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   LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14   

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LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14 (https://dejure.org/2016,3263)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14 (https://dejure.org/2016,3263)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 (https://dejure.org/2016,3263)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1
    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe; Gewöhnlicher Aufenthalt wohnsitzloser Personen

  • rechtsportal.de

    Erstattung der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe; Gewöhnlicher Aufenthalt wohnsitzloser Personen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung, wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, gelten für wohnsitzlose Personen keine abweichenden Kriterien (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 - juris Rdnrn. 13, 17).

    Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII - wenn auch erheblich verspätet - zu Recht an die Eheleute U. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil diese sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute U. und die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach deren stationärer Aufnahme in das St. U. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Schlette, a.a.O. Rdnr. 49).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Denn bei dem sog. Kälteschutz im St. U. handelt es sich um keine stationäre Einrichtung, sondern dieser beinhaltet lediglich die Stellung einer Notschlafstelle (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15).

    Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BSG gebietet der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer stationären Einrichtung angeschlossenen Herberge für Wohnungslose (vorliegend der Notunterkunft für Wohnungslose) nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15 f.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 18).

    Danach ist es nicht ausreichend, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 16).

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII - wenn auch erheblich verspätet - zu Recht an die Eheleute U. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil diese sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute U. und die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach deren stationärer Aufnahme in das St. U. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Schlette, a.a.O. Rdnr. 49).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BSG gebietet der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer stationären Einrichtung angeschlossenen Herberge für Wohnungslose (vorliegend der Notunterkunft für Wohnungslose) nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15 f.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 18).

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

    Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 28; Schlette, a.a.O. Rdnr. 54; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 24).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist es rechtlich nicht relevant, dass die Eheleute U. sich - aus Sicht des Klägers - wegen des Verhaltens des Ordnungsamtes E. gezwungen gesehen haben, E. zu verlassen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, a.a.O. Rdnr. 20).

  • VGH Bayern, 25.01.2001 - 12 B 99.512
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 28; Schlette, a.a.O. Rdnr. 54; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 24).
  • VG Schleswig, 28.04.2006 - 7 A 46/03
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 28; Schlette, a.a.O. Rdnr. 54; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 24).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2000 - 12 A 10908/99
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 28; Schlette, a.a.O. Rdnr. 54; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen - fehlender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht.
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht.
  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14
    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Schlette, a.a.O. Rdnr. 49).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 - juris Rdnr. 34; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).

    Auch Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris); für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - Rdnr. 17).

    Ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. bereits mit dem Einzug in die elterliche Wohnung am 7./8. Januar 2020 oder unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. nach der Kündigung oder Auflösung der Wohnung, Verbringung seines Hab und Guts, familiäre und freundschaftliche Verbindungen in B., Sicherstellung der Pflege und Versorgung in B.) erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig aufgegeben hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 - juris Rdnr. 35; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 36), kann der Senat nicht feststellen; dies werden die Antragsgegner ggf. im weiteren Verlauf unter Würdigung aller Umstände zu verifizieren haben.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    in F. im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begründet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Denn in jedem Fäll war der Beklagte für diese Leistung örtlich zuständig, weil sich A.K. seit seinem Weggang aus K-M (Landkreis T.) am 14. Juli 2011, wie die Einvernahme des Zeugen M.F. ergeben hat, durchgehend in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten hat und spätestens seit seiner amtlichen Obdachlosmeldung auf dem Rathaus in N. am 13. Oktober 2011 im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - ; BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 ) dort sogar einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ) ebenso wie nachfolgend ab dem 1. Januar 2012 in T. (gleichfalls E.) begründet hatte (vgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Obdachlose auch Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zwei-Monats-Zeitraum vor Aufnahme in die Einrichtung ist abzustellen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht vorhanden oder zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 44; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnr. 34).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 AS 1094/16
    Begründet wird dies mit dem der Sache nach gegebenen Zusammenhang mit den entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - 8/12 RKg 8/77 - BSGE 45, 95 = SozR 5870 § 8 Nr. 3; ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O. - juris Rdnr. 39 und Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 30 Rdnr. 22; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).
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