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   LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16   

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LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16 (https://dejure.org/2016,55818)
LG Freiburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 5 O 89/16 (https://dejure.org/2016,55818)
LG Freiburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 5 O 89/16 (https://dejure.org/2016,55818)
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  • LG Freiburg, 07.04.2016 - 5 O 25/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags: Gerichtsstandsstandsbestimmung für

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind (so bereits LG Freiburg, Beschluss v. 07.04.2016, 5 O 25/16, juris).

    Ausgehend von dem Umstand, dass - entgegen der offenbar der Klageschrift zugrundliegenden Annahme - nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer eine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht stattfindet (BGH, NJW 2016, 2428), ist zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsorts auf die jeweils konkret in Rede stehende(n) Verpflichtung(en) aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzustellen und nicht etwa - wie es der klägerische Antrag darüber hinaus nahe legen könnte - auf den ursprünglichen Darlehensvertrag oder das Rückgewährschuldverhältnis im Ganzen (vgl. nur LG Freiburg, BKR 2016, 289 m. w. N).

  • LG Paderborn, 12.01.2017 - 3 O 345/15

    Herstellerhaftung beim Platzen eines Flexschlauches

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    Der Bundesgerichtshof hat dies aber nicht nur verneint, sondern darüber hinaus entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Instanzgerichts am Wohnsitz der Kläger auch nicht aus anderen Vorschriften, also auch für die negative Feststellungsklage nicht aus § 29 ZPO ergibt (so für den Widerruf eines Verbraucherdarlehens auch LG Darmstadt, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 O 138/15, n. v.; LG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2015 - 3 O 345/15, n.v.).

    Nach der Gegenauffassung bildet der Klägerwohnsitz als solcher keinen Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage, weil es hierfür im Gesetz keine Grundlage gibt (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2010 - 9 U 191/09, n.v.; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 U 156/09 n.v.; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 O 138/15, n.v.; LG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2015 - 3 O 345/15, n.v.; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 36; Bacher, in: Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 21. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 14; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 256 Rdnr. 265; Thole NJW 2013, 1192; offen: OLG München, NJW-RR 2010, 645).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    Ausgehend von dem Umstand, dass - entgegen der offenbar der Klageschrift zugrundliegenden Annahme - nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer eine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht stattfindet (BGH, NJW 2016, 2428), ist zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsorts auf die jeweils konkret in Rede stehende(n) Verpflichtung(en) aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzustellen und nicht etwa - wie es der klägerische Antrag darüber hinaus nahe legen könnte - auf den ursprünglichen Darlehensvertrag oder das Rückgewährschuldverhältnis im Ganzen (vgl. nur LG Freiburg, BKR 2016, 289 m. w. N).
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben (vgl. BGH, NJW 2004, 54, 55; NJW-RR 2005, 581, 582).
  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben (vgl. BGH, NJW 2004, 54, 55; NJW-RR 2005, 581, 582).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    So hatte der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 2029) über einen Rechtsstreit zu befinden, in welchem die Darlehensnehmer als Kläger nach einem durch sie erklärten Widerruf von der kreditgewährenden Bank die Rückerstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwendungen sowie die Feststellung begehrten, dass der Bank aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden.
  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts

    Auszug aus LG Freiburg, 13.10.2016 - 5 O 89/16
    Nach der Gegenauffassung bildet der Klägerwohnsitz als solcher keinen Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage, weil es hierfür im Gesetz keine Grundlage gibt (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2010 - 9 U 191/09, n.v.; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 U 156/09 n.v.; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 O 138/15, n.v.; LG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2015 - 3 O 345/15, n.v.; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 36; Bacher, in: Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 21. Aufl. 2016, § 256 Rdnr. 14; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 256 Rdnr. 265; Thole NJW 2013, 1192; offen: OLG München, NJW-RR 2010, 645).
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