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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 (https://dejure.org/2017,48116)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 (https://dejure.org/2017,48116)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16 (https://dejure.org/2017,48116)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R - die hinreichenden Gründe für das Einräumen des Dispositionsrechts dargestellt.

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R - ausgeführt, dass es auch außerhalb des Entscheidungsmechanismus des § 51 SGB V eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse über das Ansinnen eines Versicherten geben könne, die Geltung eines Antrages auf stationäre Rehabilitation als Rentenantrag auszuschließen.

    Wird die Verweigerung der Zustimmung durch die Krankenkasse im Klageerfahren angefochten, so ist der Rentenversicherungsträger notwendig nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, da die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ( BSGE 94, 26 mwN; Schifferdecker, aaO, Rdnr 41 ).

    Dieses Gestaltungsrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf den gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Rentenantrag ( BSGE 94, 26; Schifferdecker, aaO, § 51 Rdnr 30 ).

    Die Aufforderung der Krankenkasse an den Versicherten, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -), da sie zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten führt ( BSGE 94, 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R = SGb 2009, 309 ).

    Haben Versicherte bereits von sich aus Teilhabeleistungen oder eine Rente beantragt, kann die Dispositionsfreiheit auch durch eine zulässige nachträgliche Aufforderung eingeschränkt werden (BSGE 76, 218; 101, 86, 90; Schifferdecker , aaO, § 51 Rdnr 11; Legde, LPK-SGB V, 5. Aufl., 2016; str, aA für Rentenantrag Kühn, Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl, 2017, § 116 Rdnr. 18; Reinhardt, LPK-SGB VI, 3. Aufl, 2013, § 116 Rdnr 5) , auch hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen der Krankenkasse steht (Schifferdecker, aaO, Rdnr 13; BSGE 94, 26) .

    Der Versicherte, der seinen (über § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Renten-) Antrag zurücknehmen will, kann jedoch eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse herbeiführen, ob sie die Zustimmung dazu erteilt oder nicht ( BSGE 94, 26; Legde, aaO, § 51 Rdnr 5) .

    Bei der Ausübung des Ermessen muss die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig abwägen, insbesondere die von § 51 SGB V geschützten eigenen Interessen und die berechtigten Interessen des Versicherten ( BSGE 94, 26; 69, 187 ).

    Das allgemeine Interesse des Versicherten, möglichst lange das zumeist höhere Krankengeld zu beziehen oder evtl zugleich Vorteile für eine spätere Rente zu erlangen, ist gegen das sich aus dem Schutzzweck der § 51 Abs. 1 SGB V ergebende Solidarinteresse abzuwägen, das grundsätzlich Vorrang hat ( BSGE 94, 26; Joussen, in Becker/Kingreen SGB V, 5. Aufl, 2017, § 51 Rdnr 5, Marschner in GK-SGB V § 51 Rdnr 20; Noftz, Hauck/Haines, SGB V, § 51 Rdnr 32; Kater, Kasseler Kommentar, aaO, § 116 Rdnr 10 ).

    Das bloße Interesse des Versicherten an der (Weiter-) Zahlung des im Vergleich zu anderen Leistungen regelmäßig höheren Krankengeldes begründet demgemäß keine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Versicherten ( BSGE 94, 26; Kater, aaO, Rdnr 10 ).

    So heißt es in dem Urteil des BSG vom 4. Juni 1981 - 3 RK 50/80, BSGE 52, 26, 30 dazu ausdrücklich: "Ein berechtigtes Interesse des Versicherten an einem Hinausschieben des Versicherungsfalles kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Renten anspruchs erreicht werden kann, zB durch eine evtl noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage nach Art. 2 § 54 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" ( vgl. so auch BSGE 94, 26, 31 Rdnr 15) .

    Das Interesse des Versicherten an höheren Rentenleistungen, die sich aus der Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten wegen Krankengeldbezuges ergeben oder das Interesse, länger das höhere Krankengeld in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen die Zustimmung deshalb grundsätzlich nicht ( BSGE 94, 26; Kater, aaO, Rdnr 10; Bayr LSG, Urteil vom 30. Mai 2017 - L 20 KR 545/17 Rdnr 43).

    Die Entscheidung der Krankenkasse ist nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Ermessensfehler zu prüfen (BSGE 94, 26, 30 ).

    Rentenzahlungen haben Vorrang vor Krankengeldleistungen, weil es in erster Linie Aufgabe der Rentenversicherung ist, bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen einzutreten (BSGE 94, 26, 30 ).

    Das Interesse an höheren Rentenleistungen, die sich aus der Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten wegen Krankengeldbezuges ergeben oder das Interesse länger das höhere Krankengeld in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen die Zustimmung grundsätzlich nicht (s.o.) ( BSGE 94, 26; Kater, aaO, Rdnr 10).

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Dies gilt im Rahmen des Rentenrechts bis zur Bestandskraft der Entscheidung, dh bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ggf angestrengten Klageverfahrens ( vgl BSGE 76, 218 ).

    Er kann diesen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken ( BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 43/94 = BSGE 76, 218, BSGE 94, 96 mit ausführlicher Begründung ).

    Haben Versicherte bereits von sich aus Teilhabeleistungen oder eine Rente beantragt, kann die Dispositionsfreiheit auch durch eine zulässige nachträgliche Aufforderung eingeschränkt werden (BSGE 76, 218; 101, 86, 90; Schifferdecker , aaO, § 51 Rdnr 11; Legde, LPK-SGB V, 5. Aufl., 2016; str, aA für Rentenantrag Kühn, Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl, 2017, § 116 Rdnr. 18; Reinhardt, LPK-SGB VI, 3. Aufl, 2013, § 116 Rdnr 5) , auch hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen der Krankenkasse steht (Schifferdecker, aaO, Rdnr 13; BSGE 94, 26) .

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Auch das BSG hat bestätigt, dass die mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundenen dauerhaften Rentenabschläge nicht zu beanstanden sein ( BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R Rdnr 45 mwN).

    Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen, ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Rechtmäßigkeit, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle) (§ 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I-, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ( vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 Rn. 36).

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger wegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Haben Versicherte bereits von sich aus Teilhabeleistungen oder eine Rente beantragt, kann die Dispositionsfreiheit auch durch eine zulässige nachträgliche Aufforderung eingeschränkt werden (BSGE 76, 218; 101, 86, 90; Schifferdecker , aaO, § 51 Rdnr 11; Legde, LPK-SGB V, 5. Aufl., 2016; str, aA für Rentenantrag Kühn, Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl, 2017, § 116 Rdnr. 18; Reinhardt, LPK-SGB VI, 3. Aufl, 2013, § 116 Rdnr 5) , auch hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen der Krankenkasse steht (Schifferdecker, aaO, Rdnr 13; BSGE 94, 26) .

    Die gesetzliche Risikozuordnung zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und Gesetzlicher Rentenversicherung unterliegt nicht der Disposition des Versicherten ( BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 32/13 R Rdnr aaO, Rdnr 23; Fichte, aaO, § 116 Rdnr 9; BSGE 101, 86).

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 50/80

    Hinausschieben des Rentenbeginns - Aufforderung zur Stellung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Belange des Versicherten können zB eine erhebliche Verbesserung der Rente sein ( BSGE 52, 26; Noftz, aaO, Rdnr 32; Schifferdecker, aaO, Rdnr 15, 32; Kater, aaO, Rdnr 10a; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R = SGb 2009, 309).

    So heißt es in dem Urteil des BSG vom 4. Juni 1981 - 3 RK 50/80, BSGE 52, 26, 30 dazu ausdrücklich: "Ein berechtigtes Interesse des Versicherten an einem Hinausschieben des Versicherungsfalles kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Renten anspruchs erreicht werden kann, zB durch eine evtl noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage nach Art. 2 § 54 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" ( vgl. so auch BSGE 94, 26, 31 Rdnr 15) .

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Umdeutung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Die Aufforderung der Krankenkasse an den Versicherten, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -), da sie zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten führt ( BSGE 94, 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R = SGb 2009, 309 ).

    Belange des Versicherten können zB eine erhebliche Verbesserung der Rente sein ( BSGE 52, 26; Noftz, aaO, Rdnr 32; Schifferdecker, aaO, Rdnr 15, 32; Kater, aaO, Rdnr 10a; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R = SGb 2009, 309).

  • LSG Bayern, 30.05.2017 - L 20 KR 545/16

    Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Abwägungsdefizite sind -anders als in dem vom Bayrischen LSG entschiedenen Fall, in dem bei dem dortigen Kläger Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes bestand und mit einem Ende der Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden konnte (Bayrische LSG, Urteil vom 30. Mai 2017 - L 20 KR 545/16 Rdnr 43 ), - nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Eine Rentenminderung kann danach grundsätzlich nicht als wesentliche Belastung und ihre Abwendung durch einen späteren Rentenbeginn nicht als zu berücksichtigende Verbesserung angesehen werden, die eine Verschiebung des Rentenbeginns rechtfertigt (vgl § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI- verfassungsgemäß BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 BvR 3588/08).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R

    Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Da der Kläger seinen Widerspruch vom 21. Dezember 2012 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2012 am 4. April 2013 zurückgenommen hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden und es ist diesem Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob die Einschränkung der Dispositionsfreiheit vom 22. November 2012 rechtmäßig war, und ob die Beklagte ggf ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat und eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt hat ( vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 32/13 R Rdnr. 19).
  • BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90

    Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16
    Bei der Ausübung des Ermessen muss die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig abwägen, insbesondere die von § 51 SGB V geschützten eigenen Interessen und die berechtigten Interessen des Versicherten ( BSGE 94, 26; 69, 187 ).
  • SG Neuruppin, 16.12.2021 - S 20 KR 27/13
    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, Versicherte, die nur einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen, aber noch keinen Rentenantrag gestellt haben, vor Nachteilen zu bewahren ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 50 mwN ).

    Dieses Gestaltungsrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf den gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI "fingierten" Rentenantrag ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 51 mwN ).

    Dies gilt ebenso für den Ausschluss der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI. Darüber hat der Versicherte eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse herbeizuführen ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 52 mwN ).

    Über die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der gestellte Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen somit als Rentenantrag und führt so zu einem Wegfall des Krankengeldes ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 53 mwN ).

    ddd) Der Versicherte, der seinen ( über § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Renten - )Antrag zurücknehmen will, kann jedoch eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse herbeiführen, ob sie die Zustimmung dazu erteilt oder nicht ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 56 mwN ).

    Das bloße Interesse des Versicherten an der (Weiter-) Zahlung des im Vergleich zu anderen Leistungen regelmäßig höheren Krankengeldes begründet demgemäß keine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Versicherten ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 57 mwN ).

    Belange des Versicherten können zB eine erhebliche Verbesserung der Rente sein, wobei eine erhebliche Verbesserung der Rente nicht allein dann anzunehmen ist, wenn durch die Verschiebung des Rentenbeginns (nur) ein höherer Betrag zur Auszahlung kommt ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 58f mwN ).

    Eine Rentenminderung kann danach grundsätzlich nicht als wesentliche Belastung und ihre Abwendung durch einen späteren Rentenbeginn nicht als zu berücksichtigende Verbesserung angesehen werden, die eine Verschiebung des Rentenbeginns rechtfertigt ( vgl § 77 Abs. 2 S 1 Nr. 3 SGB VI; vgl dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 59 mwN ).

    Die Widerspruchsbehörde ist auch im Widerspruchsverfahren befugt, und bei einem Ermessensausfall oder Fehlgebrauch im Ausgangsbescheid auch gehalten, selbst Ermessenserwägungen anzustellen (und diese gegebenenfalls an die Stelle der Ausgangsbehörde zu setzen ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 64 mwN ).

    Die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung unterliegt nicht der Disposition des Versicherten ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, RdNr 65 mwN ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 KR 49/19
    Das allgemeine Interesse des Versicherten, möglichst lange das zumeist höhere Krankengeld zu beziehen oder evtl. zugleich Vorteile für eine spätere Rente zu erlangen, ist gegen das sich aus dem Schutzzweck der § 51 Abs. 1 SGB V ergebende Solidarinteresse abzuwägen, das grundsätzlich Vorrang hat (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 Rn. 57 m.w.N.).

    Das bloße Interesse des Versicherten an der (Weiter-) Zahlung des im Vergleich zu anderen Leistungen regelmäßig höheren Krankengeldes begründet demgemäß keine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Versicherten (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 Rn. 57 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verbesserung des Rentenanspruchs, die sich durch ein Herausschieben des Rentenbeginns und die dadurch herbeigeführten zusätzlichen rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten ergibt, ein derartiges berechtigtes Interesse darstellt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 Rn. 58), weil ansonsten das Recht der Beklagten aus § 51 Abs. 1 SGB V weitgehend leer liefe.

    Auch ein Vergleich mit anerkannten, in Betracht kommenden Interessenslagen (Arbeitsplatzverlust bei Antragstellung, Verlust des Anspruchs auf eine Zusatz- oder Betriebsrente, Erreichung der Wartezeit für eine Altersrente, Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner durch weitere Beitragszeiten; LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 Rn. 59 m.w.N.) zeigt, dass es nicht nur um den geringeren Auszahlungsbetrag gehen kann.

    Das Interesse des Versicherten an höheren Rentenleistungen, die sich aus der Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten wegen Krankengeldbezuges ergeben oder das Interesse, länger das höhere Krankengeld in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen die Zustimmung deshalb grundsätzlich nicht (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 Rn. 59).

    Eine Rentenminderung kann danach grundsätzlich nicht als wesentliche Belastung und ihre Abwendung durch einen späteren Rentenbeginn nicht als zu berücksichtigende Verbesserung angesehen werden, die eine Verschiebung des Rentenbeginns rechtfertigt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16 Rn. 59 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2023 - L 28 KR 432/21

    Einräumung des Gestaltungsrechts - Zustimmung - Ermessensreduzierung auf Null -

    In diesem Fall ist das Dispositionsrecht, auch soweit es die Fiktion betrifft, eingeschränkt und bedürfen Versicherte dafür, die Fiktion auszuschließen, auch der Zustimmung der Krankenkasse (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 51 f. und Rn. 56).

    Denn die Beklagte hat - jedenfalls im Widerspruchsbescheid - Ermessenserwägungen angestellt (zur Beachtlichkeit von Erwägungen noch im Widerspruchsbescheid, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, Rn 64).

    Denn die Krankenkassen sollen gerade die Möglichkeit haben, mit ihrer Aufforderung auf den Beginn der Rentenleistung Einfluss zu nehmen (näher Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 33; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 65).

    Außerdem endete der Bezug von Krankengeld zum 16. Juli 2012, damit auch die Einschränkung des Gestaltungsrechts (zu diesen Erwägungen vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 66).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 1521/22

    Minderung der Leistungsfähigkeit - Aufforderung der Agentur für Arbeit zur

    Grundsätzlich können die Versicherten einen Reha- oder Rentenantrag auch noch nach der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Leistungsgewährung zurücknehmen, zeitlich oder inhaltlich beschränken, die Leistungsinanspruchnahme hinausschieben oder der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag widersprechen (siehe hierzu und im Folgenden LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 51, juris m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Ausschluss der Fiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 52, juris).

    Der Kläger führt zwar zutreffend aus, dass in solchen Konstellationen - bei Vorliegen einer Aufforderung zur Stellung des Reha-Antrages durch eine Krankenkasse - nach § 51 Abs. 1 SGB V mit Zustimmung der Krankenkasse eine Disposition durch Verzicht gegenüber der Rentenversicherung möglich ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 52, juris).

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