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   OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20   

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OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20 (https://dejure.org/2022,9828)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 4 U 273/20 (https://dejure.org/2022,9828)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2022 - 4 U 273/20 (https://dejure.org/2022,9828)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Unzureichende Widerrufsbelehrung; Einwand der Verwirkung (vorliegend abgelehnt); Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Unzureichende Widerrufsbelehrung; Einwand der Verwirkung (vorliegend abgelehnt); Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 834
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urt. v. 26.03.2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 13 ff. und - XI ZR 525/19 - Rn 15 f.).

    Dies ist hier nicht erfolgt (siehe auch BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - und - XI ZR 525/19).

    c) Der mit der Berufung geltend gemachte Zahlungsantrag des Klägers ist jedoch derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit der Berufungserwiderung (Bl. 399 d.A.) ausdrücklich und im Senatstermin vom 23.03.2022 auch (weiterhin) geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).

    Der Umstand, dass der Kläger danach nur Zahlung "nach" Übergabe des Fahrzeugs begehrt hat, ändert daran nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 29).

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Sinne mag durchaus anzunehmen sein, wenn der Kläger sich, indem er in Kenntnis der aus dem Widerruf resultierenden und sogar im Wege der Vorleistung zu erfüllenden Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs - wie sie stets anzunehmen ist, wenn ein anwaltlich beratener Darlehensnehmer einen Rechtsstreit wie den vorliegenden führt - das kreditfinanzierte Fahrzeug an einen Dritten veräußerte, in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem mit Schreiben vom 08.03.2019 erklärten Widerruf begeben und dadurch das der Beklagten in § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht sowie deren Recht, den Gegenstand bewerten zu lassen, vereitelt hätte (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20 - Bl. 544 ff. d.A.; OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21 - Bl. 569 ff. d.A.).

    Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten nicht der Schluss ziehen, dem Kläger sei die Herausgabe des Fahrzeugs unmöglich und er hierdurch gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Herausgabepflicht frei geworden (so aber wohl: O LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20 - Bl. 544 ff. d.A.; OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21 - Bl. 569 ff. d.A.).

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu den Fragen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20) und OLG Köln (Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21) sowie des OLG Stuttgart (Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46) zu.

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 16 U 352/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Sinne mag durchaus anzunehmen sein, wenn der Kläger sich, indem er in Kenntnis der aus dem Widerruf resultierenden und sogar im Wege der Vorleistung zu erfüllenden Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs - wie sie stets anzunehmen ist, wenn ein anwaltlich beratener Darlehensnehmer einen Rechtsstreit wie den vorliegenden führt - das kreditfinanzierte Fahrzeug an einen Dritten veräußerte, in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem mit Schreiben vom 08.03.2019 erklärten Widerruf begeben und dadurch das der Beklagten in § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht sowie deren Recht, den Gegenstand bewerten zu lassen, vereitelt hätte (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20 - Bl. 544 ff. d.A.; OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21 - Bl. 569 ff. d.A.).

    Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten nicht der Schluss ziehen, dem Kläger sei die Herausgabe des Fahrzeugs unmöglich und er hierdurch gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Herausgabepflicht frei geworden (so aber wohl: O LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20 - Bl. 544 ff. d.A.; OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21 - Bl. 569 ff. d.A.).

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu den Fragen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20) und OLG Köln (Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21) sowie des OLG Stuttgart (Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46) zu.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46) ist der Kläger auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs frei geworden, weil der mit einem Rückerwerb des Fahrzeugs verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu den Fragen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2021 - I 16 U 352/20) und OLG Köln (Urteil vom 10.03.2022 - 12 U 109/21) sowie des OLG Stuttgart (Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46) zu.

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).

    Beim Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht nach Widerruf beruht der Verstoß gegen Treu und Glauben, den der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: Urteile vom 13.10.2021 - 4 U 283/20; vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 und vom 09.02.2022 - 4 U 202/20), jedoch nicht allein darauf, dass der Darlehensnehmer/Käufer sich durch die Übereignung des Fahrzeugs an den ursprünglichen Verkäufer in Widerspruch zu seiner aus dem Widerruf resultierenden Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber setzt; der unauflösbare Selbstwiderspruch besteht hier vielmehr - unabhängig davon, ob mit der Rückübereignung an den ursprünglichen Verkäufer Unmöglichkeit der Herausgabe an den Darlehensgeber eingetreten ist oder nicht - darin, dass der Darlehensnehmer mit dem verbrieften Rückgaberecht ein Recht in Anspruch genommen hat, das i hm nur bei Fortbestand des Darlehensvertrages eingeräumt worden ist, und dies nicht mit einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis um gestalteten Rechtsverhältnis zu vereinbaren ist.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urt. v. 26.03.2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 13 ff. und - XI ZR 525/19 - Rn 15 f.).

    (2) Die Beklagte kann sich auch nicht - woran sie allerdings nicht schon mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 ( C-66/19 - "Kreissparkasse Saarlouis") gehindert ist - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.(vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.07.2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 17ff. und Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 6 ff.) berufen, weil die Widerrufsinformation der Beklagten nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urt. v. 26.03.2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 13 ff. und - XI ZR 525/19 - Rn 15 f.).

    Dies ist hier nicht erfolgt (siehe auch BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - und - XI ZR 525/19).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.09.2021 - verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C 187/20 - Rn. 74) ist allerdings Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 - und damit auch die ohne Zweifel einer richtlinienkonformen Auslegung zugängliche Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB - dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form auch angegeben werden muss, dass es sich um einen "verbundenen Kreditvertrag" im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt.
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16.06.2021 - 4 U 192/20 - juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31.01.2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs weder außergerichtlich noch im Rechtsstreit in Abrede gestellt; sein Widerrufsschreiben vom 08.03.2019 und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 23.05.2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht, thematisiert wird die Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im vorliegenden Recht überhaupt erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vom 05.02.2021 und zwar in der Weise, dass der Kläger von sich aus im Rahmen des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen den entsprechenden Anspruch der Beklagten - mag man über dessen Berechnung der Höhe nach auch streiten können - aufrechnet und seine Wertersatzpflicht damit akzeptiert.
  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20
    c) Der mit der Berufung geltend gemachte Zahlungsantrag des Klägers ist jedoch derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit der Berufungserwiderung (Bl. 399 d.A.) ausdrücklich und im Senatstermin vom 23.03.2022 auch (weiterhin) geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).
  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 365/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung

  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 283/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Treuwidriger Widerruf

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - 4 U 124/20

    Erneuter Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Begriff einer neuen Tatsache

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

    Beim Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht nach Widerruf beruht der Verstoß gegen Treu und Glauben, den der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. nur: Urt. v. 13.10.2021 - 4 U 283/20; vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 und v. 09.02.2022 - 4 U 202/20), jedoch nicht allein darauf, dass der Darlehensnehmer/Käufer sich durch die Übereignung des Fahrzeugs an den ursprünglichen Verkäufer in Widerspruch zu seiner aus dem Widerruf resultierenden Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber setzt; der unauflösbare Selbstwiderspruch besteht hier vielmehr - unabhängig davon, ob mit der Rückübereignung an den ursprünglichen Verkäufer Unmöglichkeit der Herausgabe an den Darlehensgeber eingetreten ist oder nicht - darin, dass der Darlehensnehmer mit dem verbrieften Rückgaberecht ein Recht in Anspruch genommen hat, das ihm nur bei Fortbestand des Darlehensvertrages eingeräumt worden ist, und dies nicht mit einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestalteten Rechtsverhältnis zu vereinbaren ist (so bereits Senat, Urt. v. 13.04.2022 - 4 U 273/20 - n.v.).

    Diese Sichtweise ist mit dem gesetzlichen Regelungskonzept in Bezug auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht zu vereinbaren, hätte sie doch zur Folge, dass dem Darlehensgeber damit trotz Festhaltens des Darlehensnehmers an seinem Widerrufsrecht durch den Verkauf des Fahrzeugs, sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB und das damit verbundene Recht der Beklagten, selbst Feststellungen zum Umfang ihres Anspruchs aus § 357 Abs. 7 BGB auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu treffen, genommen würde und sich statt der geschuldeten Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 285 BGB mit dem Surrogat in Höhe des vom Darlehensnehmer erzielten Kaufpreises und dem Anspruch auf Erstattung des Wertersatzes für den Wertverlust bis zum Zeitpunkt des Verkaufs zufrieden geben müsste (vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2022 - 4 U 273/20 - n.v.; Grüneberg in: Grüneberg, BGB , 81. Aufl. 2022, § 357 BGB Rn. 5).

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