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   LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18   

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https://dejure.org/2023,13122
LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18 (https://dejure.org/2023,13122)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.01.2023 - L 3 U 233/18 (https://dejure.org/2023,13122)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - L 3 U 233/18 (https://dejure.org/2023,13122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB 7, § 12a Abs 1 S 1 SGB 7, § 12a Abs 1 S 2 SGB 7, § 12a Abs 1 S 3 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Spätschaden iSd § 12a Abs 1 S 2 SGB 7 - Vermutungsregelung - ursächlicher Zusammenhangs des Gesundheitsschadens mit der Lebendorganspende - einschränkende Auslegung - generelle Geeignetheit - aktueller medizinisch-wissenschaftlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Lebendnierenspende; Vorliegen eines "Spätschadens" im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 SGB VII

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nierenspende: Anspruch auf Entschädigung bei chronischer Erschöpfung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallversicherung muss Organspenderin nach Lebendnierenspende eine Teilrente zahlen - Ursächlicher Zusammenhang des Spätschadens mit Organspende muss aufgrund einer gesetzlichen Vermutung nicht nachgewiesen werden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 956
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18
    Da es hier um die Zuordnung eines Gesundheitsschadens zu einer Ursache geht, wenn auch im Rahmen einer Tatsachenvermutung, orientiert sich der Senat dabei an dem allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 17).

    Denn mit der Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands wird nicht in die Prüfung eines Ursachenzusammenhangs eingetreten, sondern lediglich die wissenschaftliche Grundlage gelegt, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 19).

    Insbesondere muss es nicht in jedem Fall statistisch-epidemiologische Forschungen geben, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 18).

    Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen auch einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 18, darauf Bezug nehmend Keller a.a.O. Rn. 17 und Ricke a.a.O. Rn. 30).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18
    Denn das Gesetz soll nur solchen Lebendorganspendern Unfallversicherungsschutz gewähren, die sich zu einer nach Maßgabe des Transplantationsgesetzes rechtmäßigen Organspende bereitfinden (BSG, Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - juris Rn. 12).

    § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB VII nimmt die schon vor seinem Inkrafttreten herrschende Meinung (BSG, Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - juris Rn. 23 ff.) auf, wonach der für die Lebendorganspende erforderliche chirurgische Eingriff und die damit zwingend verbundene körperliche Integritätseinbuße nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

    Für die so umschriebenen Gesundheitsschäden begründet § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB VII nunmehr einen eigenen Versicherungsfall, der unabhängig davon eintritt, ob ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII vorliegt (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BT-Dr. 17/9773, S. 42, Keller a.a.O. Rn 4, Ricke a.a.O. § 7 Rn. 2 und § 12a Rn. 7; a.A. Wittke NZS 2020, 571, 572: nur Beweislastregel; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 12a vgl. BSG, Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - juris Rn. 23 ff.).

  • SG Detmold, 29.01.2016 - S 24 KR 314/13

    Nachweis eines Zusammenhang zwischen einer Nierenspende und Angstattacken im

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18
    Die Vermutungsregelung ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Spende nach derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen generell geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden zu verursachen (Ricke a.a.O. Rn. 30, Keller a.a.O. Rn. 17, Brandenburg a.a.O. Rn. 20, Mittelbach a.a.O. S 184; SG Detmold, Urteil vom 29.6.2016 - S 24 KR 314/13 - juris Rn. 35; a.A. Wittke a.a.O. S. 575).
  • SG Köln, 28.03.2019 - S 16 U 78/17

    Für lebende Organspender soll Anerkennung von Spätschäden erleichtert werden

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18
    Die Klägerin bezieht sich weiterhin auf ein Urteil des SG Köln vom 28.3.2019 (S 16 U 78/17), in dem ein CFS als Spätfolge einer Nierenspende anerkannt worden ist.
  • BSG, 30.10.1990 - 8 RKnU 2/89

    Zahlung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 - L 3 U 233/18
    Danach ist das Fehlen des Kausalzusammenhanges nur dann offenkundig, wenn entweder keine oder lediglich eine entfernt liegende und rein theoretische Möglichkeit des Zusammenhanges besteht (BSG, Urteil vom 30.10.1990 - 8 RKnU 2/89 - juris).
  • SG Konstanz, 08.02.2024 - S 1 U 1682/23

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

    Fatigue kann anspruchserhöhend in die MdE-Einschätzung einfließen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2023, L 3 U 233/18, juris Rn. 93).
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