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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18   

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LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18 (https://dejure.org/2019,7202)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2019 - L 25 AS 835/18 (https://dejure.org/2019,7202)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - L 25 AS 835/18 (https://dejure.org/2019,7202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 SGB 10, § 33 SGB 10, § 192 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 88 SGG, § 133 BGB
    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Annahme einer endgültigen Leistungsbewilligung; Auslegung eines Bewilligungsbescheides; Auferlegung von Verschuldenskosten bei Untätigkeitsklage trotz Vorliegens eines Bescheides

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 88 SGG, § 192 Abs 1 SGG, § 133 BGB
    Untätigkeitsklage - vorläufige Bewilligung - endgültige Bewilligung - Bescheidauslegung - Verschuldenskosten - Höhe der Verschuldenskosten

  • Wolters Kluwer

    Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld II; Auferlegung von Verschuldenskosten; Missbr...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 88 ; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
    Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350,- bis 450,- DM (dies entspricht ca. 180,- bis 230,- Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 21 R 898/07 - Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 - jeweils bei juris).

    Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 500,- Euro festzusetzen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - L 4 U 575/16 und Urteil vom 7. November 2011 - L 3 R 254/11 - Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 - alle bei juris).

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Dass für die Auslegung nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen ist, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind, und dass es ausreichend ist, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, hat das BSG im Übrigen auch ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem es um die Frage ging, ob eine endgültige Leistungsbewilligung vorlag (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - juris).
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - juris).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. nur die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 - 1 BvR 1821/01 -, vom 18. September 2000 - 2 BvR 1407/00 - und vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 - jeweils bei juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
  • BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1407/00

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. nur die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 - 1 BvR 1821/01 -, vom 18. September 2000 - 2 BvR 1407/00 - und vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 - jeweils bei juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvR 1821/01

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. nur die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 - 1 BvR 1821/01 -, vom 18. September 2000 - 2 BvR 1407/00 - und vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 - jeweils bei juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - L 3 R 254/11

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 500,- Euro festzusetzen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - L 4 U 575/16 und Urteil vom 7. November 2011 - L 3 R 254/11 - Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 - alle bei juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 21 R 898/07

    Beitragszeiten aus Zeiten im Beitrittsgebiet

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 835/18
    Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350,- bis 450,- DM (dies entspricht ca. 180,- bis 230,- Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 21 R 898/07 - Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 - jeweils bei juris).
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