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   OLG Brandenburg, 11.10.2017 - 7 U 237/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43490
OLG Brandenburg, 11.10.2017 - 7 U 237/14 (https://dejure.org/2017,43490)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 7 U 237/14 (https://dejure.org/2017,43490)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 7 U 237/14 (https://dejure.org/2017,43490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Eigentümers eines Fahrzeugs bei Entwendung aus einem Reparaturbetrieb

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1
    Rechtsstellung des Eigentümers eines Fahrzeugs bei Entwendung aus einem Reparaturbetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unternehmer muss Eigentum des Bestellers schützen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Inhabers eines Reparaturbetriebs für Diebstahl eines Fahrzeugs

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unternehmer muss Eigentum des Bestellers schützen! (IBR 2018, 81)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 82/82

    Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen Beschädigung eines in Reparatur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2017 - 7 U 237/14
    Die sich aus einem Werkvertrag ergebenden Schutzpflichten des Werkunternehmers knüpfen an das Eigentum des Bestellers an (BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 82/82 -, Rn. 6, juris).

    Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, § 157 BGB (BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 82/82 -, Rn. 7, juris).

  • BGH, 24.10.1989 - XI ZR 8/89

    Ersteigerung einer Eigentumswohnung durch den Treuhänder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.10.2017 - 7 U 237/14
    Es kann sich ferner die Pflicht ergeben, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (BGH, Urteil vom 24.10.1989 - XI ZR 8/89 -, Rn. 15 juris).
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