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   LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05   

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LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05 (https://dejure.org/2009,29630)
LG Memmingen, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 O 2548/05 (https://dejure.org/2009,29630)
LG Memmingen, Entscheidung vom 27. April 2009 - 2 O 2548/05 (https://dejure.org/2009,29630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Übergangs des Schadensersatzanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Vater wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht auf einen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - Frage der Vereinbarkeit von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB VII mit dem Grundgesetz - Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116 Abs. 6 S. 1; GG Art. 3; GG Art. 6; BGB § 1631; BGB § 1664
    Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit von § 116 Abs. 6 SGB X. Mit Anmerkung: Angelika Lehmacher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1686
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.06.1996 (BGHZ 133, 129) aufgestellten Grundsätze hat im vorliegenden Fall der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger als Sozialhilfeträger zwar schon am Tage des Unfalles, also dem 04.08.2001, und nicht erst mit dem Beginn von Leistungen des Klägers am 02.08.2002 stattgefunden.

    Die Kammer schließt sich insoweit der gesicherten und aus ihrer Sicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGHZ 133, 129; BGH NJW 2000, 1411 und BGH NJW 2007, 834).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, gesetzliche Differenzierungen nur dann vorzunehmen, wenn es für den von ihnen vorgesehenen Unterschied einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gibt (BVerfGE 35, 335; ständige Rechtsprechung).Zwischen den Gruppen unterschiedlich behandelter Normadressaten müssen vielmehr Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 107, 205 (213f); übernommen in BVerfGE 112, 50), wobei bei staatlichen Maßnahmen im Bereich der Familie der Gesetzgeber zusätzlich den Schutz zu beachten hat, den er der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG heraus schuldet (BVerfGE 106, 166 (176); 112, 50).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nun in letzter Zeit in zwei Beschlüssen (BVerfGE 112, 50 zu dem begünstigten Personenkreis nach dem OEG und BVerfGE 118, 45 zum Unterhaltsanspruch ehelicher und nicht ehelicher Kindeseltern) entschieden, dass der Schutz von Ehe und Familie, insbesondere auch das Interesse der jeweils betroffenen Kinder, keine unterschiedlichen Behandlungen zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern zulasse.

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Auch die einschlägige Kommentarliteratur sieht die Zweckbestimmung von § 116 Abs. 6 S.1 SGB X entsprechend (vgl. etwa Krauskopf/Marburger, Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 4.Aufl., S. 38; von Wulffen, SGB X, 5.Aufl. 2005, § 116 Rnrn. 45f. unter Verweis auch auf BGHZ 41, 79; Pickel/Marschner, SGB X -Loseblattkommentar (Stand 2007), § 116 Rn. 66; Eichenhofer in Wannagat, SGB X-Loseblattkommentar (Stand 2002), § 116 Rnrn.
  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 50/87

    Anwendung des Familienprivilegs auf den Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Nicht weiter führend zu dieser Frage ist nach Ansicht der Kammer zunächst einmal das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1987 (BGHZ 102, 257), in dem eine Erweiterung des Haftungsprivilegs auf in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt wurde.
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Dieser Grundsatz ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, wenn von Obergerichten etwa in Richtung auf die Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers gegen das Eindringen von (fremden) Kindern von außen ausgeführt wird, bei einem Kleinkind dürfe auf ständige Beaufsichtigung vertraut werden (vgl. etwa BGH NJW 1994, 3348; OLG Oldenburg, VersR 1996, 644).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Die Kammer schließt sich insoweit der gesicherten und aus ihrer Sicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGHZ 133, 129; BGH NJW 2000, 1411 und BGH NJW 2007, 834).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Die Kammer schließt sich insoweit der gesicherten und aus ihrer Sicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGHZ 133, 129; BGH NJW 2000, 1411 und BGH NJW 2007, 834).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, gesetzliche Differenzierungen nur dann vorzunehmen, wenn es für den von ihnen vorgesehenen Unterschied einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gibt (BVerfGE 35, 335; ständige Rechtsprechung).Zwischen den Gruppen unterschiedlich behandelter Normadressaten müssen vielmehr Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 107, 205 (213f); übernommen in BVerfGE 112, 50), wobei bei staatlichen Maßnahmen im Bereich der Familie der Gesetzgeber zusätzlich den Schutz zu beachten hat, den er der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG heraus schuldet (BVerfGE 106, 166 (176); 112, 50).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, gesetzliche Differenzierungen nur dann vorzunehmen, wenn es für den von ihnen vorgesehenen Unterschied einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gibt (BVerfGE 35, 335; ständige Rechtsprechung).Zwischen den Gruppen unterschiedlich behandelter Normadressaten müssen vielmehr Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 107, 205 (213f); übernommen in BVerfGE 112, 50), wobei bei staatlichen Maßnahmen im Bereich der Familie der Gesetzgeber zusätzlich den Schutz zu beachten hat, den er der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG heraus schuldet (BVerfGE 106, 166 (176); 112, 50).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus LG Memmingen, 27.04.2009 - 2 O 2548/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat nun in letzter Zeit in zwei Beschlüssen (BVerfGE 112, 50 zu dem begünstigten Personenkreis nach dem OEG und BVerfGE 118, 45 zum Unterhaltsanspruch ehelicher und nicht ehelicher Kindeseltern) entschieden, dass der Schutz von Ehe und Familie, insbesondere auch das Interesse der jeweils betroffenen Kinder, keine unterschiedlichen Behandlungen zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern zulasse.
  • OLG Karlsruhe, 08.10.1976 - 10 U 18/76

    Eltern; Kind; Schadensersatz; Aufsichtspflicht; Fürsorge; Geltendmachung;

  • OLG Oldenburg, 27.03.1994 - 13 U 163/94

    Grundstück; Einfriedung; Kinder; Teich; Aufsichtspflicht

  • OLG Stuttgart, 28.03.1980 - 2 U 178/79
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