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   LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21   

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LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21 (https://dejure.org/2024,6408)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.2024 - L 10 R 230/21 (https://dejure.org/2024,6408)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 2024 - L 10 R 230/21 (https://dejure.org/2024,6408)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 10 R 1267/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2014 ab und der erkennende Senat die Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2014 (L 10 R 1267/14) zurück.

    In der Sache schloss sich der 7. Senat des LSG den Ausführungen und Feststellungen des erkennenden Senats im Urteil vom 25.09.2014 (L 10 R 1267/14) nach eigener Prüfung an und wies darauf hin, dass (auch) die Aufenthaltsbescheinigung vom 29.07.2016 inhaltlich unrichtig sei, worauf die ausstellende Behörde selbst aufmerksam gemacht habe.

    Als Ausstellungsort und Ort der Anmeldung werde vielmehr die türkische Stadt A1 ausgewiesen (Hinweis auf die entsprechende Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 31 LSG-Akte L 10 R 1267/14).

    Im Übrigen hätten bereits der 7. Senat und der 10. Senat des LSG (Hinweis auf die Urteile in den Verfahren L 7 R 432/17 und L 10 R 1267/14) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum weitere KEZ/BZ im Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1995 nicht in Betracht kämen.

    Auch wiederhole die Klägerin in der Sache ohnehin nur erneut, worüber bereits namentlich der erkennende Senat (rechtskräftiges Urteil vom 25.09.2014, L 10 R 1267/14), der 7. Senat (s.o.) und der 8. Senat des LSG (rechtskräftiges Urteil vom 02.12.2019, L 8 R 1468/19) jeweils ablehnend entschieden habe.

    Bereits seit der Entscheidung des 6. Senats des LSG im Verfahren L 6 R 1654/05 steht fest, dass die genannte Aufenthaltsbescheinigung inhaltlich falsch ist - was die ausstellende Behörde mehrmals ausdrücklich bestätigte - und es steht ebenfalls fest, dass der besagte Reisepass des Sohnes O1 dereinst mit Ausstellungsdatum 09.01.1973 in der Türkei mit Ausstellungs- und Anmeldeort A1 ausgestellt wurde (s. Urteil des 7. Senats im Verfahren L 7 R 432/17) sowie dass die vorgelegte Seite des türkischen Passes sowieso nichts über einen Zuzug von irgendjemand in das Bundesgebiet aussagt (Urteil des erkennenden Senats im Verfahren L 10 R 1267/14).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2019 - L 8 R 1468/19
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Im Berufungsverfahren (L 8 R 1468/19) wandte sich die Klägerin sodann ausdrücklich auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2019 und führte zur Begründung ihrer Rechtsverfolgung aus, dass "das Vorgehen kriminell" sei und daher die kompletten Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen seien.

    Auch wiederhole die Klägerin in der Sache ohnehin nur erneut, worüber bereits namentlich der erkennende Senat (rechtskräftiges Urteil vom 25.09.2014, L 10 R 1267/14), der 7. Senat (s.o.) und der 8. Senat des LSG (rechtskräftiges Urteil vom 02.12.2019, L 8 R 1468/19) jeweils ablehnend entschieden habe.

    Auf den (allenfalls, s. erneut BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, a.a.O. Rn. 6) beschränkten Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung (s.o.) respektive darauf, dass damit namentlich eine (anfechtbare) Entscheidung über die Anerkennung weiterer KEZ/BZ von vornherein nicht verbunden ist, hat die Klägerin bereits der 7. Senat des LSG in seinem Urteil vom 21.09.2017 im Verfahren L 7 R 432/17 (Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017) und der 8. Senat des LSG in seinem Urteil vom 02.12.2019 im Verfahren L 8 R 1468/19 (Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2018 und 01.07.2019) ausdrücklich aufmerksam gemacht; auch die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der "Einspruch" der Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung mit dem von ihr artikulierten Begehren nicht zulässig - da unstatthaft - geführt werden kann.

    Aus Sicht eines verständigen Beteiligten musste der Klägerin schon auf der Grundlage der Hinweise des 7. Senats des LSG im Urteil vom 21.09.2017 (L 7 R 432/17), jedenfalls aber in Ansehung des Urteils des 8. Senats des LSG vom 02.12.2019 (L 8 R 1468/19) einleuchten und klar sein, dass auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 (weiterhin) nichts mit (weiteren) KEZ/BZ für die Zeit vor dem 09.07.1975 zu tun hat.

    Nachdem sich die Klägerin freilich durch die bereits vom 8. Senat des LSG mit Urteil vom 02.12.2019 (L 8 R 1468/19) rechtskräftig verhangenen Verschuldenskosten nicht davon hat abhalten lassen, erneut die Gerichte mit ihrem aussichtslosen Begehren und dem immer wieder gleichen Vortrag, der bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren - davon allein vier beim LSG - jeweils gewürdigt und rechtskräftig als nicht durchgreifend erachtet wurde, zu befassen, hält der Senat im Rahmen seines Ermessens (vgl. auch § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung - ZPO -) eine Verdoppelung des o.g. (Mindest-)Betrags von 225, 00 ? für angezeigt (auch in Ansehung der Kostenentscheidung im Parallelverfahren L 10 R 231/21) - darauf ist die Klägerseite vorab mit der Verfügung vom 08.02.2024 ebenfalls hingewiesen worden -, aber auch für (noch) ausreichend.

  • BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH

    Altersrente; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird (statt vieler nur BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, in juris, Rn. 6 m.w.N., auch zum Nachfolgenden).

    Auf den (allenfalls, s. erneut BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, a.a.O. Rn. 6) beschränkten Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung (s.o.) respektive darauf, dass damit namentlich eine (anfechtbare) Entscheidung über die Anerkennung weiterer KEZ/BZ von vornherein nicht verbunden ist, hat die Klägerin bereits der 7. Senat des LSG in seinem Urteil vom 21.09.2017 im Verfahren L 7 R 432/17 (Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017) und der 8. Senat des LSG in seinem Urteil vom 02.12.2019 im Verfahren L 8 R 1468/19 (Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2018 und 01.07.2019) ausdrücklich aufmerksam gemacht; auch die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der "Einspruch" der Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung mit dem von ihr artikulierten Begehren nicht zulässig - da unstatthaft - geführt werden kann.

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Dem steht nämlich bereits die materielle, vierjährige Verfallfrist des § 44 Abs. 4 SGB X klar entgegen (s. dazu nur BSG 13.07.2022, B 7/14 AS 57/21 R, in juris, Rn. 31; 06.03.1991, 9b RAr 7/90, in juris, Rn. 12 ff.; Senatsbeschluss vom 07.01.2015, L 10 R 5252/13, in juris, Rn. 22, alle m.w.N.).
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Damit fehlt der Klägerin die entsprechende Klagebefugnis und die damit einhergehende Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hat die Unzulässigkeit auch der Verpflichtungs- und Leistungsklage zur Folge (BSG 08.03.2016, B 1 KR 19/15 R, in juris, Rn. 14; 21.09.2010, B 2 U 25/09 R, in juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 22.02.2024, L 10 R 784/23, n.v.; Senatsurteil vom 16.06.2016, L 10 U 2544/13, in juris, Rn. 23), sodass das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Dem steht nämlich bereits die materielle, vierjährige Verfallfrist des § 44 Abs. 4 SGB X klar entgegen (s. dazu nur BSG 13.07.2022, B 7/14 AS 57/21 R, in juris, Rn. 31; 06.03.1991, 9b RAr 7/90, in juris, Rn. 12 ff.; Senatsbeschluss vom 07.01.2015, L 10 R 5252/13, in juris, Rn. 22, alle m.w.N.).
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Zu keinem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin auch nur andeutungsweise artikuliert, dass sie die Rentenanpassung zum 01.07.2020 als solche (zur entsprechenden Mitteilung s. § 118a und § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), also die wertmäßige Fortschreibung der bereits zuerkannten Rentenrechte durch Ersetzung des bisher aktuellen Rentenwerts durch den neuen aktuellen Rentenwert zum 01.07.2020 (§ 64 Nr. 3 i.V.m. §§ 65, 68 und 69 Abs. 1 SGB VI sowie § 1 Abs. 1 RWBestV 2020; s. grundlegend zur Rentenwertanpassung BSG 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, in juris, Rn. 22 ff.; zuletzt statt vieler etwa nur BSG 07.02.2023, B 5 R 32/22 BH, in juris, Rn. 4 m.w.N., st. Rspr.), angreift, sodass darüber nicht zu befinden gewesen ist; ohnehin lässt die durchgeführte (begünstigende) Rentenanpassung - in Gestalt einer EDV-gestützten Einsetzung des veränderten aktuellen Rentenwerts in die Rentenformel (BSG 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, a.a.O. Rn. 24) - auf Grundlage des von Gesetzes wegen vorgegebenen neuen aktuellen Rentenwerts keinerlei Sach- und Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen.
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Soweit sich die Klägerin demnach gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 (allein) mit dem Begehren auf Anerkennung der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als (weitere) KEZ/BZ und Gewährung einer entsprechend höheren Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente vom jeweiligem Rentenbeginn an wendet, ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG, s. dazu nur BSG 06.09.2017, B 13 R 33/16 R, in juris, Rn. 17 m.w.N.) bereits unzulässig.
  • BSG, 21.09.2010 - B 2 U 25/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - kombinierte Anfechtungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Damit fehlt der Klägerin die entsprechende Klagebefugnis und die damit einhergehende Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hat die Unzulässigkeit auch der Verpflichtungs- und Leistungsklage zur Folge (BSG 08.03.2016, B 1 KR 19/15 R, in juris, Rn. 14; 21.09.2010, B 2 U 25/09 R, in juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 22.02.2024, L 10 R 784/23, n.v.; Senatsurteil vom 16.06.2016, L 10 U 2544/13, in juris, Rn. 23), sodass das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
  • BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt namentlich dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder - wie hier - unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. nur Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 06.12.2022, 2 BvR 1959/22, in juris, Rn. 4; 19.12.2002, 2 BvR 1255/02, in juris, Rn. 3; 03.07.1995, 2 BvR 1379/95, in juris, Rn. 10, alle m.w.N., zu der vergleichbaren Regelung des § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 1959/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2015 - L 10 R 5252/13

    Wirksamkeit eines bestandskräftigen Bescheides, der im Rahmen einer Korrektur

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - L 10 U 2544/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Verpflichtungs- und Anfechtungsklage

  • BSG, 22.11.2017 - B 13 R 310/17 B
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