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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18   

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https://dejure.org/2021,37761
LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18 (https://dejure.org/2021,37761)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2021 - L 9 AS 194/18 (https://dejure.org/2021,37761)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2021 - L 9 AS 194/18 (https://dejure.org/2021,37761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 63 SGB 10, § 9 BeratHiG
    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - Anspruchsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG - Antragstellung - Bewilligung der Beratungshilfe - Direktmandat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 63 SGB 10; § 9 BeratHiG
    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - Anspruchsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG - Antragstellung - Bewilligung der Beratungshilfe - Direktmandat

  • rechtsportal.de

    § 63 SGB 10; § 9 BeratHiG
    Höhe der für ein Widerspruchsverfahren festzusetzenden Kosten; Übergang eines Anspruchs auf einen Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 34 AS 53/12

    Anspruchsübergang der Rechtsanwaltsvergütung eines Widerspruchsverfahrens bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2013 (L 34 AS 53/12) werde verwiesen.

    Weder § 9 BerHG noch andere Bestimmungen des BerHG legen fest, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Forderungsübergang erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - L 34 AS 53/12 Rn. 27).

    Darüber hinaus hält auch der 34. Senat fest, das zum Anspruchsübergang führende Ereignis bestehe spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung (durch das Amtsgericht, Urteil vom 15. August 2013, L 34 AS 53/12 Rn. 27).

    Soweit der 34. Senat in der o.g. Entscheidung L 34 AS 53/12 die Auffassung vertritt, ein Anspruch nach § 9 Satz 2 BerHG könne auch bei nachträglicher Beratungshilfe nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergehen, so ist diese Auffassung im dortigen Fall jedenfalls nicht tragend gewesen, denn es lag im dortigen Fall eine Auszahlung der Beratungshilfe vor.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12

    Aktivlegitimation; Beratungshilfe; Direktzugang; Forderungsübergang

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Der Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner dient als Ausgleich für die Beschränkung des Gebührenanspruchs (gegenüber dem Mandanten, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13. Mai 2014 - L 11 AS 1360/12 NZB).

    Denn bereits die Übernahme des Beratungshilfemandats führt zur Begrenzung des Gebührenanspruchs auf die Gebührensätze nach Nr. 2500 ff VV RVG und demgemäß auch zum Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13. Mai 2014 - L 11 AS 1360/12 NZB, BeckRS 2014, 70032, beck-online; Gierke, SGb 2012, 141 f).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - L 10 AS 717/17

    Isolierte Anfechtungsklage; Anspruch auf nebenbestimmungsfreie

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Sie verweisen auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg im Verfahren L 10 AS 717/17.

    Im Fall des 10. Senats (Urteil vom 21. August 2020 (L 10 AS 717/17) haben die dortigen Kläger keine Beratungshilfe nach dem BerHG in Anspruch genommen (vgl. die Feststellung im Tatbestand der genannten Entscheidung auf S. 2).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Übergang des Anspruchs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Aufgrund von § 44 RVG, § 9 Satz 3 BerHG wären sie selbst dann nicht verpflichtet, eine Vergütung an Bevollmächtigten zu leisten, wenn dieser von anderen Stellen keine Vergütung erhielte (dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 34/15 -, Rn. 24, juris).
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Zu diesem gehört der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X. Der dortige Anspruch ist eine Ersatzpflicht i.S. von § 9 Satz 1 BerHG (näher BSG, Urteil vom 20. Februar 2020 - B 14 AS 3/19 R Rn. 16 ff. juris).
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Das Sozialgericht hat das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren B 14 AS 60/13 R beim Bundessozialgericht zum Ruhen gebracht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 15 AS 281/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Erstattung von Kosten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - L 9 AS 194/18
    Gemäß § 9 Satz 2 BerHG ist damit der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X im Moment seines Entstehens auf den Bevollmächtigten übergangen (vgl. zur Notwendigkeit, einen konstitutiven Verwaltungsakt über die Kostenerstattung zu erlassen, um ein subjektives öffentliches Recht des Widerspruchsführers auf Aufwendungsersatz nach § 63 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X zu begründen, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 15 AS 281/10 Rn. 24, juris).
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