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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05 (https://dejure.org/2006,18815)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.03.2006 - L 5 KR 101/05 (https://dejure.org/2006,18815)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. März 2006 - L 5 KR 101/05 (https://dejure.org/2006,18815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer; Befugnis des Bundesgesetzgebers zur Erhebung von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - geringfügige Beschäftigung - Pauschalbeitrag nach § 249b

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Dann seien die zur Finanzierung erlassenen Vorschriften kompetenzrechtlich unbedenklich (vgl. insoweit auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 27/04 R).

    Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil hierdurch sichergestellt wird, dass die Arbeitgeber nur dann mit Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung belastet werden, wenn die Arbeitnehmer bereits in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen sind (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).

    Die spezielle Verantwortungs- und Solidaritätsbeziehung zu den Arbeitnehmern rechtfertigt es, die Kläger als Arbeitgeber an den Kosten des Krankenversicherungsschutzes des versicherten Beschäftigten zu beteiligen, die bisher vom versicherten Beschäftigten selbst bzw. dem Träger der Rentenversicherung allein getragen worden sind (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO; siehe auch Rolfs, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Geringfügigkeitsreform, Sozialgerichtsbarkeit 1999, 612).

    Dabei ist es im Hinblick auf die vom Sachleistungsprinzip geprägte Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung unschädlich, dass den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen keine weitere anwartschaftsbegründende Wirkung zukommt (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).

    Die Außerachtlassung zeitgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beruht darauf, dass sich bei Beschäftigungsverhältnissen dieser Art nur in wesentlich geringerem Umfang die Gefahr des Missbrauchs zur Erlangung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile erkennen lässt; dies sowie die Praktikabilitätsgründe stellen sachliche Differenzierungskriterien dar (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).

    Hinsichtlich der Vorschrift des § 249b SGB V hat das BSG (Urteil vom 25.01.2006, aaO) bereits entschieden, dass die höhere Beitragsbelastung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, weil der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die große Zahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu begrenzen, bei denen der Beschäftigte familienversichert (§ 10 SGB V) ist.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Der hier verwandte Begriff der "Sozialversicherung" bezeichnet nach der Rechtsprechung des BVerfG einen "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1).

    Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass die Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch die Befugnis zur Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, also auch die Befugnis zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beinhalte (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 a.a.O.; Beschluss vom 18.07.2005, 2 BvF 2/01 SozR 4?2500 § 266 Nr. 8 Rdn. 39 ff.).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dann mit der Entscheidung zum Künstlersozialversicherungsgesetz (Beschluss vom 08.04.1987 aaO) klargestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge, die die o.g. kompetenzrechtlichen Vorgaben beachteten, nicht als Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen seien.

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Entgegen der Auffassung der Kläger hat das BVerfG auch in den Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes (Beschluss vom 11.01.1995, Az 1 BvR 982/88, SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; Beschluss vom 24.05.2000, Az 1 BvL 1/98, SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) keineswegs die uneingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips vertreten.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Entgegen der Auffassung der Kläger hat das BVerfG auch in den Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes (Beschluss vom 11.01.1995, Az 1 BvR 982/88, SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; Beschluss vom 24.05.2000, Az 1 BvL 1/98, SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) keineswegs die uneingeschränkte Geltung des Äquivalenzprinzips vertreten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003 - L 5 KR 147/02
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Es hat hier lediglich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG deshalb angenommen, weil ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Einmalzahlungen und regelmäßigem Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Krankengeldes nicht ersichtlich sei (so auch bereits Senatsurteil vom 22.05.2003, Az L 5 KR 147/02).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass die Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch die Befugnis zur Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, also auch die Befugnis zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beinhalte (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 a.a.O.; Beschluss vom 18.07.2005, 2 BvF 2/01 SozR 4?2500 § 266 Nr. 8 Rdn. 39 ff.).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Unabhängig davon hat das BVerfG bereits mit der Entscheidung vom 16.10.1962, Az.: 2 BvL 27/60) klargestellt, dass das Äquivalenzprinzip für den Begriff des Beitrags im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht maßgebend sei.
  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73

    Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05
    Für die Qualifizierung als Sozialversicherungsbeitrag sei es lediglich erforderlich, dass dieser zur Finanzierung der Sozialversicherung erhoben wird (BVerfG NJW 75, 108, 148).
  • BSG, 13.12.2012 - B 12 R 15/12 B
    Sodann nimmt er das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.3.2006 (L 5 KR 101/05, Juris) und die dort genannten Beschlüsse des BVerfG vom 8.4.1987 zur Künstlersozialversicherung (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1) und 11.1.1995 zu den "Einmalzahlungen" (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) in Bezug und stellt fest, dass geringfügig beschäftigte Rentner (eben) keine anwartschaftsbegründenden und -erhöhenden Wirkungen der (Pauschal)Beiträge verzeichnen und die Beitragspflichtigkeit bestimmter Einkünfte ohne deren Berücksichtigung auf der Leistungsseite grundsätzlich unzulässig sei (vgl jeweils Seite 5 der Beschwerdebegründung).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2010 - L 5 KR 5138/08
    Die hier einschlägigen Vorschriften sahen (und sehen) für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) die Tragung pauschaler Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vor (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. die Rspr.-Nachweise bei KassKomm-Peters, SGB V § 249b, Rdnr. 23 sowie KassKomm-Wehrhahn, SGB VI § 172 Rdnr. 3; BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 27/04 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.3.2006, - L 5 KR 101/05 -).
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