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   LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16   

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LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16 (https://dejure.org/2018,12371)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - 315 O 458/16 (https://dejure.org/2018,12371)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2018 - 315 O 458/16 (https://dejure.org/2018,12371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 4 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung: Sachlich relevanter Markt für die kältebasierte Behandlungsmethode zur Körperfettreduzierung "CoolSculpting "; Verbandsklagebefugnis eines Interessenverbandes; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens gegen nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Celle, 27.03.2017 - 13 U 199/16

    Werbung einer Klinik mit "Kältebehandlung hilft gegen Übergewicht" ist

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich eine Körperformung, wie sie die Beklagte mit der CoolSculpting-Behandlung anbietet, alternativ auch durch Diät, Sport, Nahrungsergänzungsmittel, (Heil-)Fasten und/oder plastische Chirurgie (Fettabsaugung) erreichen lässt (vgl. auch KG Berlin v. 02.06.2017 - 5 U 196/16 - II 3b aa; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb).

    Dass insoweit - wie die Beklagte vorträgt - anders als bei ihrer Dienstleistung eine gezielte Fettentfernung so nicht möglich sei, schließt eine von der Kundschaft gleichwohl in Erwägung gezogene Substitution nicht aus (vgl. auch OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 1b).

    Damit betrifft die Werbung den Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordert, und stellt sich als gesundheitsbezogen dar (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa, m.w.N).

    Zudem wird dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehr nicht nur die positive Auswirkung der beworbenen Behandlungsmethode auf das äußere Erscheinungsbild des Anwenders vermittelt, sondern - unausgesprochen - auch auf dessen Gesundheit, weil die Reduzierung von überschüssigem Körperfett - wie allgemein und damit auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt - auch gesundheitsfördernde Wirkung hat (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa; OLG Celle v. 11.05.2017 - 13 U 199/16 - I 3a).

    Die hohe Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit, welche die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigt, ist bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweist, ebenso berührt wie bei Maßnahmen, die unmittelbar ein gesundheitsbezogenes Ziel haben (ebenso OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Ergebnis Sache der Beklagten ist, die wissenschaftliche Absicherung der umstrittenen Werbeaussagen zu beweisen (ebenso: OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b aa, m.w.N.).

    Vielmehr sei - so das Gericht weiter - eine Einzelfallprüfung der vom Anspruchsgegner zum Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung vorgelegten Studien und der von ihm angeführten weiteren Umstände vorzunehmen (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (1)).

    Ob und in welchem Umfang die mit der Herstellerin des "CoolSculpting"-Systems verbundenen Personen tatsächlich Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Untersuchungen genommen haben, ist dabei ohne Bedeutung (OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2b bb (2) (a) (aa), m.w.N).

    Wie bereits das Kammergericht Berlin (Entscheidung v. 2.6.2017 - 5 U 169/16) und das OLG Celle (Entscheidung v. 27.3.2017- 13 U 199/16) hält die Kammer die Studie für nicht plausibel.

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 15 f. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Welche Anforderungen dabei an das Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 33 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Dabei kommt es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 20 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Insoweit ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weit auszulegen (BGH WRP 2007, 1088 Rn. 14 - Krankenhauswerbung).

    Dies kann auch bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder angenommen werden (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung; NJW 2009, 1886 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI).

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 227/14

    Optiker-Qualität - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für eine Brille mit der Angabe

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH GRUR 2017, 418, Rn. 13 - Optiker-Qualität).
  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 29/14

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2015, 1244, Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).
  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Deshalb liegt in solchen Fällen ein Rechtsmissbrauch nur vor, wenn der Kläger überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Es gilt der Grundsatz des Freibeweises (stRspr BGHZ 143, 122, 124 m.w.N.).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Ein Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen).
  • KG, 02.06.2017 - 5 U 196/16

    Coolsculpting - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich eine Körperformung, wie sie die Beklagte mit der CoolSculpting-Behandlung anbietet, alternativ auch durch Diät, Sport, Nahrungsergänzungsmittel, (Heil-)Fasten und/oder plastische Chirurgie (Fettabsaugung) erreichen lässt (vgl. auch KG Berlin v. 02.06.2017 - 5 U 196/16 - II 3b aa; OLG Celle v. 27.03.2017 - 13 U 199/16 - II 2a bb).
  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16
    Dies kann auch bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder angenommen werden (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung; NJW 2009, 1886 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • OLG Celle, 16.10.2017 - 13 U 86/17
  • LG Hannover, 25.07.2017 - 26 O 95/16

    Gesundheitsbezogene Werbung: Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung

  • LG Frankfurt/Main, 14.06.2017 - 8 O 189/16
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