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   LG Kassel, 19.08.2020 - 3 StVK 105/20   

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https://dejure.org/2020,39249
LG Kassel, 19.08.2020 - 3 StVK 105/20 (https://dejure.org/2020,39249)
LG Kassel, Entscheidung vom 19.08.2020 - 3 StVK 105/20 (https://dejure.org/2020,39249)
LG Kassel, Entscheidung vom 19. August 2020 - 3 StVK 105/20 (https://dejure.org/2020,39249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 109 StVollzG, § 16 Abs. 2 HStVollzG
    Verweigerung vollzugsöffnender Maßnahmen nur ausnahmsweise zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Auszug aus LG Kassel, 19.08.2020 - 3 StVK 105/20
    Dies gilt insbesondere, als dass der Gefangene etwa durch die Versagung von Vollzugslockerungen in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse, welches sich nicht nur darauf richtet, vor schädlichen Auswirkungen des weiteren Vollzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind, gerichtet ist, betroffen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.09.2018, Az. 2 BvR 1649/17).
  • OLG Hamm, 08.11.1984 - 1 Vollz (Ws) 170/84
    Auszug aus LG Kassel, 19.08.2020 - 3 StVK 105/20
    Auch soweit die Antragsgegnerin auf einen voraussichtlich Entlassungszeitpunkt zum 18.07.2021 rekurriert und hieraus sowie aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach der Entlassung zunächst bei seiner Mutter unterkommen könne und sich bezüglich des Bewerbens um einen Substitutionsplatz zur Unterstützung an den Sozialdienst wenden könne, schlussfolgert, dass "noch kein dringender Handlungsbedarf" bestehe, so wird auch hieran ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verkannt haben dürfte, dass es gerade keines dringenden Grundes bedarf, um vollzugsöffnende Maßnahmen zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung zu gewähren (vgl. Laubenthal , Strafvollzug, Rn. 529; vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 189).
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