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   LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19   

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https://dejure.org/2019,44521
LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19 (https://dejure.org/2019,44521)
LG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 29.11.2019 - 11 O 248/19 (https://dejure.org/2019,44521)
LG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 29. November 2019 - 11 O 248/19 (https://dejure.org/2019,44521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 826, § 831 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatz gegen den Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung

  • rewis.io

    Schadensersatz gegen den Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeugs deshalb der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 13 m.w.N.).

    Das später von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelte Software-Update ist nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot der Schadenswiedergutmachung zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Auch die Art und Weise der Täuschung ist als verwerflich zu charakterisieren, da sich die Beklagte durch die dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorangegangene Täuschung der Typgenehmigungsbehörde das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Dabei ist der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreter" weit auszulegen, so dass danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, zu verstehen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 48 m.w.N., zitiert nach juris).

    Dabei stehen selbst vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Verrichtungsgehilfen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen, wenn sie gerade die übertragene Hauptpflicht verletzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 103 m.w.N., zitiert nach juris).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Dies widerspräche dem Gedanken des vollständigen Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung und dem Gedanken des Verbraucherschutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2008, Az.: C-404/06, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen Effektivitätsgrundsatz und Nutzungsersatz hat der EuGH auch in anderer Konstellation im Hinblick auf das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen verneint (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2008, Az.: C-404/06, NJW 2008, 1433 ff).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Schaden i.S. des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage des Geschädigten, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interessas und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az. II 402/02, Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, jeweils zitiert nach juris).

    Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag in Bezug auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 16 ff., zitiert nach juris).

  • LG Krefeld, 12.07.2017 - 7 O 159/16
    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Ausnahmen von dem strikten Handlungsverbot in Gestalt des Verbots der Verwendung von Abschalteinrichtungen können sich demnach allein aus der Norm selbst ergeben (vgl. Landgericht Krefeld, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 7 O 159/16, RdNr. 50, zitiert nach juris).

    Die auf den Schutz des Motors abzielende Privilegierung kann keine Grundlage dafür sein, eine Abschalteinrichtung regelmäßig auch bei solchen Betriebsbedingungen, die beim normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Personenkraftwagens typischerweise eintreten, anzuwenden (vgl. Landgericht Krefeld, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 7 O 159/16, RdNr. 52 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Objektiv unzumutbare Nutzungen dürfen deshalb im Rahmen der Vorteilsausgleichung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006, Az.: V ZR 51/05).
  • OLG Köln, 20.02.2013 - 13 U 162/09

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein fabrikneues Fahrzeug wegen häufiger Entladung

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der Vergütung bedarf es hier nicht, weil es sich nicht um einen Streit zwischen Mandant und Anwalt handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013, Az.: I-13 U 162/09, Rn. 36 m.w.N.; zitiert nach juris).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung und den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Weiden/Oberpfalz, 29.11.2019 - 11 O 248/19
    Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung waren deshalb nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17, Rn. 5 ff., zitiert nach juris).
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