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   LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17   

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LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17 (https://dejure.org/2018,113)
LG Offenburg, Entscheidung vom 08.01.2018 - 3 Qs 118/17 (https://dejure.org/2018,113)
LG Offenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 3 Qs 118/17 (https://dejure.org/2018,113)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17
    a) Gem. § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist (grundlegend zur neuen Rechtslage: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, juris).
  • BGH, 11.03.1975 - VI ZR 231/72

    Schadensersatzpflicht - Rechtsanwalt - Dinglicher Arrest - Auftragsausführung

    Auszug aus LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17
    Dagegen ist allein die Tatsache, dass die gegenständliche Straftat gegen fremdes Vermögen gerichtet ist für die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ebenso wenig ausreichend, wie die bloß schlechten Vermögensverhältnisse des Betroffenen (BGH WM 1975, 641; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; OLG Frankfurt a. M. StV 1994, 234; LG Kiel wistra 2001, 319; LG München I StV 2001, 107).
  • LG Kiel, 21.05.2001 - 36 Qs 45/01

    Dinglicher Arrest - Dinglicher Arrest wegen Geldstrafe

    Auszug aus LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17
    Dagegen ist allein die Tatsache, dass die gegenständliche Straftat gegen fremdes Vermögen gerichtet ist für die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ebenso wenig ausreichend, wie die bloß schlechten Vermögensverhältnisse des Betroffenen (BGH WM 1975, 641; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; OLG Frankfurt a. M. StV 1994, 234; LG Kiel wistra 2001, 319; LG München I StV 2001, 107).
  • OLG Frankfurt, 19.10.1993 - 3 Ws 64/93

    Anordnung des dinglichen Arrestes; Geldstrafe; Arrestanspruch; Verschlechterung

    Auszug aus LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17
    Dagegen ist allein die Tatsache, dass die gegenständliche Straftat gegen fremdes Vermögen gerichtet ist für die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ebenso wenig ausreichend, wie die bloß schlechten Vermögensverhältnisse des Betroffenen (BGH WM 1975, 641; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; OLG Frankfurt a. M. StV 1994, 234; LG Kiel wistra 2001, 319; LG München I StV 2001, 107).
  • LG München I, 23.03.2000 - 10 Qs 19/00
    Auszug aus LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17
    Dagegen ist allein die Tatsache, dass die gegenständliche Straftat gegen fremdes Vermögen gerichtet ist für die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ebenso wenig ausreichend, wie die bloß schlechten Vermögensverhältnisse des Betroffenen (BGH WM 1975, 641; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; OLG Frankfurt a. M. StV 1994, 234; LG Kiel wistra 2001, 319; LG München I StV 2001, 107).
  • OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18

    Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Abtrennung des Verfahrens über

    Insoweit ist das Rechtsmittel auch statthaft (wie hier, wenn auch ohne Begründung: LG Offenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - 3 Qs 118/17 [bei juris]).
  • AG Kehl, 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17

    Strafbefehlsverfahren: Wiedereinbeziehung der Einziehung durch das Gericht nach

    Vor dem Hintergrund, dass die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73 StGB grundsätzlich obligatorisch ist und somit nicht im Ermessen der Strafverfahrensbehörden liegt (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 Cs 308 Js 10383/17 -, juris , in diesem Punkt bestätig durch LG Offenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Az. 3 Qs 118/17 -, juris) dient der § 421 StPO der Verfahrensökonomie, indem er eine erleichterte Erledigung dieses Teils des Strafverfahrens vorsieht (Beck'scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 2; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O.).
  • AG Kehl, 08.03.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17

    Strafbefehlsverfahren: Wiedereinbeziehung der Einziehung durch das Gericht nach

    Im vorliegenden Fall kann das Absehen von der grundsätzlich obligatorischen Einziehung des Tatertrags (vgl. AG Kehl a.a.O; LG Offenburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - 3 Qs 118/17 -, juris) weder mit dem Hinweis auf die Verfahrensökonomie noch einem Mehraufwand in der Vollstreckung gerechtfertigt werden.
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