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   LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19 B   

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https://dejure.org/2019,43977
LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19 B (https://dejure.org/2019,43977)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.11.2019 - L 6 AS 185/19 B (https://dejure.org/2019,43977)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. November 2019 - L 6 AS 185/19 B (https://dejure.org/2019,43977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 114 Abs. 2 ZPO
    1. Mutwilligkeit kann nicht ausschließlich dann angenommen werden, wenn die im Zentrum der Auseinandersetzung stehende Frage bereits Gegenstand eines bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundessozialgericht oder einem anderen höchsten Bundesgericht anhängigen oder eines ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Mutwilligkeit kann nicht ausschließlich dann angenommen werden, wenn die im Zentrum der Auseinandersetzung stehende Frage bereits Gegenstand eines bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundessozialgericht oder einem anderen höchsten Bundesgericht anhängigen oder eines sonstigen als "Musterverfahren" ausgezeichneten Verfahrens ist (vgl. zu diesem Fall BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, BVerfGK 16, 406).

    Dabei teilt der Senat im Ausgangspunkt die Auffassung des Sozialgerichts, dass Mutwilligkeit nicht ausschließlich dann anzunehmen sein kann, wenn die im Zentrum der Auseinandersetzung stehende Frage bereits Gegenstand eines bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundessozialgericht oder einem anderen höchsten Bundesgericht anhängigen oder eines sonstigen als "Musterverfahren" ausgezeichneten Verfahrens ist (vgl. zu diesem Fall BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, BVerfGK 16, 406).

  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Denkbar ist dies vielmehr auch, wenn die Rechtsfrage (nur) Gegenstand anderer instanzgerichtlicher Verfahren ist, weil auch diese unter Umständen wertvolle Erkenntnisse für das eigene Verfahren liefern und damit dessen (weitere) Durchführung entbehrlich machen können, so dass ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, mit Blick darauf durchaus geneigt sein kann, die Durchführung des eigenen Verfahrens zumindest zurückzustellen (vgl. zu entspr. Gesichtspunkten bei der Beurteilung der Mutwilligkeit BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13 -, JurBüro 2014, 203; LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013 - L 15 AS 477/12 B - Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 114 Rn. 7a).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1172/02

    Zur Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Dabei sind die Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf deren Zweck und dessen verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die st. Rspr. des BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1053 und Beschl. v. 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 -, juris).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 68/07
    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Dabei sind die Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf deren Zweck und dessen verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die st. Rspr. des BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1053 und Beschl. v. 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 15 AS 477/12

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Denkbar ist dies vielmehr auch, wenn die Rechtsfrage (nur) Gegenstand anderer instanzgerichtlicher Verfahren ist, weil auch diese unter Umständen wertvolle Erkenntnisse für das eigene Verfahren liefern und damit dessen (weitere) Durchführung entbehrlich machen können, so dass ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, mit Blick darauf durchaus geneigt sein kann, die Durchführung des eigenen Verfahrens zumindest zurückzustellen (vgl. zu entspr. Gesichtspunkten bei der Beurteilung der Mutwilligkeit BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13 -, JurBüro 2014, 203; LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013 - L 15 AS 477/12 B - Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 114 Rn. 7a).
  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2003 - 21 O 381/02

    Fehlerhafte Beratung durch Verharmlosung bestehender Risiken eines

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Dabei sind die Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf deren Zweck und dessen verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die st. Rspr. des BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1053 und Beschl. v. 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 -, juris).
  • LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 444/19

    1. Mutwilligkeit kann nicht ausschließlich dann angenommen werden, wenn die im

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    Das wird regelmäßig (nur) dann der Fall sein, wenn er auch an dem vorgängigen Verfahren selbst beteiligt ist (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 AS 444/19 B ), in aller Regel aber ausscheiden, wenn es sich um "fremde" Verfahren handelt und zu diesen noch keine veröffentlichte (oder für den Beteiligten sonst zugängliche) erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, die eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung liefern kann, ob die ihn interessierende Frage in dem oder den vorgängigen Verfahren tatsächlich auch geklärt werden kann und wird.
  • SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
    den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das dort unter dem Aktenzeichen S 7 AS 643/18 geführte Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu gewähren,.
  • LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 444/19

    1. Mutwilligkeit kann nicht ausschließlich dann angenommen werden, wenn die im

    Das wird regelmäßig (nur) dann der Fall sein, wenn er - wie hier - auch an dem vorgängigen Verfahren selbst beteiligt ist, in aller Regel aber ausscheiden, wenn es sich um für ihn "fremde" Verfahren handelt und zu diesen noch keine veröffentlichte (oder für den Beteiligten sonst zugängliche) erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, die eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung liefern kann, ob die ihn interessierende Frage in dem oder den vorgängigen Verfahren tatsächlich auch geklärt werden kann und wird (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 AS 185/19 B ).
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