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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10 ER   

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https://dejure.org/2011,8534
LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10 ER (https://dejure.org/2011,8534)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - L 7 KA 65/10 ER (https://dejure.org/2011,8534)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - L 7 KA 65/10 ER (https://dejure.org/2011,8534)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 47 Abs 6 VwGO, § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 34 Abs 1 S 5 SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - einstweilige Anordnung - Norm des gemeinsamen Bundesausschusses bzgl Verordnungsausschluss von Homöopathika - Anordnungsgrund

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86b SGG, § 141 SGG, § 47 VwGO, § 32 BVerfGG, § 34 SGB 5, § 91 SGB 5, § 92 SGB 5
    Einstweilige Anordnung; gemeinsamer Bundesausschuss; Verordnungsausschluss; Homäopathika

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Normen des GBA ist (noch) nach § 86b SGG zu entscheiden und deshalb das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu prüfen; Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung gegen eine Norm des gemeinsamen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung gegen eine Norm des gemeinsamen Bundesausschusses im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2010 - L 7 KA 125/09

    Normfeststellungsklage; Unwirtschaftlichkeit von Arzneimitteln; Homöopathika

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    Der Eilantrag richtet sich wie die Klage im Verfahren L 7 KA 125/09 KL unmittelbar "gegen Entscheidungen und Richtlinien" des Antragsgegners im Sinne von § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG, nämlich gegen einen Verbindlichkeit entfaltenden Beschluss im Sinne von §§ 91 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zur Verordnungsfähigkeit der von der Antragstellerin vertriebenen Arzneimittel Monapax® Saft und Monapax® Tropfen.

    5.)Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG deshalb abzuweichen, weil der Senat die angegriffene Rechtsvorschrift mit seinem (noch nicht rechtkräftigen) Urteil vom 17. März 2010 (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL [Monapax®] - zitiert nach juris) für rechtswidrig und nichtig gehalten hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - L 7 KA 79/10

    Mindestmenge; Qualitätssicherung; Perinatalzentrum Level 1; Frühgeborene mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    b) Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Senat für Entscheidungen über die Wirksamkeit von Richtlinien des Antragsgegners in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin - wie auch im vorliegenden Verfahren - auf § 86b SGG und nicht auf eine analoge Anwendung von § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zurückgreift, was er in seinem Beschluss vom 26. Januar 2011 angekündigt hat, wenn sich zeigen sollte, dass effektiver Rechtsschutz und sinnvolle Ergebnisse im Bereich der Normenkontrolle nur über eine allgemein verbindliche Entscheidung zu erreichen sein sollten (vgl. zu Vorstehendem LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER, [Perinatalzentrum Level 1]).

    Auch wenn der Rechtsschutz im Bereich der Normenkontrolle gegenüber dem bereits zitierten § 47 VwGO damit defizitär ist, hält der Senat - wie bereits dargelegt - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (noch) an einer nur zwischen den Beteiligten wirkenden Entscheidung nach § 86b SGG fest, weil eine solche Entscheidung in einer Art. 19 Abs. 4 GG (wohl) noch entsprechenden Weise die Gewährung von Individualrechtsschutz auch im Bereich der Normenkontrolle gewährleistet (in diesem Sinne: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2011, L 7 KA 79/10 KL ER, [Perinatalzentrum Level 1]).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    1.) Der Senat behandelt das vorliegende Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne von § 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    Denn erst die Summe aller Einsparungen kann eine Ausweitung der Kosten der Arzneimittelversorgung vermeiden; anderenfalls müssten sich die Krankenkassen auf Mehrausgaben einstellen und hierauf gegebenenfalls mit Beitragserhöhungen oder mit Einsparungen bei anderen Leistungen reagieren (vgl. zu den Grundsätzen der hier dargestellten Kriterien die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2003, 1 BvQ 51/02; vom 15. Januar 2003, 1 BvQ 53/02; vom 22. Mai 2001, 2 BvQ 48/00, alle zitiert nach juris).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    Monapax® Saft ist jedoch in der GKV derzeit ohnehin nicht verordnungsfähig: Denn dieses Arzneimittel verfügt nur über eine Zulassung kraft Verfahrensrechts und seine Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sind nach dem AMG nicht belegt (vgl. den Tatbestand des Urteils des Senats vom 17. März 2010; grundsätzlich dazu: BSG, Urteil vom 27. September 2005, - B 1 KR 6/04 R, [Wobe-Mugos], BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 3/08 R, [Wobe-Mugos], zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    Monapax® Saft ist jedoch in der GKV derzeit ohnehin nicht verordnungsfähig: Denn dieses Arzneimittel verfügt nur über eine Zulassung kraft Verfahrensrechts und seine Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sind nach dem AMG nicht belegt (vgl. den Tatbestand des Urteils des Senats vom 17. März 2010; grundsätzlich dazu: BSG, Urteil vom 27. September 2005, - B 1 KR 6/04 R, [Wobe-Mugos], BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 3/08 R, [Wobe-Mugos], zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des Spruchkörpers für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    a) Der Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der im Antrag genannten Richtlinie inzwischen im Revisionsverfahren vor dem BSG anhängig ist (unter dem Aktenzeichen B 6 KA 29/10 R).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R

    Vertragszahnarzt - Besuch - keine Abrechnung von Untersuchungsleistung neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    1.) Der Senat behandelt das vorliegende Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne von § 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    Denn erst die Summe aller Einsparungen kann eine Ausweitung der Kosten der Arzneimittelversorgung vermeiden; anderenfalls müssten sich die Krankenkassen auf Mehrausgaben einstellen und hierauf gegebenenfalls mit Beitragserhöhungen oder mit Einsparungen bei anderen Leistungen reagieren (vgl. zu den Grundsätzen der hier dargestellten Kriterien die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2003, 1 BvQ 51/02; vom 15. Januar 2003, 1 BvQ 53/02; vom 22. Mai 2001, 2 BvQ 48/00, alle zitiert nach juris).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 7 KA 65/10
    1.) Der Senat behandelt das vorliegende Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne von § 31 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 13/05 R; Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 1/08 R; Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 53/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2010 - L 7 KA 11/10

    Norminterpretationsklage; Unterlassungsklage; Eilantrag; Erstinstanzliche

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