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   LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11, 10 Ns 410 Js 4578/11 - AK 10/13   

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https://dejure.org/2014,38126
LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11, 10 Ns 410 Js 4578/11 - AK 10/13 (https://dejure.org/2014,38126)
LG Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11, 10 Ns 410 Js 4578/11 - AK 10/13 (https://dejure.org/2014,38126)
LG Freiburg, Entscheidung vom 14. März 2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11, 10 Ns 410 Js 4578/11 - AK 10/13 (https://dejure.org/2014,38126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen Untreue durch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 Nr 1 StGB, § 266a Abs 2 Nr 2 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Beweiswürdigung und Schadensberechnung bei Teilschwarzlohnabrede

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11
    Dabei waren nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung zur Schadensschätzung bei illegaler Beschäftigung in Form der - auch teilweisen - Schwarzarbeit zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme zu veranschlagen (BGH, 1 StR 283/09, B. v. 10.11.2009, NStZ 2010, 635, bei juris Rn. 21 ff.).

    Dieser hat die Schadensschätzung anhand der vom BGH in seiner Entscheidung vom 10.11.2009, 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 ff., dargestellten Kriterien vorgenommen.

    Die festgestellten Einzelfälle heben sich aufgrund dieser Vielzahl zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle ab (vgl. auch BGH NStZ 2010, 635 ff.; bei juris Rdnr. 50).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11
    - Üblicherweise wird die Hochrechnung der festgestellten Schwarzlöhne auf einen Bruttolohn der Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV unter Zugrundelegung der fiktiven Lohnsteuerklasse VI durchgeführt (vgl. BGH NJW 2009, 528, bei Juris Rn. 7 ff., 18).

    - Er hat einen hohen Gesamtschaden und in den meisten Einzelfällen auch hohe Einzelschäden verursacht, wenn auch in jedem Einzelfall der Grenzwert von 50.000,00 Euro für die Annahme eines Schadens in großem Ausmaß gem. § 266 a Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht erreicht wurde (vgl. BGH NStZ 2009, 271; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 266 a, Rdnr. 27).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 15 Sa 1883/10

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Höhe der Arbeitgeberbeiträge - Schätzung

    Auszug aus LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11
    Eine so geringe Teilzeitbeschäftigung für vollerwerbsfähige männliche gewerbliche Arbeitnehmer ist aber von vornherein lebensfremd (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2011, 15 Sa 1883/10, bei juris Rn. 176).
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08

    Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

    Auszug aus LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11
    Dem entspricht es, dass auch der BGH in ständiger Rechtsprechung von einer Bruttolohnquote von mindestens 60 % bei Eisenflechterbetrieben mit legalen Beschäftigungsverhältnissen, also insbesondere einer den Tatsachen entsprechenden Anmeldung der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern, ausgeht (BGH NStZ 2010, 148, juris bei Rn. 22; vgl. bereits BGH NJW 1983, 1334, juris bei Rn. 13).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus LG Freiburg, 14.03.2014 - 10 Ns 410 Js 4578/11
    Dem entspricht es, dass auch der BGH in ständiger Rechtsprechung von einer Bruttolohnquote von mindestens 60 % bei Eisenflechterbetrieben mit legalen Beschäftigungsverhältnissen, also insbesondere einer den Tatsachen entsprechenden Anmeldung der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern, ausgeht (BGH NStZ 2010, 148, juris bei Rn. 22; vgl. bereits BGH NJW 1983, 1334, juris bei Rn. 13).
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