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   LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06   

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LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06 (https://dejure.org/2007,32828)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 324 O 992/06 (https://dejure.org/2007,32828)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 2007 - 324 O 992/06 (https://dejure.org/2007,32828)
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  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Abzustellen ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern den der Abgabe, weil schon die bloße Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt (BGH, Urt. v. 18.5.2006, GRUR 2006, S. 878 f.).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Das aber betrifft Fälle, in denen die Verbreiter auch dann, wenn sie Kenntnis davon hätten, dass sie an einer Verbreitung möglicherweise rechtswidriger Inhalte mitwirken, keine Handhabe hätten, diese zu unterbinden, weil sie aus tatsächlichen (z. B. Telekommunikationsunternehmen) oder rechtlichen (z. B. Datenschutzbestimmungen) Gründen auf den konkreten Verbreitungsvorgang keinen Einfluss nehmen können bzw. dürfen (s. z. B. BGH, Urt. v. 9.6.1983, GRUR 1984, S. 54 ff., 55 f.: Betreiber eines Fotokopierladens).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Derartige Unterlassungsverpflichtungserklärungen stellen keine ausreichende Sicherung des Gläubigers dar, weil nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung geeignet ist, die durch die einmal erfolgte Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH, Urt. v. 9.11.1995, GRUR 1996, S. 290 ff., 291).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Die in der Zeit vor Einführung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in seiner jetzigen Fassung für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze (grundlegend BGH, Urt. v. 15.10.1969, GRUR 1970, S. 189 f.) passen nicht, jedenfalls aber nicht uneingeschränkt für den Bereich der Verletzung von individuellen Rechtspositionen (s. z. B. Wittmann in Staudinger, Komm. z. BGB, §§ 652 ff., Bearbeitung 1995, Vorbem. vor §§ 677 ff., Rdnr. 31 m. w. N.).
  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Denn Verhaltensweisen, die den Kausalverlauf so nachhaltig unterbrechen, dass der Ausgangsverletzer für ihre Folgen nicht mehr haftet, sind typischerweise solche, die ihre Quelle gänzlich außerhalb des Systems haben, in dem sich das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem bewegt (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1999, NJW 2000, S. 947 f., 948).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Störer hinsichtlich der in der Verbreitung schriftlich oder bildlich fixierter rechtsverletzender Äußerungen liegenden Verletzungshandlung ist neben deren Urheber und deren intellektuellen Verbreitern auch der nur "technische Verbreiter", der die Werkstücke, in denen die rechtsverletzenden Äußerungen verkörpert sind, herstellt oder sie zum Zweck der Kenntnisnahme an deren Abnehmer ausgibt (BGH, Urt. v. 3.2.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.).
  • LG München I, 23.02.2007 - 6 O 22068/06
    Auszug aus LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06
    Ihr steht insbesondere nicht, soweit sich die im Streit stehenden Ansprüche decken, das Urteil des Landgerichts München vom 23. Februar 2007 (Anlage B 22, bei der Angabe "23.2.2006" auf der der Beklagten erteilten Ausfertigung handelt es sich um ein offenbares Versehen), Az. 6 O 22068/06, entgegen, worin festgestellt wird, dass der Klägerin die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht zustünden; denn dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
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