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   OLG Brandenburg, 19.07.2017 - 9 WF 155/17   

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OLG Brandenburg, 19.07.2017 - 9 WF 155/17 (https://dejure.org/2017,52927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.07.2017 - 9 WF 155/17 (https://dejure.org/2017,52927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 9 WF 155/17 (https://dejure.org/2017,52927)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18
    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 WF 155/17, juris Rn. 3).

    Gleichwohl ist ein objektiver Maßstab anzulegen, da jeder Betroffene, insbesondere die Kinder, in wichtigen Belangen einen durchsetzbaren Anspruch auf beschleunigte Behandlung besonders wichtiger Angelegenheiten haben müssen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 3).

    Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beschleunigungsbeschwerde ist den §§ 81 ff. FamFG zu entnehmen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 15; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 34;K OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86) und beruht hier auf § 81 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7).

    Als Beschwerdewert ist ein Bruchteil des aus § 45 Farm GKG abzuleitenden Werts anzusetzen (vgl. Musielak/Borth, a.a.O., § 155 c Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 155 c Rn. 12 i.V.m. § 155b Rn. 12; siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86).

  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18
    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 WF 155/17, juris Rn. 3).

    Gleichwohl ist ein objektiver Maßstab anzulegen, da jeder Betroffene, insbesondere die Kinder, in wichtigen Belangen einen durchsetzbaren Anspruch auf beschleunigte Behandlung besonders wichtiger Angelegenheiten haben müssen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 3).

    Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beschleunigungsbeschwerde ist den §§ 81 ff. FamFG zu entnehmen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 15; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 34;K OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86) und beruht hier auf § 81 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7).

    Als Beschwerdewert ist ein Bruchteil des aus § 45 Farm GKG abzuleitenden Werts anzusetzen (vgl. Musielak/Borth, a.a.O., § 155 c Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 155 c Rn. 12 i.V.m. § 155b Rn. 12; siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 13 WF 21/19

    Kindschaftssache; Beschleunigungsgebot für Umgangssachen innerhalb des

    Das hier zu prüfende Beschleunigungsgebot umfasst, ebenso wie die Regelungen der §§ 155b und 155c FamFG zu seiner verfahrensrechtlichen Sicherung, sämtliche in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssachen, insbesondere als Folgesachen im Verbund, in dem sie wegen oft vielfachen und schwierigen Fragen besonders Gefahr laufen, aus dem Blickfeld zu geraten oder stark verzögert bearbeitet zu werden (vgl. vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 9 WF 155/17 -, juris Rn 1).

    Auch in Ansehung einer Verfahrensabtrennung (§ 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), die sich zur Einhaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes bei einem Umgangsverfahren unabweisbar aufdrängen kann, wenn eine Entscheidung im Ehescheidungsverbundverfahren in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 9 WF 155/17 -, juris Rn 5), ist das Amtsgericht entgegen seinem Hinweis vom 07.09.2018 passiv geblieben.

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