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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12   

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https://dejure.org/2012,44630
LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12 (https://dejure.org/2012,44630)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2012 - L 1 KR 269/12 (https://dejure.org/2012,44630)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2012 - L 1 KR 269/12 (https://dejure.org/2012,44630)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Verzinsung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Verzinsung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Sie hat auf die Entscheidung des BSG vom 8. September 2009 (Az.: B 1 KR 8/09 R) verwiesen, in der das BSG auch über Rechtshängigkeitszinsen entschieden habe.

    In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht aufgrund der veränderten tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der nichtärztlichen Leistungserbringer zu den gesetzlichen Krankenkassen mittlerweile einen Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen anerkannt (vgl. nur BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 R Rn. 14 bei Juris mit umfassenden Nachweisen).

    Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist dispositives Recht und abweichender vertraglicher Vereinbarung zugänglich (BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R Rn. 6 bei Juris; BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 R Rn. 23 für Verzugszinsen).

    Insoweit ist die Rechtslage nach dem ABK-Vertrag Brandenburg weder durch die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 9. Senats des Landessozialgerichts, die Berlin betrafen, noch durch das Urteil des BSG vom Urteil vom 8. September 2009 (B 1 KR 8/09 R) geklärt.

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Spätestens mit der Einführung von Gerichtskosten im Sozialgerichtsprozess zum 2. Januar 2002 durch § 197a SGG konnten die früheren besonderen kostenrechtlichen Regelungen einem Anspruch auf Prozesszinsen nicht mehr entgegengehalten werden (BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R).

    Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist dispositives Recht und abweichender vertraglicher Vereinbarung zugänglich (BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R Rn. 6 bei Juris; BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 R Rn. 23 für Verzugszinsen).

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Auch im Rechtsstreit über die Vergütung von Krankenhausbehandlung steht die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung regelmäßig im Mittelpunkt (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 25. September 2007 - Az. GS 1/06).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - L 9 KR 251/04

    Krankenversicherung - Krankenhaus - anwaltliches Mahnschreiben gegenüber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Zudem hat sie auf die Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts vom 16. April 2008 (L 9 KR 251/04) und 7. Mai 2008 (L 9 KR 262/08) zum Berliner ABK-Vertrag verwiesen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2009 - L 9 KR 262/08

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Zudem hat sie auf die Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts vom 16. April 2008 (L 9 KR 251/04) und 7. Mai 2008 (L 9 KR 262/08) zum Berliner ABK-Vertrag verwiesen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2010 - L 5 KR 119/08

    Rechtshängigkeitszinsen - keine modifizierten Verzugszinsen - Krankenkasse -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten verändern sich nicht dadurch, dass die unbefriedigte Forderung Gegenstand eines Rechtsstreits geworden ist (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Januar 2010 - Az.: L 5 KR 119/08 zur Erstreckung einer ausdrücklichen Regelung über Verzugszinsen auf Rechtshängigkeitszinsen).
  • RG, 04.03.1918 - VI 76/16

    Darlehnszusagevertrag und die Behandlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Jedenfalls können Prozesszinsen (bei selber Höhe) offenkundig nicht neben Verzugszinsen verlangt werden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 170, 471 unter Hinweis auf RGZ 92, 283).
  • SG Kassel, 10.08.2011 - S 12 KR 11/11

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Zahlung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Sie enthält auch eine erhebliche Besserstellung für den Krankenhausträger, weil es weder auf den Eintritt von Verzug noch auf ein Vertretenmüssen der Nichtzahlung ankommt (vgl. zur Bedeutung der fehlenden Voraussetzung des Vertretenmüssens SG Kassel, Urteil vom 10.08.2011 - S 12 KR 11/11).
  • LG Stuttgart, 30.09.1986 - 26 O 251/86
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2012 - L 1 KR 269/12
    Jedenfalls können Prozesszinsen (bei selber Höhe) offenkundig nicht neben Verzugszinsen verlangt werden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 170, 471 unter Hinweis auf RGZ 92, 283).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2019 - L 6 KR 44/17

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer stationären Entwöhnung (S5-Behandlung)

    Soweit keine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss oder die Höhe von Prozesszinsen vorliegt, ist durch Auslegung einer vorhandenen vertraglichen Regelung zu ermitteln, ob diese eine abschließende vertragliche Verzinsung unter Verdrängung des dispositiven Gesetzesrechts anordnen sollte (so auch LSG Berlin-Brandenburg, 16. November 2012, L 1 KR 269/12 - Rn. 30 - 31, juris).
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