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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW (https://dejure.org/2021,58034)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW (https://dejure.org/2021,58034)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW (https://dejure.org/2021,58034)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Dies erfordert insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen.

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Vielmehr kann der Rückgriff auf ältere Bestandsmieten durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten "kompensiert" werden (BSG Urteile vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; v. Malottki, info also 2014, 99, 100), wie dies mit dem iterativen Verfahren - wie bereits dargelegt - vorliegend geschehen ist (so für das iterative Verfahren ausdrücklich: BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Das BSG verlangt demzufolge im Zusammenhang mit der Ermittlung der angemessenen Betriebskosten die Bereinigung erhobener Daten um "Ausreißerwerte" (BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, aaO, Rn. 41).

    Zwar hat das BSG mit Urteil vom 03.09.2020 (B 14 AS 34/19 R) in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts (LSG Bayern Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16), wonach ein Konzept, das eine Datenerhebung bei Kleinvermietern zunächst für notwendig angesehen hat, die verwendeten Daten dann aber fast ausschließlich von Wohnungsunternehmen auswertet, nicht repräsentativ und damit unschlüssig sei, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gesehen (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 39 ff.).

    Den Grundsicherungsträgern ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 40).

    Der etwaige Umstand, dass nicht in allen Stadtteilen Wohnungen des einfachen Standards vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt der Erhebungen angeboten werden, stellt die Schlüssigkeit des ermittelten Angemessenheitswerts nicht in Frage (BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20).

    Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (vgl. mwN zur höchstrichterlichen Rechtsprechung BSG Urteil vom 17.11.2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 41).

    Dieser Mittelwert ist bedarfsdeckend (vgl. hierzu Forschungsbericht 478, S. 478 S. 206f; siehe auch zur Bildung eines Mittelwertes bei Betriebskosten: BSG Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10, vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R).

    Der Beklagte musste nicht auf den "oberen Spannenwert" (Oberwert der maßgeblichen Spannbreite unter Außerachtlassung von "Ausreißern", vgl. hierzu BSG Urteile 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 41) zurückgreifen, denn in den von ihm ermittelten Wohnungsbestand flossen nach Kappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls und der Vierjahresgrenze nicht nur Wohnungen einfachen Standards, sondern der gesamte durchschnittliche Wohnungsbestand ein.

    Denn eine solche Aktualisierung (ggf. in Form einer Indexfortschreibung) muss regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Zweijahreszeitraums erfolgen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; nach dem Forschungsbericht 478, Seite 57, schreiben 68, 4 % der Kommunen ihre Daten analog § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB alle zwei Jahre fort).

    (Weitergehende) Fundierte Einwände, die etwa auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten könnten, haben die Kläger nicht erhoben (vgl. zur die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung begrenzenden Mitwirkungslast der Beteiligten: BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R).

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 (§ 95 SGG) und das konkrete Begehren der Kläger, im Zeitraum November 2013 bis April 2014 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten (vgl. zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes zuletzt BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, zu alledem mwN: BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. hierzu und zum nicht abschließenden Charakter dieser Merkmale: BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Dies erfordert insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die Ermittlung des abstrakten angemessenen Quadratmeterpreises anhand eines Perzentilwerts der Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand ist zulässig (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R; zur Definition des Perzentilwerts: v. Malottki, info also 2014, 99 [Fn. 7]).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die Heranziehung derartiger Forschungsberichte hat das BSG ausdrücklich für zulässig erklärt (BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R und 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die Berücksichtigung von Angebotsmieten im Rahmen eines iterativen (Annährungs-)Verfahrens ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und vom BSG nicht beanstandet worden (BSG Urteile vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R und - insbesondere - vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 37).

    Vielmehr kann der Rückgriff auf ältere Bestandsmieten durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten "kompensiert" werden (BSG Urteile vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; v. Malottki, info also 2014, 99, 100), wie dies mit dem iterativen Verfahren - wie bereits dargelegt - vorliegend geschehen ist (so für das iterative Verfahren ausdrücklich: BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG Urteile vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend die angemessene Bruttokaltmiete jeweils nach Haushaltsgröße unter Berücksichtigung der jeweils angemessenen Wohnfläche ermittelt worden ist (so auch ausdrücklich: BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Können nach einer Schichtung und Nonresponse-Analyse - wie vorliegend - keine Verzerrungen festgestellt werden, ist jede Wohnung der Ergebnisstichprobe gleich zu gewichten und eine Differenzierung durch Redressment/Gewichtung nicht erforderlich (so ausdrücklich: Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239, 249; zur Möglichkeit der Nachkorrektur auch: BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R).

    Vorliegend kommt hinzu, dass neben den Bestandsmieten auch Angebots- und Neuvertragsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt worden sind, wie dies von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, der wie alle Regelungen über die Satzungsermächtigung zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit zu berücksichtigen ist (BVerfG Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15; BSG Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R mwN), vorgesehen ist.

    Die Berücksichtigung von Angebotsmieten im Rahmen eines iterativen (Annährungs-)Verfahrens ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und vom BSG nicht beanstandet worden (BSG Urteile vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R und - insbesondere - vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 37).

    Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG Urteile vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R und vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die gewonnenen Daten sind auch deswegen ausreichend repräsentativ, weil sie auf mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruhen (vgl. BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R), ohne dass ein solches Quorum zuletzt vom BSG als erforderlich angesehen wurde (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R).

    Zwar hat das BSG mit Urteil vom 03.09.2020 (B 14 AS 34/19 R) in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts (LSG Bayern Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16), wonach ein Konzept, das eine Datenerhebung bei Kleinvermietern zunächst für notwendig angesehen hat, die verwendeten Daten dann aber fast ausschließlich von Wohnungsunternehmen auswertet, nicht repräsentativ und damit unschlüssig sei, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gesehen (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 39 ff.).

    Denn dort belief sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Anteil der Kleinvermieter in der Datenauswertung nur auf 2, 63 %, während 97, 37 % auf Wohnungsunternehmen entfielen, was den lokalen Wohnungsmarkt nicht ausreichend abgebildet habe, weil sich nach den Daten des Zensus 2011 der Anteil der von Wohnungsunternehmen vermieteten Wohnungen auf maximal 44, 78 % belaufen habe und zudem das Mietniveau beider Vermietergruppen um 10 %, mithin erheblich auseinandergehe (BSG Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R, juris, Rn. 29 ff.).

    Unabhängig davon kann nicht konstatiert werden, dass das Mietniveau zwischen Klein- und Großvermietern in Duisburg - wie nach den tatrichterlichen Feststellungen in der BSG-Entscheidung vom 03.09.2020 (aaO) - weit auseinandergeht.

    Der Anteil der Antworten (Response-Quote) aus der Kleinvermieter-Kohorte entspricht rund 12 % (426/3.467) und ist nach Auffassung des Senats ausreichend groß, um hieraus Rückschlüsse auf das Mietpreisniveau von Kleinvermietern zu ziehen (vgl. BSG Urteile vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R, die ein Quorum von mehr als 10 % bezogen auf den ungeschichteten Gesamtwohnungsmarkt als nicht erforderlich, jedenfalls aber ausreichend bewertet haben; vgl. auch: v. Malottki, info also 2014, 99, 103).

  • SG Duisburg, 19.04.2016 - S 48 SO 528/12

    Nichtbestehen eines Anspruchs auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Er hat auf eine gesonderte Stellungnahme von Analyse & Konzepte aus dem Verfahren S 48 SO 528/12 bei dem Sozialgericht Duisburg vom 26.02.2016 verwiesen.

    Die für Duisburg erstellte Mietpreiserhebung habe ebenfalls einer gerichtlichen Prüfung standgehalten (SG Duisburg Urteil vom 19.04.2016 - S 48 SO 528/12; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.03.2017 - L 9 SO 356/16 NZB).

    Das Sozialgericht Duisburg habe in dem Verfahren S 48 SO 528/12 den Diplom-Soziologen S von Analyse & Konzepte als sachverständigen Zeugen befragt, der die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgeworfenen Kritikpunkte entkräftet habe (Sitzungsniederschrift vom 27.10.2015).

    Der sachverständige Zeuge S hat im sozialgerichtlichen Verfahren S 48 SO 528/12 erläutert, dass die Vermieter bereits auf einer Informationsveranstaltung darauf hingewiesen worden sind, entsprechende Wohnungen nicht zu melden.

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Mietwerterhebung vom 24.06.2013 nebst ergänzender Stellungnahme des Diplom-Soziologen S vom 26.02.2016, dessen (sachverständiger) Zeugenaussage vom 27.10.2015, jeweils in dem Klageverfahren S 48 SO 528/12 des Sozialgerichts Duisburg, den ergänzenden Stellungnahmen von Analyse & Konzepte vom 31.03.2021 und 15.09.2021 sowie der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Liste "Bestandsmieten MWE Stadt Duisburg 2012".

    Dass ein ausreichender "Puffer" berücksichtigt wurde, zeigt sich auch daran, dass der Durchschnitt der Nachfragergruppe im unteren Marktsegment bei 30 % lag (Tabelle 4, S. 21 des Konzepts), während die von Analyse & Konzepte mit Schreiben vom 26.02.2016(S 48 SO 528/12, dort Seite 3 und 4) unter Bezugnahme auf den Armutsbericht des Paritätischen Gesamtverbands 2016, Seite 22, angeführte Armutsquote in Duisburg im Jahre 2012 bei 24, 6 % und im Jahre 2014 bei 24, 8 % lag (ebenso: SG Duisburg Urteil vom 19.04.2016 - S 48 SO 528/12; vgl. auch zur abfallenden Tendenz der Niedrigeinkommenshaushalte seit 2006: Forschungsberichts 2009, Seite 20).

    Der sachverständige Zeuge S hat im sozialgerichtlichen Klageverfahren S 48 SO 528/12 zudem plausibel erläutert, dass eine alternative Berechnung unter Einbeziehung kleinerer Wohnungen mit mindestens 20 m² eine Quadratmeterpreis-Abweichung für Ein-Personen-Haushalte von 0, 01 EUR/m² nach unten ergeben hat (so auch die ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 26.02.2016, Seite 6), was nach Ansicht des Senats vernachlässigt werden kann.

    Zum anderen hat Analyse & Konzepte mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26.02.2016 (in dem Verfahren S 48 SO 528/12, dort Seite 2) und vom 31.03.2021 (dort Abbildung 1) dargelegt, dass die erhobenen Bestandsmieten aus allen Teilen des Stadtgebiets eingegangen sind, wie den ausgewerteten Postleitzahlen entnommen werden kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Zwar sind die einem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, sodass dann keine Angebotsmieten mehr in die Datenerhebung einfließen müssen (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19).

    Die "Ausreißer" bei den Bestands- und Angebotsmieten wurden im Wege der Extremwertkappung eliminiert, was zulässig ist (vgl. hierzu BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; Senatsurteil vom 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19).

    Von daher ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Heraufgewichtung ("Redressment") erfolgt ist (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19, juris, Rn 40).

    Nimmt man hinzu, dass Durchschnittsbetriebskostenspiegel "in der Tendenz höher ausfallen" (Urteil des Senats 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19; ebenso: Becker, SGb, 1, 4), erscheint dem Senat eine Varianz von (1,92 EUR - 1, 85 EUR) 7 Cent/m² nach dem Dargelegten realitätsgerecht.

    Insoweit begründet der Umstand, dass der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Bruttokaltmiete ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zugrunde liegt und diesem - wie hier -- Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. BSG Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19; instruktiv und mwN: Becker, SGb 2021, 1, 6).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 65 m² angemessen (BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R; zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R; Senatsurteil vom 13.08.2020 - L 7 AS 285/18).

    Jedenfalls für Duisburg ist dies der Fall, wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat (BSG Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R).

    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen.

    Die Heranziehung derartiger Forschungsberichte hat das BSG ausdrücklich für zulässig erklärt (BSG Urteile vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R und 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Soweit die Kläger entsprechend § 22b Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Einschluss höchstmöglicher Heizkosten begehren, hat das BSG bereits mit Zurückweisungsurteil vom 17.09.2020 (B 4 AS 11/20 R) entschieden, dass der Beklagte hier iR seiner Methodenfreiheit zulässig ein anderes Konzept gewählt hat (vgl. auch Forschungsbericht 478, Seite 50, wonach nur 1, 1 % aller Kommunen ein Bruttowarmmodell konzipiert haben).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteil vom 10.09.2013 -B 4 AS 77/12 R).

    Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Zwar sind die einem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, sodass dann keine Angebotsmieten mehr in die Datenerhebung einfließen müssen (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19).

    Die Berücksichtigung nur solcher Mieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden, garantiert, dass nur aktuell marktgängige Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (BSG Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R).

    Dass die Kostensenkungsaufforderung vom 10.04.2013 nicht auf die im streitigen Zeitraum maßgeblichen Mietrichtwerte Bezug genommen hat, ist unerheblich, denn die Kläger waren über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten informiert, was ausreichend ist, weil eine Kostensenkungsaufforderung lediglich eine "Aufforderung zum Dialog" darstellt (vgl. nur BSG Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R und vom 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 - L 7 AS 1554/19).

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Ausgehend von einem bundesweiten Anteil von 7, 5 % an Nachfragekonkurrenten (so Abbildung 2, Seite 12 des Forschungsberichts 2009) ist eine Schätzung, die zugunsten der Leistungsempfänger einen Sicherheitszuschlag von 2, 5 % auf 10 % vornimmt, nicht zu beanstanden (so auch: Forschungsbericht 478, Seiten 186, 219 [Fn. 138]; vgl. auch: LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14).

    Soweit die Kläger die Datenentfernung von Wohnungen mit weniger als 35 m² Wohnfläche beanstanden, greift die Kritik nicht durch, weil Kleinstwohnungen die marktübliche Quadratmeterberechnungen verfälschen und daher zu Recht herausgefiltert werden (ebenso: LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16).

    Extremwerte sind Mietwerte, die sich - am unteren wie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17; LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17, vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 und vom 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW; siehe hierzu auch Seite 16, 34 des Konzepts).

    Insbesondere wurden die Bestands- und Angebotsmieten getrennt analysiert und bewertet (vgl. hierzu LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; v. Malottki, info also 2012, 99, wonach die getrennte Analyse und Bewertung von Bestands- und Angebotsmieten bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen sachgerechter ist).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Miete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; ferner: LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 und vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18; vgl. auch Forschungsbericht 478, Seite 200).

    Der Mietpreis stellt grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um die für Leistungsberechtigte qualitativ in Frage kommenden Wohnungen zu bestimmen (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 mwN).

    Denn eine solche Aktualisierung (ggf. in Form einer Indexfortschreibung) muss regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Zweijahreszeitraums erfolgen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; nach dem Forschungsbericht 478, Seite 57, schreiben 68, 4 % der Kommunen ihre Daten analog § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB alle zwei Jahre fort).

    Das BSG geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung und Fortschreibung des schlüssigen Konzepts für angemessene Unterkunftskosten erst nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren "Inkraftsetzen" besteht (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R unter Bezugnahme auf § 22c Abs. 2 SGB II ["durch Satzung bestimmte Werte"]).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
    Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R und vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; vgl. Forschungsbericht Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Endbericht incl.

    Jedenfalls für Duisburg ist dies der Fall, wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat (BSG Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R).

    Die "Ausreißer" bei den Bestands- und Angebotsmieten wurden im Wege der Extremwertkappung eliminiert, was zulässig ist (vgl. hierzu BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; Senatsurteil vom 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19).

    Der Beklagte musste nicht auf den "oberen Spannenwert" (Oberwert der maßgeblichen Spannbreite unter Außerachtlassung von "Ausreißern", vgl. hierzu BSG Urteile 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 41) zurückgreifen, denn in den von ihm ermittelten Wohnungsbestand flossen nach Kappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls und der Vierjahresgrenze nicht nur Wohnungen einfachen Standards, sondern der gesamte durchschnittliche Wohnungsbestand ein.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16

    SGB II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2018 - L 5 AS 376/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 24.08.2021 - B 4 AS 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 285/18
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - L 5 AS 391/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - L 20 SO 266/18

    Zur Repräsentativität der für ein 'schlüssiges Konzept' zur Ermittlung

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 134/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.06.2021 - L 5 AS 309/20

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Sachsen, 05.02.2024 - L 10 AS 449/21
    Nach dessen Erläuterungen und nach dem Inhalt der KdU-Richtlinie 2014 wurden bereits bei der Erstellung des Mietspiegels Wohnungen ausgeschieden, deren Küche, Toilette oder Badezimmer von anderen Mietparteien mitbenutzt wurde, die ohne Innentoilette, ohne Bad, ohne Küche oder ohne Sammelheizung waren, deren Wohnfläche kleiner als 20 m² bzw. größer als 180 m² war sowie "Ausreißer" mit einer Wohnraummiete von weniger als 2 EUR/m² und mehr als 10 EUR/m² (vgl. zur Zulässigkeit der Eliminierung von "Ausreißern" im Wege einer Extremwertkappung: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rdnr. 53).
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 797/20

    Datengrundlage; einfacher Mietspiegel; Konfidenzintervall;

    Nach dessen Erläuterungen und nach dem Inhalt der KdU-Richtlinie 2014 wurden bereits bei der Erstellung des Mietspiegels Wohnungen ausgeschieden, deren Küche, Toilette oder Badezimmer von anderen Mietparteien mitbenutzt wurde, die ohne Innentoilette, ohne Bad, ohne Küche oder ohne Sammelheizung waren, deren Wohnfläche kleiner als 20 qm bzw. größer als 180 qm war sowie "Ausreißer" mit einer Wohnraummiete von weniger als 2 EUR/qm und mehr als 10 EUR/qm (vgl. zur Zulässigkeit der Eliminierung von "Ausreißern" im Wege einer Extremwertkappung: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rdnr. 53).
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 537/22

    Angemessenheit; Betriebskosten; Datengrundlage; einfacher Mietspiegel;

    Nach dessen Erläuterungen und nach dem Inhalt der KdU-Richtlinie 2014 wurden bereits bei der Erstellung des Mietspiegels Wohnungen ausgeschieden, deren Küche, Toilette oder Badezimmer von anderen Mietparteien mitbenutzt wurde, die ohne Innentoilette, ohne Bad, ohne Küche oder ohne Sammelheizung waren, deren Wohnfläche kleiner als 20 qm bzw. größer als 180 qm war sowie "Ausreißer" mit einer Wohnraummiete von weniger als 2 EUR/qm und mehr als 10 EUR/qm (vgl. zur Zulässigkeit der Eliminierung von "Ausreißern" im Wege einer Extremwertkappung: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rdnr. 53).
  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 4 AS 107/20

    Betriebskosten; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Nettokaltmiete; schlüssiges Konzept;

    Nach dessen Erläuterungen und nach dem Inhalt der streitigen KdU-Richtlinie 2018 wurden bereits bei der Erstellung des Mietspiegels Wohnungen ausgeschieden, die entweder Wohnungen ohne Bad oder Sammelheizung waren bzw. deren Miete weniger als 2, 50 EUR/m² betrug, sowie "Ausreißer" mit einer Wohnraummiete von mehr als 11, 00 EUR/m² (vgl. zur Zulässigkeit der Eliminierung von "Ausreißern" im Wege einer Extremwertkappung: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW - juris Rn. 53).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

    Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, in welchem Verhältnis Klein- und Großvermieter in der Datengrundlage abgebildet sind und daher erst recht nicht, dass es sich dabei nicht um ein Missverhältnis handelt (vgl. dazu LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018, L 11 AL 52/156, juris Rn. 50; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rn. 56).

    Es wäre in diesem Fall aber eine Befassung mit diesem Umstand, seiner Auswirkung auf die Datengrundlage und sodann erforderlichenfalls eine Gewichtung methodisch geboten gewesen (zur Frage, ab welcher Antwort-Quote eine Gewichtung [nicht] erforderlich ist: LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rn. 56).

    Zwar mag kein allgemeiner Erfahrungssatz dafür sprechen, dass das Mietniveau zwischen Klein- und Großvermietern weit auseinandergeht (LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rn. 56).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

    Extremwerte sind Mietwerte, die sich - am unteren wie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können ( siehe Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 m.w.N., LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW).
  • SG Duisburg, 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20
    Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise geht auch das BSG davon aus, dass einfache Wohnungen geringere Betriebskosten generieren als teurere [...] ." ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW, juris, Rn. 61 - "Soweit die Kläger in Bezug auf die Betriebskosten widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Fallzahlen in Tabelle 2 und Tabelle 7 monieren, greift dies nicht durch, da Tabelle 2 die Fallzahlen zu den Ermittlungen der Bestandsmieten betreffen, während der leicht niedrigere Wert in Tabelle 7 die Anzahl der für die kalten Betriebskosten berücksichtigten Wohnungen betrifft.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2023 - L 7 AS 1909/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Repräsentativität der Daten bedeutet, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen, ohne dass es auf die Größe der Stichprobe ankommt oder das BSG einen bestimmten Prozentsatz als erforderlich ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - LSG NRW, Urteil vom 16.02.2022 - L 12 AS 2433/17 - juris, Rn. 82; LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW - juris, Rn. 55).
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