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   OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15   

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https://dejure.org/2016,6632
OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15 (https://dejure.org/2016,6632)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15 (https://dejure.org/2016,6632)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15 (https://dejure.org/2016,6632)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht es nicht aus, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll

  • strafrechtsiegen.de

    Beihilfe zum Diebstahl in besonders schweren Fällen - Strafrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung gewerbsmäßigen Handelns des Gehilfen

  • rechtsportal.de

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (hier gewerbsmäßiges Stehlen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (hier gewerbsmäßiges Stehlen); Eigennütziges Handeln als Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit; Die Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal

Papierfundstellen

  • StV 2016, 651
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15
    Der Gehilfe, der selbst nicht gewerbsmäßig handelt, kann nicht deshalb nach §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 27 StGB bestraft werden, weil die Haupttäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.07.2015 - 3 StR 518/15 = BGH NStZ-RR 2015, 341 und vom 26.02.2014 - 4 StR 584/13 = StraFo 2014, 215 m. w. N.).

    Denn dies setzt ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom ihm erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst; es ist nicht ausreichend, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - 3 StR 518/15 = BGH NStZ-RR 2015, 341 m. w. N.).

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15
    Der zusätzliche Rechtsfehler, der darin liegt, dass das Landgericht sogleich eine Verschiebung der Strafrahmen aus § 243 Abs. 1 StGB nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ohne zu prüfen, ob nicht der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe bereits Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - 2 StR 369/15 [bei juris] sowie BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 = wistra 2015, 235 = StV 2016, 16), wirkt sich deshalb nicht mehr aus.
  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13

    Diebstahl im besonders schweren Fall (Einsteigen; Einbrechen; Gewerbsmäßigkeit);

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15
    Der Gehilfe, der selbst nicht gewerbsmäßig handelt, kann nicht deshalb nach §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 27 StGB bestraft werden, weil die Haupttäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.07.2015 - 3 StR 518/15 = BGH NStZ-RR 2015, 341 und vom 26.02.2014 - 4 StR 584/13 = StraFo 2014, 215 m. w. N.).
  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 369/15

    Diebstahl (Strafzumessung: Verhältnis von vertyptem Strafmilderungsgrund und

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15
    Der zusätzliche Rechtsfehler, der darin liegt, dass das Landgericht sogleich eine Verschiebung der Strafrahmen aus § 243 Abs. 1 StGB nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ohne zu prüfen, ob nicht der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe bereits Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - 2 StR 369/15 [bei juris] sowie BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 = wistra 2015, 235 = StV 2016, 16), wirkt sich deshalb nicht mehr aus.
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