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   LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16   

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https://dejure.org/2016,37126
LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16 (https://dejure.org/2016,37126)
LG München I, Entscheidung vom 27.10.2016 - 31 S 58/16 (https://dejure.org/2016,37126)
LG München I, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 31 S 58/16 (https://dejure.org/2016,37126)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 536b BGB; § 906 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislastverteilung bei zur Mietminderung berechtigenden Geräuschimmisionen in der Nachbarschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beweislast für entschädigungslose Duldungspflicht bei Baulärm

  • rewis.io

    Beweislast im Fall einer Mietminderung bei nachträglich erhöhten Geräuschimmissionen von einem Nachbargrundstück

  • ra.de
  • mietrechtsiegen.de

    Mietminderung wegen Lärm in der Nachbarschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss der Mietminderung wegen Baulärm nur bei konkreten Anhaltspunkten für bauliche Veränderungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beweislast im Fall einer Mietminderung bei nachträglich erhöhten Geräuschimmissionen von einem Nachbargrundstück

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mietminderung aufgrund von Baustellenlärm auf dem Nachbargrundstück

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn Mieter wegen nachträglicher Geräuschimmissionen die Miete mindern wollen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss der Mietminderung wegen Baulärm nur bei konkreten Anhaltspunkten für bauliche Veränderungen! (IMR 2017, 133)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 228
  • ZMR 2017, 165
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung Urteil LG München I vom 14. Januar 2016 - 31 S 20691/14 und Ergänzung der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH v. 29. April 2015 - VIII ZR 197/14).

    Mit der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH (Urteil v. 29.04.2015, VIII ZR 197/14) sei keine Abkehr von der Verteilung der Beweislast des eine Minderung begehrenden Mieters verbunden.

    Mit der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH (Urteil v. 29.04.2015, VIII ZR 197/14) ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine entsprechende Verteilung der Beweislast verbunden, obgleich sich der BGH hierzu nicht ausdrücklich geäußert hat.

  • LG München I, 14.01.2016 - 31 S 20691/14

    Mietminderung wegen Geräuschimmissionen durch Großbaustelle

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung Urteil LG München I vom 14. Januar 2016 - 31 S 20691/14 und Ergänzung der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH v. 29. April 2015 - VIII ZR 197/14).

    Dem steht nicht entgegen, dass der BGH diese Frage auf der Ebene des Mangelbegriffs lösten wollte (so Selk NZM 2016, 239 - Anm. zu: LG München I, Urteil vom 14. Januar 2016 - 31 S 20691/14) und der Mieter für das Vorliegen eines Mangels grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist.

    Die Kammer hält somit an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG München I, Urteil vom 14. Januar 2016 - 31 S 20691/14) fest.

  • KG, 03.06.2002 - 8 U 74/01

    Minderung des Mietzinses wegen Fassadenarbeiten am Nachbargrundstück

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Auch dort wird aufgrund konkreter Anhaltpunkte wie Baulücken oder baufälliger Gebäude bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass der Mieter mit Baulärm rechnen musste (OLG München Urteil v. 26.03.1993 - 21 U 6002/92; KG Urteil v. 03.06.2002 - 8 U 74/01), bzw. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten bei Vertragsschluss von einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen (LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.09.2012 - 65 S 201/12).

    Während mit einer Renovierung von älteren Nachbarhäusern oder kleineren sonstigen Arbeiten oder Anbauten über kurz oder lang möglicherweise gerechnet werden muss, weil Häuser sich bekanntlich abnutzen und Schäden entstehen oder sich die Bedürfnisse der Bewohner ändern, gilt dies für den Abriss eines bewohnten Einfamilienhaus zugunsten eines neuen Mehrfamilienhauses auch bei längerer Vertragsdauer nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, da bloßer Zeitablauf nicht per se zu einem Strukturwandel eines Wohngebiets führt (dementsprechend differenziert auch das KG in dem Urteil v. 03.06.2002 - 8 U 74/01 - bei der Vorhersehbarkeit prinzipiell zwischen der Entkernung eines renovierungsbedürftigen Nachbargebäudes und einer bloßen Fassadenerneuerung).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. etwa BGH VersR 2005, 945; OLG München in st.Rspr., Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 und zuletzt Urt. v. 20.05.2011 - 10 U 3958/10).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (OLG München vom 06.07.2012 - 10 U 3111/11).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (OLG München vom 06.07.2012 - 10 U 3111/11).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 90/14

    Deltamethrin II - Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Die Festsetzung hält sich daher letztlich im Rahmen des § 287 ZPO, zumal es gesetzliche Minderungstabellen nicht gibt (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14,0 wonach hierbei auch in Kauf genommen werden muss, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt).
  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    So hat der BGH diese Beweislastverteilung auch dann angenommen, wenn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs geltend macht, er sei durch Staubauswürfe einer Schmelzanlage geschädigt worden ( BGH, Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 223/82).
  • OLG München, 26.03.1993 - 21 U 6002/92

    Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück - Mietminderung

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Auch dort wird aufgrund konkreter Anhaltpunkte wie Baulücken oder baufälliger Gebäude bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass der Mieter mit Baulärm rechnen musste (OLG München Urteil v. 26.03.1993 - 21 U 6002/92; KG Urteil v. 03.06.2002 - 8 U 74/01), bzw. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten bei Vertragsschluss von einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen (LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.09.2012 - 65 S 201/12).
  • OLG München, 09.10.2009 - 10 U 2965/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftungsverteilung bei einer

    Auszug aus LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16
    Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. etwa BGH VersR 2005, 945; OLG München in st.Rspr., Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 und zuletzt Urt. v. 20.05.2011 - 10 U 3958/10).
  • OLG München, 20.05.2011 - 10 U 3958/10

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Einfahren aus einer

  • OLG München, 06.07.2012 - 10 U 3111/11

    Beweiswürdigung bei Kfz-Unfall: Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der

  • LG Berlin, 04.09.2012 - 65 S 201/12
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

  • LG Berlin, 21.07.2015 - 67 T 149/15

    Einstweilige Verfügung: Umfang des Räumungsanspruchs des Vermieters gegen den

  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    Hierbei wird es im Falle von Geräusch- und Schmutzimmissionen, die- wie hier behauptet - von dem Neubau eines Hauses auf einem benachbarten Grundstück herrühren, in der Regel möglich - und für die Darlegung eines Sachmangels auch ausreichend - sein, wenn die gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen erfolgende Beschreibung der Beeinträchtigungen nach den für ein solches Vorhaben üblichen Bauphasen (z.B. bezüglich der Phase der Abriss- und/oder Grundarbeiten sowie der Phase der Hochbauarbeiten) gestaffelt erfolgt (vgl. hierzu LG München I, ZMR 2019, 200 Rn. 26, 40, und NZM 2018, 228 Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2018 - VIII ZR 100/18, NZM 2018, 1018 Rn. 15 [zur Mietminderung bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen mit periodischer bzw. unterschiedlicher Intensität]; LG Berlin [65. Zivilkammer], WuM 2019, 701, 702).
  • LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18

    Mietminderung durch Mieter aufgrund benachbarter Großbaustelle

    Der bisherigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer, Landgericht München I, Urteil vom 27.10.2016 - 31 S 58/16 -, sei entgegenzuhalten, dass der BGH jedenfalls auch die Meinung vertreten habe, dass in Innenstadtlagen mit vorübergehenden Lärmbelästigungen immer gerechnet werden müsse, so lange sie sich in den üblichen Grenzen halten und insofern das Recht des Mieters, die Miete in solchen Fällen zu mindern, verneine (BGH Entscheidung vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 152/12).

    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14, festgestellt, dass die Tatsache, dass § 906 BGB im Verhältnis der Mietparteien untereinander keine Anwendung finde, eine Beachtung der nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen dieser Norm zur näheren Bestimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten nicht ausschließe, wie es auch die hiesige Kammer des Landgerichts in der Entscheidung 31 S 58/16 gesehen habe.

    Die hiesige Berufungskammer hält auch in teilweise geänderter Besetzung an ihrer Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 fest (vgl.LG München I, Urteile vom 14.01.2016, Az. 31 S 20691/14; vom 27.10.2016, Az: 31 S 58/16).

    Das Bestehen einer Duldungspflicht ohne Entschädigungsmöglichkeit, auf die sich der Vermieter beruft, um für ihn zu dem positiven Ergebnis zu gelangen, dass kein zur Mietminderung berechtigender Mangel der Mietsache vorliegt, ist ein Umstand, den der Vermieter nach den allgemeinen Beweislastregeln darzulegen und zu beweisen hat, da es sich von der Auswirkung her letztlich um eine rechtshindernde bzw. minderungsausschließende Einwendung handelt (vgl. Landgericht München I, Az: 31 S 58/16, Urteil vom 27.10.2016, Seite 7; ebenso Klimesch, ZMR 2016, 516; MeyerAbich, NZM 2018, 427, 431).

    Erforderlich sind konkrete und nicht lediglich abstrakte Anhaltspunkte einer Vorhersehbarkeit von Baumaßnahmen (vgl. Entscheidung der Kammer Az: 31 S 58/16 Seite 10 Ziffer 4).

  • AG Hamburg-Bergedorf, 24.08.2017 - 410d C 30/17

    Mietminderung auf Grund Geräuschimmissionen Großbaustelle

    Auch kann offen bleiben, ob die Darlegungs- und Beweislast für die Ortsüblichkeit und eine etwaige Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 BGB bei dem Vermieter (so LG München I, Urteil v. 14.01.2016, a. a. O.; Urteil v. 27.10.2016 - 31 S 58/16, juris) oder bei den Mietern (so mit beachtlichen Argumenten etwa Selk, NZM 2016, 239) liegt.
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