Rechtsprechung
LG Regensburg, 06.12.2018 - 23 O 2114/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 802, § 919, § 937 Abs. 1,; GVG § 23, § 71 Abs. 1
Identifizierende Berichterstattung bei Strafverfahren wegen Wahlfälschung - rewis.io
Identifizierende Berichterstattung bei Strafverfahren wegen Wahlfälschung
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 06.12.2018 - 23 O 2114/18
- OLG Nürnberg, 15.03.2019 - 3 U 22/19
- OLG Nürnberg, 24.04.2019 - 3 U 22/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12
Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher …
Auszug aus LG Regensburg, 06.12.2018 - 23 O 2114/18
Eine individualisierende Berichterstattung ist grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. BGH NJW 2013, 229).
- OLG Nürnberg, 24.04.2019 - 3 U 22/19
Berichterstattung, Behandlung, Kenntnis, Zuwiderhandlung, Umwelt, Ordnungshaft
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Aktenzeichen 23 O 2114/18, wird zurückgewiesen.Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Aktenzeichen 23 O 2114/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG Nürnberg, 15.03.2019 - 3 U 22/19
Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Berichterstattung in einem laufenden …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Az. 23 O 2114/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.