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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19   

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https://dejure.org/2021,52233
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19 (https://dejure.org/2021,52233)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.2021 - L 12 SO 81/19 (https://dejure.org/2021,52233)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 2021 - L 12 SO 81/19 (https://dejure.org/2021,52233)
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    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme von Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens; Anforderungen an das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung und an die Erforderlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für das ambulant betreute Wohnen der Klägerin und damit in der Sache einen Beitritt zur (angeblichen) Schuld der Klägerin aus der zivilrechtlichen "Betreuungsvereinbarung" mit der Beigeladenen vom 06.07.2016 (vgl. BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 16) abgelehnt hat.

    Da sich der Klageantrag zutreffend auf einen Schuldbeitritt auf Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem beigeladenen Leistungserbringer richtet, liegen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG insofern nicht vor (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 32).

    Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BSG Urteile vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 13; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 19; vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R, juris Rn. 14).

    Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (grundlegend: BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 19).

    Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen: Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 21; BGH Urteil vom 02.12.2010, III ZR 19/10, juris Rn. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16

    Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    Da sich der Klageantrag zutreffend auf einen Schuldbeitritt auf Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem beigeladenen Leistungserbringer richtet, liegen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG insofern nicht vor (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 32).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F. zur Verfügung (LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 38-42).

    Dahinstehen kann insofern letztlich, ob die erbrachten Leistungen als Eingliederungsleistungen des ambulant betreuten Wohnens vergütungsfähig wären, ob sich aus der vorgelegten Leistungsdokumentation der Beigeladenen eine Konzeption ableiten lässt, die eine nach Art und zeitlichem Umfang regelmäßige Erbringung von auf die Sicherstellung einer selbständigen Lebensführung im vertrauten wohnlichen Umfeld gerichteten Leistungen vorsieht, und ob die Leistungen auch tatsächlich so erbracht worden sind (vgl. dazu: LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 38).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    Dies ändert aber nichts daran, dass das Leistungserbringerrecht der §§ 75 ff. SGB XII das Erfordernis des Bestehens einer zivilrechtlichen Vergütungsforderung nicht ersetzt (LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 29; so auch für die ab Januar 2020 gültige Rechtslage: Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Auflage 2020, SGB XII § 75 Rn. 46).

    Die vertragliche Vergütungspflicht für die von der Beigeladenen erbrachten Leistungen traf insbesondere unmittelbar die Klägerin und nicht etwa den Beklagten (vgl. demgegenüber die Konstellation: LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 30).

    Speziell in den abschließend aufgezählten Fallgruppen des § 3 EinglHV ist eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe dann zu bejahen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG Urteil vom 11.08.2005, 5 C 18/04, juris Rn. 31; LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 36 - 38; OVG NRW Beschluss vom 05.03.2018, 12 E 1085/17, juris Rn. 8).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BSG Urteile vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 13; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 19; vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R, juris Rn. 14).

    Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen oder seelischen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    Offensichtlich hat weder bis zum Zeitpunkt des rückwirkenden (schriftlichen) Vertragsschlusses, noch für spätere Zeiten eine Abrechnung mit der Klägerin stattgefunden (vgl. demgegenüber: LSG NRW Urteil vom 11.01.2016, L 20 SO 132/13, juris Rn. 54), wie sie § 8 Abs. 2 des Vertragstextes zur Fälligkeit von Vergütungsansprüchen vorgesehen hätte.

    Die fehlende Fälligkeit würde insofern zur peremptorischen, rechtshemmenden Einrede (eine fehlende, noch herstellbare Fälligkeit stünde demgegenüber einem Schuldbeitritt nicht entgegen: BSG Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 23/13 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 11.01.2016, L 20 SO 132/13, juris Rn. 55).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    a) Innerhalb des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (hierzu grundlegend: BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, juris Rn. 15; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 75 Rn. 24ff.), das durch eine Leistungserbringung an den Hilfeempfänger in Form der Sachleistungsverschaffung des Sozialhilfeträgers über Erbringung von Sozialhilfeleistungen durch Einrichtungen/Dienste anderer Träger (Leistungserbringer) geprägt ist, bedarf es für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum entsprechenden Schuldbeitritt notwendigerweise des Bestehens einer Schuld im sog. Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem (Klägerin) und Leistungserbringer (Beigeladene).

    Der Schuldbeitritt wird in dem im Grundverhältnis Leistungsberechtigter - Sozialhilfeträger ergehenden Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung (zu Gunsten des Leistungserbringers) erklärt (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, juris Rn. 25; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 75 Rn. 34, 44).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    b) Die von der Zielsetzung der konkreten Eingliederungshilfeleistung zu differenzierende Notwendigkeit setzt hinzu, dass die grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der (vorstehend) definierten Zielsetzung im Rahmen einer Folgenbeseitigung oder -milderung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F.) ist (BSG Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 2/16 R, juris Rn. 20; BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15; LSG NRW Urteil vom 25.06.2015, L 9 SO 24/13, juris Rn. 71; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 19.1).
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    b) Die von der Zielsetzung der konkreten Eingliederungshilfeleistung zu differenzierende Notwendigkeit setzt hinzu, dass die grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der (vorstehend) definierten Zielsetzung im Rahmen einer Folgenbeseitigung oder -milderung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F.) ist (BSG Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 2/16 R, juris Rn. 20; BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15; LSG NRW Urteil vom 25.06.2015, L 9 SO 24/13, juris Rn. 71; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 19.1).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    b) Die von der Zielsetzung der konkreten Eingliederungshilfeleistung zu differenzierende Notwendigkeit setzt hinzu, dass die grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der (vorstehend) definierten Zielsetzung im Rahmen einer Folgenbeseitigung oder -milderung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F.) ist (BSG Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 2/16 R, juris Rn. 20; BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15; LSG NRW Urteil vom 25.06.2015, L 9 SO 24/13, juris Rn. 71; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 19.1).
  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19
    Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen: Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 21; BGH Urteil vom 02.12.2010, III ZR 19/10, juris Rn. 19).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2009 - L 1 KR 1170/05

    Gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für sog.

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus ohne Empfehlung des

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 23/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.10.2013 - L 8 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R

    Bezifferung des Klageantrags - Pflegehilfsmittel - feuchtes Toilettenpapier und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2018 - 12 E 1085/17

    Übernahme der Kosten der Beschulung an der Privatschule durch Eingliederungshilfe

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen als

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    Die Eingliederungshilfe in Form des ABeWo hat das konkrete, (weit) zu verstehende Ziel der umfassenden Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, Rn. 19, juris; Urteil des Senates vom 25.08.2021, L 12 SO 81/19, Rn. 62, juris).
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