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   LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15   

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LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15 (https://dejure.org/2016,49673)
LG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2016 - 4 O 121/15 (https://dejure.org/2016,49673)
LG Bonn, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 4 O 121/15 (https://dejure.org/2016,49673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen; Bestimmung der anzusetzenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) und der Fraunhofer-Liste zuzüglich eines 20 % igen pauschalen Aufschlags

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer (nach OLG Köln, Rechtssicherheit) -> Günstigere... | Anmietung außerhalb Öffnungszeiten; Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.

    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit, .allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (BGH NJW 2013, 1539; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014; a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).

    Die Beklagte ersetzt letztlich nur die eine Grundlage der Schadensschätzung (mittels Tabellen) durch eine andere (mittels Sachverständigengutachten) und begründet dies mit der Behauptung, das Ergebnis der Schätzung wäre für sie günstiger (vgl. OLG Köln, 30.07.2013, a.a.O.).

    Entweder muss der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff).

    Dieser Gesamtmietdauer wird der umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

    Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten, § 249 BGB (BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

    Dass sich die Geschädigten insoweit gegebenenfalls hätten anderweitig behelfen können oder auf eine Nutzung durch die weitere Person hätten verzichten können, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB nichts (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

    Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff; OIG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

    Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, so dass die zusätzlichen Kasko- Haftpflichtkosten bei einem Selbstbehalt von - vorliegend - 150, 00 EUR bzw. 0,00 EUR (Fall 3) grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

    Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war in keinem der Schadensfälle vorzunehmen, weil für sämtliche Geschädigte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug abgerechnet wurde (BGH NJW 2013, 1870 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Bereits die in sämtlichen Fällen erfolgte Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen stellt einen unfallspezifischen Kostenfaktor kann, der zur Umlegung der Mehrkosten führen kann (BGH NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14).

    Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten, § 249 BGB (BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

    Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war in keinem der Schadensfälle vorzunehmen, weil für sämtliche Geschädigte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug abgerechnet wurde (BGH NJW 2013, 1870 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

  • OLG Köln, 16.06.2015 - 15 U 220/14

    Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.

    Bereits die in sämtlichen Fällen erfolgte Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen stellt einen unfallspezifischen Kostenfaktor kann, der zur Umlegung der Mehrkosten führen kann (BGH NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14).

    Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist nicht von Belang (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    In der Regel sind auch die zusätzlichen Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bzw. mit geringer Selbstbeteiligung als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (BGH NZV 2005, 301; BGH NJW 2006, 360).

    Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff; OIG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhoferliste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (BGH NJW 201 1, 1947 ff) und auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (BGH Urteil vom 18.12.2012,VI ZR 316/11 ; BGH NJW-RR 2010, 1251).

    Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit, .allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (BGH NJW 2013, 1539; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014; a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Entweder muss der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff).

    Dieser Gesamtmietdauer wird der umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    In der Regel sind auch die zusätzlichen Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bzw. mit geringer Selbstbeteiligung als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (BGH NZV 2005, 301; BGH NJW 2006, 360).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Die Frage der unfallspezifischen Kostenfaktoren kann demgegenüber offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ,,Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ,,Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf konkreten, unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus LG Bonn, 25.02.2016 - 4 O 121/15
    Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2013, 1149; BGH Urteil vom 15.02.2005, Vl ZR 160/04; Urteil vom 19-04.2005, VI ZR 37/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 28.01.2014 - 15 U 137/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • LG Bonn, 17.11.2015 - 8 S 107/15
  • LG Bonn, 15.01.2014 - 5 S 48/13

    Mietwagenersatztarife

  • AG Bonn, 15.12.2021 - 103 C 120/21
    Grund für das zusätzliche Entgelt ist das höhere Risiko durch den intensiveren Gebrauch des Mietwagens bei zwei Fahrern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25.02.2016, 4 O 121/15, Rdnr. 48, juris).
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