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   LG Heilbronn, 30.01.2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17   

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LG Heilbronn, 30.01.2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17 (https://dejure.org/2018,1700)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.01.2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17 (https://dejure.org/2018,1700)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17 (https://dejure.org/2018,1700)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 356b Abs 2 BGB, § 492 Abs 5 BGB, § 495 Abs 1 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG
    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist; Anforderungen an die Formulierung der Pflichtangaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    So ist Art. 10 Absatz ein S. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer Ausfertigung spricht." Im Übrigen hat diese Sichtweise auch der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2016 (Az. C-42/15, Rz 36 nach juris) bestätigt: "Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellt Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe "auf Papier" und "dauerhafter Datenträger" in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben.

    Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.11.2016 Aktenzeichen C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 6 U 175/15).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2016 - 6 U 175/15

    Ansprüche wegen einer Herkunftstäuschung

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.11.2016 Aktenzeichen C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 6 U 175/15).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Die Frage, ob Pflichtangaben "klar und verständlich" im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.7.2017 XI ZR 741/16 Rz. 24 ff.) die vertraglichen Pflichtangaben auch in Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden können, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden.
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15

    Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen nicht (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017, 17 U 204/15 Rz. 40 nach juris).
  • OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19

    Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit

    Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.11.2016, Az.: A C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az.: 6 U 175/15; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az.: 6 O 358/17, BeckRs 2018, 738; LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2018, Az.: 2-21 O 67/18).
  • LG Düsseldorf, 22.02.2019 - 10 O 75/18

    Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten

    Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris).

    Die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes der zum Zeitpunkt der Vertragserstellung maßgebliche Zinssatz anzugeben sei (Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, § 492 Rn. 128; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 31), überzeugt nicht, weil hierdurch mangels relevanten Informationswerts für den Verbraucher keine weitergehende Transparenz erzeugt, sondern reiner Formalismus praktiziert würde (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.08.2018, 6 O 311/17, Rn. 48, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 54, juris).

  • LG Düsseldorf, 05.04.2019 - 10 O 192/18

    Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags

    Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris).
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