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   LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13   

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LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13 (https://dejure.org/2015,18928)
LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2015 - 21 O 295/13 (https://dejure.org/2015,18928)
LG Köln, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 21 O 295/13 (https://dejure.org/2015,18928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Oppenheim-Esch-Fonds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, dortige Leitsätze 1. und 2.).

    Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von einem Beratungsfehler erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität des Beratungsfehlers auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen desselben Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

    Der Anleger muss darüber hinaus nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, was gleichwohl nicht die Annahme eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag rechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Ein Anlagevermittlungsvertrag zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler, namentlich ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB), kommt - zumindest stillschweigend - dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.).

    Jedenfalls muss die Bank als Anlageberaterin dem Anleger einen hinreichenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge geben, wenn der Anleger über diese Kenntnisse nicht verfügt (BGH NJW-RR 1993, 1114).

    Da der Anlagevermittler ebenfalls zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet ist (BGH NJW-RR 1993, 1114ff; BGH NJW 1982, 1095f.), und zu diesen Umständen auch die Zahlungen der X Fonds-Projekt GmbH gehören, träfe die Beklagte eine Pflichtverletzung auch dann, wenn man lediglich das Bestehen eines Anlagevermittlungsvertrages zwischen den Parteien annähme.

  • OLG Köln, 30.04.2014 - 13 U 252/12

    Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt, beispielsweise, wenn er die Überlassung von Unterlagen zu einem von ihm bereits "identifizierten" Anlageprodukt verlangt und zugleich klarstellt, dass er keinerlei Beratungstätigkeit der Bank wünscht, oder wenn die Bank offensichtlich lückenhafte Unterlagen dem Anleger ersichtlich zur näheren, eigenständigen Prüfung übersendet bzw. der Anleger die nähere Information über das Beteiligungsangebot von einem Dritten erhält, der nicht im Lager der Bank steht (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen 13 U 252/12).

    Dies gilt erst recht, wenn man sich mit der Beklagten auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei der Fondsimmobilie um eine solche handelt, " die sich - im Hinblick auf ihre Lage, ihre Größe, die Vorverwendung, die speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die G1 AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie schließlich wegen des vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebots - nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den - von Beginn anvorgesehenen Mieter - eine Tochtergesellschaft der G1 AG - eignete " (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, 13 U 252/12); denn aus diesem Grund wäre der Fondsgesellschaft bei den im Jahre 2025 erforderlichen "Nachverhandlungen" nur der Abschluss eines Anschlussmietvertrages mit einer Gesellschaft der G1 AG möglich gewesen, es hätte also mangels alternativem (Miet-)Vertragspartner für die Fondsgesellschaft kein Wettbewerb auf der Nachfrageseite erfolgen können, was - wie allgemein bekannt ist - zumindest die Gefahr einer nachteiligen Preisgestaltung zu Lasten der Angebotsseite begründet.

    Eine Aufklärungspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil eine (allgemeine) Erwartung des Klägers, dass die mit dem GG-Konzern für das Fondsobjekt vereinbarte Miete auch nach Ablauf des Mietvertrages (nach 20 Jahren) oder nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben wird, nicht geschützt wird (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, 13 U 252/12).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Auch wenn sich der entgangene Gewinn nicht streitwerterhöhend auswirkt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 261/10), ist der Grad des Unterliegens des Klägers in Bezug auf den eingeklagten Betrag doch so erheblich, dass es gerechtfertigt erscheint, diesen bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht anzuwenden.

    Der Wert der Antrag zu 1. a) und b) beläuft sich insgesamt auf 1.632.524,15 EUR, denn der entgangene Gewinn ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 261/10).

  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 276/12

    Prospekthaftung beim geschlossenen Immobilienfonds: Anrechnung von

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Soweit die Schadenersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadenersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (ständige Rechtsprechung, beispielsweise BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen II ZR 276/12).

    Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind auf einen Schadenersatzanspruch eines Anlegers Steuervorteile, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen II ZR 276/12).

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Sowohl für den Anlagevermittler als auch den Anlageberater kann die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.).

    In der Rechtsprechung wird aber eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. BGH WM 2007, 1608).

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Soweit die Beklagte außerdem meint, die nunmehr zur Begründung des Schadensersatzanspruchs herangezogenen Tatsachen seien im Güteantrag nicht vorgetragen worden, so dass der Anspruch insofern auch nicht Gegenstand des Güteverfahrens gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies für die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 -, BGHZ 203, 1-68, Rn. 146, wonach die Benennung einzelner Prospektfehler nicht zu fordern ist.).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Aktenzeichen XI ZR 360/11).
  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

    Auszug aus LG Köln, 02.06.2015 - 21 O 295/13
    Dass der Beklagten der Güteantrag erst deutlich später bekannt gegeben wurde, ist wegen § 167 ZPO unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08 -, BGHZ 182, 284-292, Rn. 17).
  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 188/90

    Steuerberater - Informationspflicht - Belehrungspflicht - Steuerliche

  • BGH, 27.01.1994 - IX ZR 195/93

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt wegen unrichtiger

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 42/13

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen

  • OLG Köln, 16.03.2011 - 13 U 4/10

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Nichtinformation

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

    Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06

    Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • OLG Zweibrücken, 26.03.1996 - 5 U 107/93

    Fehlerhafte Beratung bei Erwerb japanischer Optionsscheine

  • OLG Köln, 11.10.2017 - 13 U 96/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2015 - 21 O 295/13 - teilweise abgeändert.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 2. Juni 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 21 O 295/13 abzuweisen.

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