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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 15/16   

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https://dejure.org/2017,50006
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 15/16 (https://dejure.org/2017,50006)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.05.2017 - L 9 SO 15/16 (https://dejure.org/2017,50006)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - L 9 SO 15/16 (https://dejure.org/2017,50006)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines Darlehens; Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich; Ausnahmen bei Inanspruchnahme von Dritthilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines Darlehens; Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich; Ausnahmen bei Inanspruchnahme von Dritthilfe

  • rechtsportal.de

    Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines Darlehens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 15/16
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 05.05.1994 5 C 43.91 BVerwGE 96, 18 ff.), der sich auch der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG angeschlossen hat (s. BSG, Urt. v. 23.07.2014 B 8 SO 14/13 R , juris Rn. 12), sind Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich, so dass sie mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergehen, weil sie nicht mehr der Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks dienen können.

    Ausnahmsweise sind Sozialhilfeansprüche nach der Rechtsprechung von BVerwG und BSG nur dann nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, und deshalb dem Sozialhilfeberechtigten durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 -, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R -, juris Rn. 12).

    Bei Verwertung von eigenem Vermögen, zu dessen Einsatz der Hilfesuchende ggf. sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt eine Vererbung des Sozialhilfeanspruchs nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 -, juris Rn. 14; Senat, Beschl. v. 23.05.2012 - L 9 SO 480/11 - n.v.).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 15/16
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 05.05.1994 5 C 43.91 BVerwGE 96, 18 ff.), der sich auch der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG angeschlossen hat (s. BSG, Urt. v. 23.07.2014 B 8 SO 14/13 R , juris Rn. 12), sind Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich, so dass sie mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergehen, weil sie nicht mehr der Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks dienen können.

    Ausnahmsweise sind Sozialhilfeansprüche nach der Rechtsprechung von BVerwG und BSG nur dann nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, und deshalb dem Sozialhilfeberechtigten durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 -, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R -, juris Rn. 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2015 - L 20 SO 388/15

    Übernahme ungedeckter Heimkosten für verstorbene Antragstellerin

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 15/16
    Damit scheidet ein Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfe sowohl im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) als auch der Vererbung (§ 58 SGB I i.V.m. §§ 1922 ff. BGB) aus, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit (s. LSG NRW, Beschl. v. 03.11.2015 - L 20 SO 388/15 B ER -, juris Rn. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 4189/16

    Sozialrecht - Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB 1 - Anspruch auf

    Dagegen sind Sozialhilfeleistungen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht nach § 56 SGB I übergangsfähig, weil nach dem Tod des Hilfesuchenden die Sozialhilfeleistung nicht der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zweckes dienen würde (BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 3/16 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 - juris Rdnr. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2017 - L 8 SO 293/15 - juris Rdnr. 30; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Mai 2017 - L 9 SO 15/16 - juris Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. November 2016 - L 8 SO 205/15 - juris Rdnr. 31; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 10. Mai 1979 - V C 79.77 - BVerwGE 58, 68 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - BVerwGE 96, 18 - juris Rdnrn. 10 ff.; Groth, a.a.O. Rdnr. 19; ders. in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018 , § 59 Rdnrn. 30 f.; Gutzler, a.a.O., § 59 SGB I Rdnr. 7; Lilge, a.a.O. Rdnr. 8b und § 59 Rdnr. 8; Siefert, a.a.O. Rdnr. 13 und § 59 SGB I Rdnr. 6; vgl. ferner BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R - juris Rdnrn. 19 ff.).
  • BSG, 21.11.2017 - B 8 SO 51/17 B

    Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Grundsatzrüge;

    LSG Nordrhein-Westfalen 11.05.2017 - L 9 SO 15/16.
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