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   LG Potsdam, 12.01.2009 - 13 T 74/08   

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https://dejure.org/2009,5019
LG Potsdam, 12.01.2009 - 13 T 74/08 (https://dejure.org/2009,5019)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.01.2009 - 13 T 74/08 (https://dejure.org/2009,5019)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - 13 T 74/08 (https://dejure.org/2009,5019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Beratungshilfe; Erinnerungsmöglichkeit gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers; Rechtslage zur Anfechtung der Rechtspflegerentscheidungen im Beratungshilfeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerHG § 5; RPflG § 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beschwerde zum Landgericht bei Ablehnung von Beratungshilfe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 902
  • Rpfleger 2009, 242
  • Rpfleger 2009, 390
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02

    Beratungshilfe: Maßgebliches Verfahrensrecht; Rechtsmittel gegen Nichtabhilfe der

    Auszug aus LG Potsdam, 12.01.2009 - 13 T 74/08
    Wo vereinzelt neuere Rechtsprechung für die Begründung desselben Ergebnisses in Bezug genommen wird (s. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Fn. 46 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 292), findet sich auch dort keine Auseinandersetzung mit dem eigentlich anzusprechenden Problem.
  • OLG Naumburg, 26.11.2010 - 2 Wx 41/10

    Beratungshilfe: Rechtsmittel bei Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung

    Nach § 6 Abs. 2 BerHG ist gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft (entgegen LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2009, 13 T 74/08, RPfleger 2009, 242).(Rn.5).

    Der gegenteilige Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12.01.2009 (Az.: 13 T 74/08 -, Rpfleger 2009, 242 ff.) ist in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben.

  • OLG Brandenburg, 10.11.2010 - 13 Wx 3/10

    Zulässigkeit der Beschwerde in Beratungshilfesachen

    § 24a Abs. 2 RPflG ist mithin einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Erinnerung in Abweichung von § 11 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz RPflG unbefristet ist (entgegen Landgericht Potsdam, FamRZ 2009, 902 ).

    Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6. August 1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa Landgericht Potsdam, Beschluss vom 12.10.2009 -13 T 74/08 -, veröffentlicht unter FamRZ 2009, 902 ) schließt sich der Senat aus nachfolgenden Gründen nicht an:.

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 15 W 105/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters im

    Die in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 06.08.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers gegeben sei (LG Potsdam NJOZ 2010, 16ff; Landmann RPfleger 2000, 320ff; hiergegen schon LG Stendal NJW-RR 2010, 288; LG Berlin BeckRS 2010, 02934), kann sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen.
  • OLG Brandenburg, 20.05.2011 - 13 Wx 3/11

    Beratungshilfe: Anfechtbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts über die

    Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6. August 1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa Landgericht Potsdam, Beschluss vom 12. Oktober 2009 -13 T 74/08 -, veröffentlicht in FamRZ 2009, 902), schließt sich der Senat nicht an.
  • OLG Brandenburg, 10.01.2011 - 13 Wx 21/10

    Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung zur Gewährung von Beratungshilfe

    Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6. August 1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa Landgericht Potsdam, Beschluss vom 12. Oktober 2009 -13 T 74/08 -, veröffentlicht in FamRZ 2009, 902), schließt sich der Senat nicht an (vgl. dazu bereits die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.11.2010, 13 Wx 3/10).
  • OLG Hamm, 06.05.2010 - 15 Wx 25/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über die

    Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 06.08.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers gegeben sei (LG Potsdam NJOZ 2010, 16ff; Landmann RPfleger 2000, 320ff; hiergegen schon LG Stendal NJW-RR 2010, 288; LG Berlin BeckRS 2010, 02934), kann sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen.
  • OLG Köln, 04.04.2011 - 17 W 59/11

    Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den den Antrag auf Gewährung von

    1 Z 41/85|BVerfG; 14.05.1985; 1 BvR 370/84">Rpfleger 1985, 406; OLG Schleswig, Rpfleger 1983, 489; LG Berlin, Rpfleger 2010, 86; LG Stendal, NJW-RR 2010, 288; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn. 991; Fölsch, NJW 2010, 350, 351; Lissner, Rpfleger 2007, 448, 454; Rellermeyer, Rpfleger 1998, 309, 311; a.A. LG Potsdam, NJOZ 2010, 16 ff.; Landmann, Rpfleger 2000, 320, 323).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2010 - 13 Wx 10/10

    Beratungshilfe: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des

    Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6. August 1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa Landgericht Potsdam, Beschluss vom 12. Oktober 2009 -13 T 74/08 -, veröffentlicht in FamRZ 2009, 902), schließt sich der Senat nicht an.
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