekosten beinhalten (LG Itzehoe, Urteil vom 12.07.2011 - 11 S 51/10, ZMR 2012, 219, Rn. 51, zitiert nach juris; Bärmann/Becker, a.a.O., § 16 Rdnr. 133).

    Unabhängig davon weicht die Kammer hinsichtlich der Auslegung des Merkmals "Einzelfall" im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG bei baulichen Veränderungen von dem Urteil des LG Itzehoe vom 12.07.2011 - 11 S 51/10 (ZMR 2012, 219) ab.

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (BGH, Urteile vom 22.11.2013 - V ZR 46/13, ZMR 2014, 899, Rn. 10, zitiert nach juris; vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, ZMR 2012, 641, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 203/303, ZMR 2004, 357, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, Rn. 7, zitiert nach juris; Beschluss vom 29.01.1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236, 239 = NJW 1993, 1329, Rn. 11, zitiert nach juris; Bärmann/Klein, a.a.O., § 10 Rdnr. 130).

  • LG Hamburg, 09.04.2014 - 318 S 133/13

    Fensterinstandsetzung - WEG oder Sondereigentümer zuständig?

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (BGH, Urteile vom 22.11.2013 - V ZR 46/13, ZMR 2014, 899, Rn. 10, zitiert nach juris; vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, ZMR 2012, 641, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 203/303, ZMR 2004, 357, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es nicht dem wohnungseigentumsrechtlichen Regelfall entspricht, dass sich die Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung der Befugnis begeben, über die Instandsetzung und Instandhaltung von bestimmten Bereichen bzw. Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden mit der Folge, dass Beschlüsse nichtig wären, mit denen sie die Instandhaltungs- und Instandsetzungsbefugnis wieder an sich ziehen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.06.2013 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661), aber gleichwohl anteilig die Kosten für die vom Sondernutzungsberechtigten durchzuführenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anteilig mit tragen müssen.

  • BayObLG, 18.12.2003 - 2Z BR 203/03

    Auslegungsbefugnis des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Gemeinschaftsordnung -

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (BGH, Urteile vom 22.11.2013 - V ZR 46/13, ZMR 2014, 899, Rn. 10, zitiert nach juris; vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, ZMR 2012, 641, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 203/303, ZMR 2004, 357, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Zwar wird vertreten, dass sich die Kostentragungspflicht im Wege einer nach der Verkehrssitte orientierten Auslegung der Begründungsvereinbarung oder auch aus einer Bestimmung der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, die von der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das Gemeinschaftseigentum durch alle Wohnungseigentümer das dem Sondernutzungsrecht unterliegende Eigentum ausnimmt (Bärmann/Klein, a.a.O., § 13 Rdnr. 119 unter Hinweis auf BayObLG, ZMR 2004, 357; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 13 Rdnr. 58: "Ist der Sondernutzungsberechtigte zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet, hat er im Zweifel auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.").

  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 164/09

    Wirksamkeitskontrolle für einen Mehrheitsbeschluss der

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Während für den Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG anerkannt ist, dass mit dem "Einzelfall" die Verteilung der Kosten für eine konkrete Instandsetzungsmaßnahme (z.B. Dachsanierung an einem bestimmten Gebäude der Gemeinschaft) gemeint ist, so dass sich der Beschluss in dem Vollzug der Maßnahme erschöpft (BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51, Rn. 11, zitiert nach juris), ist dies in Bezug auf Folgekosten für bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG streitig (für die Erfassung auch der Folgekosten der baulichen Veränderung durch das Merkmal des Einzelfalls in § 16 Abs. 4 WEG: LG Itzehoe, Urteil vom 12.07.2011 - 11 S 51/10, ZMR 2012, 219, Rn. 51, zitiert nach juris; Bärmann/Becker, WEG, 12. Auflage, § 16 Rdnr. 132 ff.; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 16 Rdnr. 106; a.A. LG München I, Urteil vom 23.06.2014 - 1 S 13821/13, ZMR 2014, 920, Rn. 14 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/ Bartholome, 25. Edition, Stand: 01.10.2015, § 16 Rdnr. 187 ff. m.w.N.).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen der Erörterungen im Termin vom 17.02.2016 auf die Entscheidung des BGH vom 18.10.2010 (V ZR 164/09) verwiesen hat, führt dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Dies ist aber nicht der Fall, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil nicht sinnvollerweise auch allein Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft so beschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, Rn. 23, zitiert nach juris).
  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13

    Wohnungseigentum: Kostentragungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (BGH, Urteile vom 22.11.2013 - V ZR 46/13, ZMR 2014, 899, Rn. 10, zitiert nach juris; vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, ZMR 2012, 641, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 203/303, ZMR 2004, 357, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661, Rn. 19, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sondernutzungsberechtigte nur dann kostentragungspflichtig ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 = ZMR 2015, 239, Rn. 19, zitiert nach juris; BeckOK WEG/Elzer, 25. Edition, Stand: 01.10.2015, § 21 Rdnr. 264).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, Rn. 7, zitiert nach juris; Beschluss vom 29.01.1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236, 239 = NJW 1993, 1329, Rn. 11, zitiert nach juris; Bärmann/Klein, a.a.O., § 10 Rdnr. 130).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15
    Aufgrund dessen ist das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Urteil vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rdnr. 11).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

  • LG Hamburg, 11.03.2015 - 318 S 133/14

    Wohnungseigentum: Beschluss über Wirtschaftsplan am Ende des Wirtschaftsjahres;

  • LG Hamburg, 19.06.2013 - 318 S 101/12

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung bezüglich der Handlungs- und

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 254/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Widerruflichkeit einer Stimmabgabe

  • LG Hamburg, 09.04.2014 - 318 S 117/13

    Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Herausgabe eines rechtswidrig allein

  • LG München I, 23.06.2014 - 1 S 13821/13

    Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei baulicher Veränderung?

  • AG Wiesbaden, 06.09.2013 - 92 C 2186/13

    WEG kann dingliche Zuordnung der Abstellplätze nicht ändern!

  • OLG München, 23.04.2015 - 34 Wx 122/15

    Gebührenansatz bei Änderung der Teilungserklärung über das Sondernutzungsrechts

  • OLG Hamburg, 26.11.2007 - 2 Wx 68/07

    Abgrenzung Eigentümerbeschluss/Vereinbarung

  • LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung eines einen nachträglichen Fahrstuhleinbau

    Die Kammer hat mit Urteil vom 04.03.2016 - 318 S 109/15 (ZMR 2016, 484) entschieden, dass § 16 Abs. 4 WEG bei baulichen Veränderungen nicht eine dauerhafte abweichende Kostenverteilung ermöglichen soll und dem auch nicht entgegensteht, dass der Bauwillige der Kostenübernahme zugestimmt hat (Kammer, a.a.O., Rn. 33 ff., zitiert nach juris).

    Wegen dieser Frage hatte die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 04.03.2016 - 318 S 109/15 (ZMR 2016, 484) die Revision zugelassen.

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