Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 03.05.1991 - 1 O 5/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6154
LG Darmstadt, 03.05.1991 - 1 O 5/91 (https://dejure.org/1991,6154)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.1991 - 1 O 5/91 (https://dejure.org/1991,6154)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03. Mai 1991 - 1 O 5/91 (https://dejure.org/1991,6154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 315 Abs. 3; AGBG § 9
    Grenzen der Ansprüche des VN wegen der Gewinnverwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 219
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    c) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Mai 1991 - 1 O 5/91 -.
  • BVerfG, 02.06.2004 - 1 BvR 782/94

    Ausschließung eines Richters des BVerfG wegen Tätigkeit in derselben Sache

    c) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Mai 1991 - 1 O 5/91 -.
  • OLG Celle, 19.07.2007 - 8 U 8/07

    Auskunftspflichten eines Kapitallebensversicherers

    Der Senat hat zudem bereits in einer Einzelrichterentscheidung ( Urt. v. 9.3.2006 - 8 U 181/05 ) mit der einhelligen Rechtsprechung in diesem Bereich (vgl. BGHZ 87, 346 = VersR 1983, 746; OLG Karlsruhe VersR 1992, 219 [LG Darmstadt 03.05.1991 - 1 O 5/91] ; Urt. v. 15.12.2005 - 12 U 1/05, S. 8 f.; OLG Stuttgart RuS 2000, 255 f. unter 1.) festgestellt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns hat.
  • OLG Köln, 27.05.1998 - 5 U 222/97

    Keine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bei einer Prämienanpassung

    Aus eben diesem Grund ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß etwa bei Lebensversicherungen ein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft aus den Geschäftsplänen - die in diesem Fällen ebenso behördlich genehmigungsbedürftig sind wie die Geschäftspläne der Krankenversicherer im vorliegenden Fall - nicht besteht, auch nicht bei so gewichtigen Fragen wie der Angemessenheit der Überschußbeteiligung (BGH NJW 1995, 589;; OLG Hamburg VersR 1990, 475; LG Darmstadt VersR 1992, 219).
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