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   LSG Bayern, 13.07.2020 - L 18 SO 139/20 NZB   

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https://dejure.org/2020,22749
LSG Bayern, 13.07.2020 - L 18 SO 139/20 NZB (https://dejure.org/2020,22749)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.07.2020 - L 18 SO 139/20 NZB (https://dejure.org/2020,22749)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2020 - L 18 SO 139/20 NZB (https://dejure.org/2020,22749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Kein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Landessozialgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Klage gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2020 - L 18 SO 139/20
    Der Beschluss diente offensichtlich dazu, die Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen und beruhte daher auf einem sachlichen Grund (siehe dazu BSG v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R, SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1).
  • BSG, 22.03.1963 - 11 RV 628/62
    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2020 - L 18 SO 139/20
    Denn die Beteiligten haben im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ihre Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bei dem Gericht anzubringen, das über diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel entscheidet (§§ 90 Abs. 1, 151 Abs. 1, 164 SGG); dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag nach § 105 Abs. 2 SGG (BSG v. 22.03.1963 - 11 RV 628/62, SozR Nr. 1 zu § 105 RVO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 - L 3 AS 83/22

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei zugleich gestelltem Antrag auf

    Als Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt kann der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zulässigerweise nur vor dem SG gestellt werden (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. August 2016 - L 8 P 4/15 -, Rn. 29 f., Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - L 18 SO 139/20 NZB -, Rn. 17; beide in Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2022 - L 3 AS 150/22

    Voraussetzungen der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der

    Es muss für die Beteiligten mit Ablauf der einmonatigen Beschwerde- bzw. Antragsfrist feststehen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung zulässig eingelegt bzw. gestellt wurden und ob infolgedessen der Gerichtsbescheid ergangen ist oder als nicht ergangen gilt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - L 18 SO 139/20 NZB -, Rn. 16 ff., vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11. März 2017 - L 8 P 4/15 -, Rn. 29, jeweils zitiert nach Juris).
  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 51/20 B

    Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Carmenthin

    Zum anderen hätte ein solcher Antrag beim SG gestellt werden müssen (vgl Hauck in Hauck/Behrend, SGG, § 105 RdNr 100 ; zu den Folgen der Stellung des Antrages beim LSG vgl Bayerisches LSG vom 13.7.2020 - L 18 SO 139/20 NZB - juris RdNr 16 ff; zur Unanwendbarkeit des § 91 SGG vgl BSG vom 22.3.1963 - 11 RV 628/62 - SozR Nr. 1 zu § 105 SGG = juris RdNr 11) .
  • SG Frankfurt/Oder, 12.02.2022 - S 17 AS 229/21
    Es muss für die Beteiligten mit Ablauf der einmonatigen Beschwerde- bzw. Antragsfrist feststehen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung zulässig eingelegt bzw. gestellt wurden und ob infolgedessen der Gerichtsbescheid ergangen ist oder als nicht ergangen gilt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - L 18 SO 139/20 NZB -, Rn. 16 ff., vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11. März 2017 - L 8 P 4/15 -, Rn. 29, jeweils zitiert nach Juris).
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