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   OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 4 W 40/22   

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https://dejure.org/2023,9892
OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 4 W 40/22 (https://dejure.org/2023,9892)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2023 - 4 W 40/22 (https://dejure.org/2023,9892)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 4 W 40/22 (https://dejure.org/2023,9892)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 4 W 40/22
    Wohnungsrechte nach § 1093 BGB können für mehrere Personen als Gesamtberechtigte entsprechend § 428 BGB bestellt werden (BGHZ 46, 253).

    Wäre dies so auszulegen, dass der Schuldner wirksam immer nur an beide Gläubiger leisten könnte, läge Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB vor (vgl. auch BGHZ 46, 253; Frank in Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2011, Az. 20 W 439/10, MittBayNot 2012, 386, 389; Amann a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 439/10

    Grundbuchrecht: Nießbrauch für mehrere Berechtigte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 4 W 40/22
    Wäre dies so auszulegen, dass der Schuldner wirksam immer nur an beide Gläubiger leisten könnte, läge Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB vor (vgl. auch BGHZ 46, 253; Frank in Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2011, Az. 20 W 439/10, MittBayNot 2012, 386, 389; Amann a.a.O.).
  • BGH, 11.09.1997 - V ZB 11/97

    Eintragung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten mehrerer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 4 W 40/22
    Da die Verfügungsbefugnis der einzelnen Beteiligten bei den unterschiedlichen Arten der Gemeinschaft verschieden ist, verlangt der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass sich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses aus der Eintragung ergeben (BGH Beschluss vom 11. September 1997, Az. V ZB 11/97).
  • LG Lübeck, 02.06.2023 - 15 O 2/23

    Nutzerkonto - Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Löschung eines bereits

    Hiervon hat das Gericht vorliegend keinen weiteren Abschlag vorgenommen, da Gegenstand des hiesigen Verfahrens zwar nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung war, dessen Anlass jedoch die Befürchtung endgültigen Datenverlustes war, so dass insoweit kein erheblicher Unterschied zwischen Hauptsachestreitwert und Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens besteht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. August 2022 - 4 W 40/22 -, Juris).
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