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   LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16   

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LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16 (https://dejure.org/2016,19996)
LG Kassel, Entscheidung vom 15.06.2016 - 3 T 273/16 (https://dejure.org/2016,19996)
LG Kassel, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 3 T 273/16 (https://dejure.org/2016,19996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 829 ZPO
    Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der FKH GbR) titulierte Forderung durch Zwangsvollstreckung betreiben, wenn sie nachweist, dass sie im Wege einer identitätswahrenden Umwandlung aus der GbR hervorgegangen ist. Für den Nachweis ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 829, 727
    Identitätswahrende Umwandlung von GbR in OHG; Nachweis der Identität des Rechtsträgers zum Zwecke der Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis der Personenidentität als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der

    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris).

    Zwar unterliegt der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 8, juris; LG Detmold, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 T 199/15 -, Rn. 26, juris), weil nach § 21 I 1 Nr. 2 BNotO die Notare zuständig sind, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Darauf, dass eine GbR unter Wahrung ihrer Identität durch Rechtsformwechsel zu einer Personenhandelsgesellschaft (in der Regel OHG) wird, sobald sie die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen dieser Gesellschaftsform (Eintragung im Handelsregister oder bei gewerblichen Unternehmen Erfordern eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes) erfüllt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341-361, Rn. 10, juris), kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 94/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung aus nicht geänderter Klausel trotz

    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13

    Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses i. R. der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris).
  • LG Detmold, 26.11.2015 - 3 T 199/15

    Grundstücksveräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung mit Erteilung des

    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Zwar unterliegt der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 8, juris; LG Detmold, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 T 199/15 -, Rn. 26, juris), weil nach § 21 I 1 Nr. 2 BNotO die Notare zuständig sind, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben.
  • LG Arnsberg, 16.08.2016 - 5 T 16/16
    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Kammer insbesondere von der Rechtsprechung der Landgerichte Paderborn (Beschluss vom 19.01.2016 - 5 T 16/16), Dresden (Beschluss vom 31.03.2016 - 2 T 198/16) und Koblenz (Beschluss vom 16.03.2016 - 2 T 222/16) abweicht.
  • BGH, 12.04.2012 - VII ZB 65/11

    Recht eines Einzelrichters zur alleinigen Entscheidung über die Zulassung einer

    Auszug aus LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris).
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