Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41844
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18 (https://dejure.org/2021,41844)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.09.2021 - L 11 AS 370/18 (https://dejure.org/2021,41844)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. September 2021 - L 11 AS 370/18 (https://dejure.org/2021,41844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 22 Abs 1 S 1 SGB II
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Dreipersonenhaushalt im Landkreis Hildesheim in Niedersachsen - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers

  • rechtsportal.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB II
    Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II ; Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Angesichts der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -) stelle sich die Frage einer Nachbesserung nicht mehr (Schriftsatz vom 7. Juni 2021).

    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl etwa: Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 25 mwN).

    Ein Konzept, das sich letztlich nur auf eine so geringe Zahl von angebotenen Wohnungen stützt, dass der Schluss, Wohnungen stünden grundsätzlich zu diesem Preis zur Anmietung zur Verfügung, nicht gerechtfertigt wäre, bietet keine ausreichende Basis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - Rn 38).

    Nachfolgend hat der 4. Senat des BSG jedoch mit Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - entschieden, dass für ein schlüssiges KdU-Konzept die Einbeziehung von Bestandsmieten nicht zwingend sein soll.

    Schließlich erfordert ein planmäßiges Vorgehen (vgl hierzu erneut etwa: BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 27 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 28 mwN), dass zumindest die wesentlichen Berechnungsgrundsätze im KdU-Konzept selbst vorab festgelegt werden.

    Im Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 18 hat das BSG ebenfalls entschieden, " (...) dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 RdNr 21 mwN)" und hieran im Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - nochmals festgehalten (vgl Rn 36 dieses Urteils).

    Mangels entsprechender diesbezüglicher Erkenntnisse kann der Senat - anders etwa als die Ausgangsgerichte in dem Revisionsverfahren B 4 AS 22/20 R (KdU-Konzept Gelsenkirchen; Urteil des BSG vom 17. September 2020) - auch nicht auf sonstige Weise feststellen, dass Preise von Substandardwohnungen nicht in relevanter Weise in das KdU-Konzept des Beklagten eingeflossen sind.

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, ist es zwar nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 41 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn 34 sowie - B 14 AS 2/10 R -, Rn 29).

    Werden nur solche Wohnungen als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen erheblichen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 41 mwN).

    Das KdU-Konzept des Beklagten verstößt außerdem gegen die Vorgaben des BSG aus dem Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - Rn 38.

    Ein Konzept, das sich letztlich nur auf eine so geringe Zahl von angebotenen Wohnungen stützt, dass der Schluss, Wohnungen stünden grundsätzlich zu diesem Preis zur Anmietung zur Verfügung, nicht gerechtfertigt wäre, bietet keine ausreichende Basis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (BSG, Urteil vom 17. September 2020, aaO, Rn 38).

    Die vom BSG (Urteil vom 17. September 2020, aaO, Rn 18) geforderte Verfügbarkeit von hinreichendem angemessenen Wohnraum bestand somit nicht.

    Schließlich ist nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, die Nachfragesituation mit in den Blick zu nehmen (BSG, Urteil vom 17. September 2020, aaO, Rn 18).

    Zudem ist für die Feststellung von ausreichendem angemessenen Wohnraum (vgl zu diesem Erfordernis nochmals: BSG, Urteil vom 17. September 2020, aaO, Rn 38) die Kenntnis der Anzahl der im streitbefangenen Zeitraum (hier: September 2015 bis Januar 2016) im Vergleichsraum kostenunangemessen wohnenden dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaften erforderlich.

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, soll eine Kostensenkungsaufforderung nämlich lediglich über den vom Beklagten als angemessen erachteten Mietzins informieren und den Dialog mit dem Leistungsempfänger über die angemessenen Aufwendungen für die KdU eröffnen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -).

    Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl etwa: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - sowie vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -):.

    Schließlich erfordert ein planmäßiges Vorgehen (vgl hierzu erneut etwa: BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 27 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 28 mwN), dass zumindest die wesentlichen Berechnungsgrundsätze im KdU-Konzept selbst vorab festgelegt werden.

    Im Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 21 hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und nochmals ausgeführt, " dass die Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist.

    Im Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 18 hat das BSG ebenfalls entschieden, " (...) dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 RdNr 21 mwN)" und hieran im Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - nochmals festgehalten (vgl Rn 36 dieses Urteils).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, kommt es hinsichtlich der Substandardwohnungen nicht darauf an, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn 29; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 21 mwN).

    Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach solche Wohnungen von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn 24; ebenso: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 21, sowie Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 18), und führt dementsprechend zur Unschlüssigkeit des vorliegend streitbefangenen KdU-Konzepts des Beklagten.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteile vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R - und vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - Becker, SGb 2021, 1,3).

    Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass ein SGB II-Leistungsträger sein KdU-Konzept wegen konzeptioneller Schwächen nachbessert (vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 24 unter Bezugnahme auf ua BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn 22).

    In Betracht kommen hierfür zB die Integration von Single-Bedarfsgemeinschaften unter 25 Jahren, die Ermittlung der Nachfragekonkurrenz anhand der kommunalen Bürgerumfrage und nicht anhand des Mikrozensus, die korrekte Berücksichtigung der "Kostensenkungsfälle" auf der Nachfrageseite oder die Reintegration eines einheitlichen Mehrfachinseratefaktors (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 18. November 2014, aaO).

    Im Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 18 hat das BSG ebenfalls entschieden, " (...) dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 RdNr 21 mwN)" und hieran im Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - nochmals festgehalten (vgl Rn 36 dieses Urteils).

    Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach solche Wohnungen von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn 24; ebenso: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 21, sowie Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 18), und führt dementsprechend zur Unschlüssigkeit des vorliegend streitbefangenen KdU-Konzepts des Beklagten.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, können Leistungsberechtigte nach dem SGB II auf Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizungen und/oder ohne Bad bzw Duschbad) grundsätzlich nicht verwiesen werden (vgl etwa: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -).

    Wohnungen einfachsten Standards (Substandardwohnungen) müssen deshalb bereits auf der Ebene der Datenerhebung von vornherein ausgeschlossen werden (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn 24: " Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden. (...) Wenn solche Wohnungen nicht den unteren, sondern den untersten Standard abbilden, gehören sie von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist.

    Ebenso wenig lässt sich der Verstoß des Beklagten gegen die vom BSG geforderte Nichtberücksichtigung von Substandardwohnungen damit rechtfertigen, dass diese Werte einzubeziehen seien, um eine möglichst breite Datenbasis zu gewinnen (so bereits ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn 24).

    Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach solche Wohnungen von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn 24; ebenso: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 21, sowie Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn 18), und führt dementsprechend zur Unschlüssigkeit des vorliegend streitbefangenen KdU-Konzepts des Beklagten.

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, ist es zwar nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 41 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn 34 sowie - B 14 AS 2/10 R -, Rn 29).

  • LSG Bayern, 11.04.2018 - L 11 AS 221/18

    Keine Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Schließlich enthält der vom Beklagten im Berufungsverfahren L 11 AS 221/18 zur Gerichtsakte gereichte Datensatz " Auswertung Region I 3 Personen GA 2014 07 Stand 2020 07" (mit Angebotsmieten aus dem Erhebungszeitraum April 2010 bis März 2014) diverse Wohnungsangebote aus dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Erhebungszeitraum (1. April 2011 bis 31. März 2015), die in der vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Excel-Datei " Auswertung Region I 3 Personen GA 2015 07 Stand 2020 07 " nicht enthalten sind, sondern dort fehlen.

    So enthält die Excel-Datei " Auswertung Region I 3 Personen GA 2014 07 Stand 2020 07" (Erhebungszeitraum April 2010 bis März 2014 - zur Gerichtsakte gereicht im Verfahren L 11 AS 221/18) niedrigere Nettokaltmieten (2,00 bis 3, 00 Euro pro qm - jeweils aus Juni 2013) und auch höhere Nettokaltmieten (8,21 bis 9, 01 Euro qm - aus den Jahren 2013/2014) als die vom Beklagten im vorliegenden Verfahren zur Gerichtsakte gereichte Excel-Datei " Auswertung Region I 3 Personen GA 2015 07 Stand 2020 07 " (Erhebungszeitraum April 2011 bis März 2015 mit Nettokaltmieten von 3, 60 bis 8, 00 Euro pro qm).

    Zudem hat der Beklagte für den Erhebungszeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2015 diverse Nettokaltmieten (zB von 2, 00 bis 3, 00 Euro pro qm aus dem Monat Juni 2013 sowie von 8, 21 bis 9, 01 Euro pro qm aus den Jahren 2013/2014; vgl zu diesen Angebotsmieten: Excel-Datei " Auswertung Region I 3 Personen GA 2014 07 Stand 2020 07" , vom Beklagten im Berufungsverfahren L 11 AS 221/18 zur Gerichtsakte gereicht) bei der Berechnung der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Angemessenheitsgrenze unberücksichtigt gelassen, ohne dass eine Aussonderung von Angebotsmieten im KdU-Konzept vorgesehen gewesen wäre.

    Den weiteren Vortrag des Beklagten, wonach es sich seiner Kenntnis entziehe, welche Daten er im Berufungsverfahren L 11 AS 221/18 vorgelegt habe (vgl zu diesem Vortrag: Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 30. Juli 2021), kann der Senat bereits im Tatsächlichen nicht nachvollziehen.

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (so aus jüngerer Zeit etwa: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - Rn 15 mwN).

    Trotz Methodenvielfalt und Methodenfreiheit setzt ein schlüssiges KdU-Konzept ein planmäßiges Vorgehen voraus (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl nochmals etwa: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - Rn 15 mwN), so dass ein planloses oder planwidriges Vorgehen nicht schlüssig, sondern unschlüssig ist.

    Ein planmäßiges Vorgehen (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - Rn 15 mwN) erfordert vielmehr, dass der SGB II-Leistungsträger eine nach außen erkennbare Entscheidung trifft, welche Schriftstücke, Daten, Gutachten, Stellungnahmen, Aktenvermerke usw Bestandteil seines KdU-Konzepts sein sollen.

    Bei diesen Festlegungen handelt es sich um unverzichtbare Bestandteile eines KdU-Konzepts im Sinne eines planmäßigen Vorgehens (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - Rn 15 mwN; Becker, SGb 2021, 1,4 mwN aus der Rechtsprechung des BSG).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2019 - L 11 AS 1334/15

    Anspruch auf Übernahme tatsächlich angefallener Wohnkosten nach dem SGB II;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Nachdem Entscheidungen des erkennenden Gerichts, in denen das KdU-Konzept des Beklagten wegen der fehlenden Einbeziehung von Bestandsmieten als unschlüssig angesehen worden war (Urteile vom 24. Mai 2018 und 21. März 2019 - L 8 SO 193/13 und L 11 AS 1334/15 -), rechtskräftig geworden waren, hat der Beklagte die Angemessenheitsgrenze unter Einbeziehung bestimmter Bestandsmieten " entsprechend nachgebessert und berechnet ".

    KdU-Konzepte der Leistungsträger sind somit (nur) auf ihre Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl Knickrehm, aaO, 289; ebenso: Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 sowie L 11 AS 611/15 - Urteil vom 21. März 2019 - L 11 AS 1334/15 -).

    Eine Stadt dieser Größenordnung (ca 100.000 Einwohner auf einer Fläche von mehr als 90 Quadratkilometern) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (so auch bereits Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2019 - L 11 AS 1334/15 unter Bezugnahme auf das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 25. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 - vgl allgemein zu diesen Vorgaben: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - Rn 16; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - Rn 22; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 21).

    An seiner anderslautenden bisherigen Rechtsprechung, wonach das KdU-Konzept des Beklagten bereits wegen fehlender Einbeziehung von Bestandsmieten unschlüssig ist (Urteil vom 21. März 2019 - L 11 AS 1334/15 -), hält der Senat trotz der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr fest.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Deshalb dürfen sie in eine Auswertung auch der hinter einem qualifizierten Mietspiegel stehenden Daten unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen (...) (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, RdNr 29; s auch BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - RdNr 23; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - , RdNr 14) ".

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, kommt es hinsichtlich der Substandardwohnungen nicht darauf an, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn 29; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn 21 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, ist es zwar nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn 41 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn 34 sowie - B 14 AS 2/10 R -, Rn 29).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 SO 193/13

    Zur Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft im Stadtgebiet Hildesheim in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Nachdem Entscheidungen des erkennenden Gerichts, in denen das KdU-Konzept des Beklagten wegen der fehlenden Einbeziehung von Bestandsmieten als unschlüssig angesehen worden war (Urteile vom 24. Mai 2018 und 21. März 2019 - L 8 SO 193/13 und L 11 AS 1334/15 -), rechtskräftig geworden waren, hat der Beklagte die Angemessenheitsgrenze unter Einbeziehung bestimmter Bestandsmieten " entsprechend nachgebessert und berechnet ".

    Eine Stadt dieser Größenordnung (ca 100.000 Einwohner auf einer Fläche von mehr als 90 Quadratkilometern) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (so auch bereits Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2019 - L 11 AS 1334/15 unter Bezugnahme auf das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 25. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 - vgl allgemein zu diesen Vorgaben: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - Rn 16; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - Rn 22; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 21).

    Der erkennende Senat war mit dem og Urteil der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts gefolgt (Urteil vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 -), nachdem das BSG die vom Beklagten hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 41/18 B - als unzulässig verworfen hatte.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -).

    Wegen der Unschlüssigkeit des vorliegend streitbefangenen KdU-Konzepts und nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten bei fehlenden Nachbesserungsmöglichkeiten hat die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat auch insoweit folgt, anhand der Tabelle in § 12 WoGG (in den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassungen) zu erfolgen, wobei die dort genannten Beträge um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen sind (vgl etwa: BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, Rn 23, vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R,- Rn 26f, und vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, Rn 20-22).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R

    Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessene Kosten und Wohnungsgröße;

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2016 - L 11 AS 1788/15

    Beantragung der Gewährung von weiteren 6,- Euro pro Monat als Zuschuss zu den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2016 - L 11 AS 611/15

    Bestimmung der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Grundmiete

  • BSG, 28.01.2019 - B 8 SO 41/18 B

    Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 94/20 B

    Anspruch auf Verletztenrente

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 15 AS 159/14

    Bestandsmiete; Methodenfreiheit; Mietobergrenze; Osnabrück; schlüssiges Konzept;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2018 - L 8 SO 193/18
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht