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   LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HK O 1715/19   

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https://dejure.org/2020,77789
LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HK O 1715/19 (https://dejure.org/2020,77789)
LG Memmingen, Entscheidung vom 08.04.2020 - 1 HK O 1715/19 (https://dejure.org/2020,77789)
LG Memmingen, Entscheidung vom 08. April 2020 - 1 HK O 1715/19 (https://dejure.org/2020,77789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Kaufpreis, Schadenersatz, Frist, Zahlung, Klage, Annahmeverzug, Anspruch, Christ, Leistungserbringung, Aufhebung, Schaden, Beweislast, Berechnung, entsprechende Anwendung, ersparte Aufwendungen, erbrachte Leistungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HKO 1715/19
    Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 - VIII ZR 175/14 -, Tz. 18 m.w.Nachw., juris = BGHZ 204, 134-144; Grüneberg, aaO § 276 Tz. 28).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HKO 1715/19
    Haben die Parteien vertraglich Abschlagszahlungen vereinbart, so ergibt sich daraus die vertragliche Pflicht des Empfängers der Abschlagszahlungen, nach Erbringung der von ihm geschuldeten Sachleistungen bzw. nach vorzeitiger Aufhebung des Vertrages z.B. durch eine Kündigung nach § 649 BGB a.F., seine Leistungen abzurechnen und einen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97 -, Tz. 22, juris = BGHZ 140 365 - 379).
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 54/96

    AGB: Unwirksame Bauvertragsklauseln

    Auszug aus LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HKO 1715/19
    (BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 54/96 -, Tz. 17, juris = BGHZ 137, 135 - 143; Grüneberg aaO.).
  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 31/73

    Erneute Genehmigung einer Wertsicherungsklausel

    Auszug aus LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HKO 1715/19
    In vergleichbaren Konstellationen wurde auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB abgelehnt (BGH, Urteil vom 20.03.1974 - VIII ZR 31/73 -, Tz. 36, juris).
  • OLG München, 11.08.2020 - 27 U 2207/20

    Berufung, abnahme, Rechtsmittel, Berufungsverfahren, Abnahmeprotokoll,

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.04.2020, Aktenzeichen 1 HK O 1715/19, wird zurückgewiesen.

    In Abänderung des am 08.04.2020, Az. 1 HK O 1715/19, verkündeten Endurteils des Landgerichts Memmingen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 327.360,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2018 zu bezahlen.

    In Abänderung des am 08.04.2020, Az. 1 HK O 1715/19, verkündeten Endurteils des Landgerichts Memmingen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.718,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechshängigkeit zu bezahlen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.04.2020, Aktenzeichen 1 HK O 1715/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG München, 20.07.2020 - 27 U 2207/20

    Schadensersatzanspruch, Werklohn, Werklohnforderung, Berufung, Abnahme,

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.04.2020, Az. 1 HK O 1715/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen.
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