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   LG Regensburg, 06.12.2018 - 23 O 2114/18   

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https://dejure.org/2018,54716
LG Regensburg, 06.12.2018 - 23 O 2114/18 (https://dejure.org/2018,54716)
LG Regensburg, Entscheidung vom 06.12.2018 - 23 O 2114/18 (https://dejure.org/2018,54716)
LG Regensburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 23 O 2114/18 (https://dejure.org/2018,54716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 802, § 919, § 937 Abs. 1,; GVG § 23, § 71 Abs. 1
    Identifizierende Berichterstattung bei Strafverfahren wegen Wahlfälschung

  • rewis.io

    Identifizierende Berichterstattung bei Strafverfahren wegen Wahlfälschung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus LG Regensburg, 06.12.2018 - 23 O 2114/18
    Eine individualisierende Berichterstattung ist grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. BGH NJW 2013, 229).
  • OLG Nürnberg, 24.04.2019 - 3 U 22/19

    Berichterstattung, Behandlung, Kenntnis, Zuwiderhandlung, Umwelt, Ordnungshaft

    Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Aktenzeichen 23 O 2114/18, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Aktenzeichen 23 O 2114/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG Nürnberg, 15.03.2019 - 3 U 22/19

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Berichterstattung in einem laufenden

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Az. 23 O 2114/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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