Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115) |
| Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§§ 106 - 112) |
(1) 1Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. 2Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) 1Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
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Rechtsprechung zu § 106 SGB XII
169 Entscheidungen zu § 106 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - L 19 AS 1492/18
SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern ...
- BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18
Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18
- BSG, 30.10.2025 - B 8 SO 12/24 R
Handelt es sich im Hinblick auf den Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2025 - L 2 SO 3054/24
Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.03.2026 - B 8 SO 4/25 R
Handelt es sich bei der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...
- BSG, 12.03.2026 - B 8 SO 4/25 R
- BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 SO 95/16
Die Bagatellklausel des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII steht auch einem ...
- LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 SO 95/16
- LSG Hessen, 11.12.2024 - L 4 SO 45/23 Corona
Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 106 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 98 (Örtliche Zuständigkeit)
- Kosten
- Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
- § 107 (Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie)