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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20 B ER, L 15 SO 125/20 B ER PKH   

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https://dejure.org/2020,29385
LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20 B ER, L 15 SO 125/20 B ER PKH (https://dejure.org/2020,29385)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2020 - L 15 SO 124/20 B ER, L 15 SO 125/20 B ER PKH (https://dejure.org/2020,29385)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2020 - L 15 SO 124/20 B ER, L 15 SO 125/20 B ER PKH (https://dejure.org/2020,29385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 5 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer - Überbrückungsleistungen - abschließende Prüfung der materiellen Rechtslage - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 21 SGB 12, § ... 23 Abs 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 5 SGB 12, § 23 Abs 3 S 6 SGB 12, § 23 Abs 3 S 7 SGB 12, § 23 Abs 3 S 8 SGB 12, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2b SGB 2, § 86b SGG
    Existenzsicherung; Überbrückungsleistungen; Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht; abschließende Prüfung der Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.02.2020 - 1 BvR 1246/19

    Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Kann es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine ungeklärte, schwierige Rechtsfrage ankommen, ist Prozesskostenhilfe auch dann zu bewilligen, wenn das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnt (vgl BVerfG vom 2020-02-12 - 1 BvR 1246/19).

    Zum anderen war und ist offenkundig, dass die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang Unionsbürgerinnen ohne Aufenthaltsrecht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, in Literatur und Rechtsprechung äußerst streitig ist, ohne dass eine Meinung jedenfalls derzeit für sich beanspruchen kann, die "objektiv" zutreffende zu sein (s. die Darstellung des Meinungsstandes im Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2020 - 1 BvR 1246/19 -, in "juris" Rn 17ff).

    Im Besonderen hatte ihre Rechtsverfolgung unabhängig von der vom Sozialgericht im Ergebnis vertretenen Rechtsauffassung hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig (s. zu einer Fallgestaltung wie der vorliegenden BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 BvR 1246/19 -, in "juris").

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 7/19 R

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    - mit Ablauf des Monats, in dem eine Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem Revisionsverfahren B 8 SO 7/19 R verkündet worden ist oder in dem sich dieses Verfahren anderweitig erledigt hat, oder.

    Solange über die gegen dieses Urteil anhängige Revision (Bundessozialgericht, B 8 SO 7/19 R) keine Entscheidung ergangen oder eine anderweitige Erledigung eingetreten ist, kommt eine abweichende rechtliche Beurteilung durch den Senat schon angesichts der oben dargestellten, von Verfassungs wegen zu wahrenden Möglichkeiten der Rechtsschutzsuchenden, die Entscheidungsfindung im Hauptsacheverfahren und im Rahmen prozessrechtlich vorgesehener Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen, nicht in Betracht.

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Niemand hat sich deshalb dafür zu rechtfertigen, dass er das ihm von Gesetzes wegen zustehende Existenzminimum "wirklich" benötigt (s. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, NJW 2019, 3703ff).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Die streitigen Leistungen der Sicherung des Existenzminimums betreffen in Gestalt der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) ein absolut wirkendes Grund- und zugleich Menschenrecht, welches unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus eines Menschen über den Erhalt der physischen Existenz auf ein Mindestmaß an Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gerichtet ist (s. stellvertretend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134).
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 20/16 R

    Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Wird berücksichtigt, dass bei den regulären Leistungen der Sozialhilfe ein im Inland erworbenes Leistungsrecht bei einem Auslandsaufenthalt nur bis zu vier Wochen erhalten bleibt (siehe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ausdrücklich § 41a SGB XII, für die übrigen Leistungen BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 20/16 R -, SozR 4-3500 § 23 Nr. 4), so kann die im vorliegenden Fall gegebene Unterbrechung nicht mehr als unerheblich angesehen werden.
  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Der grundsätzliche Ausschluss von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bewirkt jedenfalls, dass sie nicht gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (s. stellvertretend Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-4200 § 7 Nr. 57).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Eine (für die Berufungsinstanz) abschließende Prüfung der Rechtslage hatte der Senat in dem Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 - vorgenommen, auf das Bezug genommen wird.
  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Entscheidungen in Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen hierbei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (s. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, NVwZ 2018, 1467f.).
  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Soweit Prozesskostenhilfe der Sache nach auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz beantragt worden ist, scheitert eine Bewilligung dagegen daran, dass unter der Prozessführung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 - L 15 SO 112/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20
    Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass sie sich ab der melderechtlichen Erfassung am 2. Dezember 2015 durchgehend im Inland aufgehalten hätte (s. zum Erfordernis der Anmeldung für den Beginn des Fünfjahreszeitraums § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII) und der Inlandsaufenthalt auch auf andere Weise als durch melderechtliche Erfassung nachgewiesen werden könnte (s. dazu den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER -, ZfSH/SGB 2017, 646ff), wäre der Fünfjahreszeitraum frühestens Anfang Dezember 2020 und somit derzeit noch nicht abgelaufen.
  • BVerfG, 08.07.2020 - 1 BvR 932/20

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2020 - L 14 AS 1531/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Sicherung zum Existenzminimum -

    Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, können einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Überbrückungsleistungen) nach § 23 Abs. 3 S 6 Halbs 2 SGB XII haben (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 11.7.2019 - L 15 SO 181/18 = info also 2019, 275 und vom 25.9.2020 - L 15 SO 124/20 B ER).

    Niemand hat sich deshalb dafür zu rechtfertigen, dass er das ihm von Gesetzes wegen zustehende Existenzminimum "wirklich" benötigt (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2020 - L 15 SO 124/20 B ER -, juris, m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - L 8 AS 449/22

    Voraussetzungen der Härtefallregelung bei beantragten Leistungen der

    Der Senat hält angesichts der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022, B 4 AS 2/22 R, Terminbericht Nr. 11/22) an der von ihm vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der vorgenannten Vorschriften (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2020, L 15 SO 124/20 B ER, Rn.12 juris; Urteil vom 11. Juli 2019, L 15 SO 181/18, Rn.55 juris) nicht mehr fest.
  • SG Berlin, 05.04.2022 - S 204 AS 638/22
    Der Senat hält angesichts der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022, B 4 AS 2/22 R, Terminbericht Nr. 11/22) an der von ihm vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der vorgenannten Vorschriften (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2020, L 15 SO 124/20 B ER, Rn.12 juris; Urteil vom 11. Juli 2019, L 15 SO 181/18, Rn.55 juris)  nicht mehr fest.
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