Rechtsprechung
   LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50205
LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18 (https://dejure.org/2019,50205)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2019 - 101 O 134/18 (https://dejure.org/2019,50205)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. November 2019 - 101 O 134/18 (https://dejure.org/2019,50205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,50205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Fernbehandlung für Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

    § 9 HeilMWerbG, § 3a UWG, § 8 UWG
    Werbeverbot für eine zahnmedizinische Fernbehandlung - Fernbehandlung für Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

  • rabüro.de

    Zum Werbeverbot für eine zahnmedizinische Fernbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18
    Aus diesen Gründen ist die Vorschrift wegen der mit einer ärztlichen Fernbehandlung verbundenen Gefahren und Verlockungen auch nicht mit Blick auf Art. 5 und 12 GG und insbesondere auf die in BVerfG GRUR 2004, 797 - (Botox-) Faltenbehandlung aufgestellten Grundsätze dahingehend einzuschränken, dass die Werbung für eine erlaubte Fernbehandlung zulässig ist, ...............".
  • LG München I, 16.07.2019 - 33 O 4026/18

    Werbung für den digitalen Arztbesuch gerichtlich verboten

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18
    Die Kammer macht sich zudem die Ausführungen des Landgerichts München I vom Urteil vom 16. Juli 2019 (33 O 4026/18) zu eigen:.
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18
    Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht nicht selbst anspruchsberechtigt zu sein und es bedarf für die Kompetenzübertragung keiner ausdrücklichen Ermächtigung (vgl. BGH GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V).
  • LG Berlin, 01.04.2019 - 101 O 62/17

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Ferndiagnosen in einem Internetauftritt aus

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18
    Ein nicht selbst von Ärzten betriebenes Geschäftsmodell wie das der Beklagten begründet die Gefahr, dass sich Verbraucher von einer persönlichen Untersuchung und persönlichen Beratung abhalten lassen, was nicht im Sinne des Gesundheitsschutzes ist, und zwar weder nach Art. 90a) der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. LG Berlin 101 O 62/17 vom 01.04.2019, Magazindienst 2019, 893), noch nach § 7 MBO - Ä n.F., der ohnehin kein Freibrief für jegliche Art der Fernbehandlung ist.
  • KG, 21.06.2016 - 5 U 114/15

    Centrum für Reise- und Tropenmedizin

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2019 - 101 O 134/18
    Dass Ärztekammern als Mitglieder des Klägers dessen Aktivlegitimation begründen, entspricht im Übrigen gefestigter Rechtsprechung (vgl. KG Magazindienst 2019, 342; KG WRP 2016, 1535).
  • KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Auf die Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 04.08.2020 - 101 O 134/18 - wie folgt abgeändert:.

    Gegen die Beklagte wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.11.2019 - 101 O 134/18 - ein Ordnungsgeld von 30.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 6.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, verhängt.

    Die sofortige Beschwerde Klägers ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig; aus der Beschwerdeschrift vom 26.08.2020 ergibt sich hinreichend, dass sie sich gegen den die Ordnungsmittelanträge des Klägers vom 13.05.2020 und 03.06.2020 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 04.08.2020 (zu 101 O 134/18) richtet, auch wenn dieser nicht ausdrücklich genannt wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht