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LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04 |
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§§ 280, 823 Abs. 1, 1896, 1901 BGB
Kein Schadensersatzanspruch wegen Weiterbehandlung trotz Sterbewunsch [Wachkomapatient, appallisches Syndrom, lebenserhaltende Maßnahmen, Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen, Schadensersatzansprüche, irreversibler Zustand, Sterbehilfe]
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04
- OLG München, 26.04.2006 - 3 U 1776/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LG Traunstein, 16.10.2002 - 3 O 205/02
Auszug aus LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04
In dem daraufhin durchgeführten Verfahren 3 O 205/02 Landgericht Traunstein unterlag der Kläger, vertreten durch den Betreuer, in 1. Instanz vor dem Landgericht und in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht München ( 3 U 5090/02).Die Kläger und die Beklagte erklärten daraufhin den Rechtsstreit 3 O 205/02 übereinstimmend für erledigt, woraufhin der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.06.2005 die Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits gegeneinander aufhob.
Die Kammer hat nach vorangegangener mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur abschließenden Entscheidung des Vorverfahrens 3 O 205/02 ausgesetzt.
Im Vorverfahren 3 0 205/02 hatte sich die Kammer mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vertraglich oder deliktsrechtlich ein Anspruch des zwischenzeitlich verstorbenen Wachkomapatienten ... auf Sterbehilfe gemäß ärztlicher Verordnung gegeben und durchsetzbar war, nachdem ein Wechsel im Therapieziel von der bisherigen lebenserhaltenden Pflege hin zur Sterbebegleitung durch den Betreuer angezeigt worden war.
- BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03
Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer …
Auszug aus LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04
Nach Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof (XII ZR 177/03) verstarb der Sohn der Kläger am 26.03.2004 im Heim der Beklagten.Auf die Entscheidung des BGH (NJW 2005, 2385) und die vorangegangenen Entscheidungen der Tatsachengerichte, die ebenfalls veröffentlicht sind, wird Bezug genommen.
Das Berufungsgericht (OLG München 3 U 5090/02) hat das Urteil bestätigt, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angerufene 12. Senat des BGH (XII ZR 177/03 = NJW 05, 2385) hat in der Sache nicht mehr entschieden, weil es infolge des Todes des Patienten am 23.06.2004 zu einer beiderseitigen Erledigungserklärung kam.
- BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03
Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im …
Auszug aus LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04
Zur Begründung stützt sich die beklagten Partei zunächst auf ihre Interpretation der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem anderweitig ergangenen Beschluss vom 17.03.2003 (NJW 2003, 1588 ff) und die strafgerichtliche Entscheidung des BGH vom 13.09.1994 (BGH ST 40, 257 ff, so genannte Kemptener Entscheidung), wonach ein Unterlassen der bislang mit Zustimmung des Betreuers durchgeführten künstlichen Ernährung rechtswidrig im strafrechtlichen Sinne sei, so lange das Grundleiden des betroffenen Patienten nicht nur irreversibel sei, sondern der Tod auch nicht in kurzer Zeit eintreten werde.Soweit einzelne Fragen im Beschluss des BGH vom 08.06.2005 und der vorangegangenen Entscheidung vom 17.03.2003 (BGHZ 154, 205) geklärt worden sind, ist dies insbesondere bezüglich des vorliegenden Falles mit Beschluss vom 08.06.2005 nach dem Tod des Patienten geschehen.
- OLG München, 13.02.2003 - 3 U 5090/02
Rechte eines Betreuten auf Sterbehilfe gegenüber dem Betreiber eines Heims
Auszug aus LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04
In dem daraufhin durchgeführten Verfahren 3 O 205/02 Landgericht Traunstein unterlag der Kläger, vertreten durch den Betreuer, in 1. Instanz vor dem Landgericht und in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht München ( 3 U 5090/02).Das Berufungsgericht (OLG München 3 U 5090/02) hat das Urteil bestätigt, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angerufene 12. Senat des BGH (XII ZR 177/03 = NJW 05, 2385) hat in der Sache nicht mehr entschieden, weil es infolge des Todes des Patienten am 23.06.2004 zu einer beiderseitigen Erledigungserklärung kam.
- BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94
Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der …
Auszug aus LG Traunstein, 07.12.2005 - 3 O 3142/04
Wenn also Menschen selbst bei infauster Prognose nicht aus dem Schutzbereich des Art. 1 Grundgesetz entlassen werden (BGH NJW 95, 204, 205) , so stellt sich zwangsläufig die Frage, ob und wie ihrem zweifelsfrei geäußerten Willen entsprechend Hilfe zum Sterben geleistet werden darf und ggf. auch muss.