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   OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23   

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OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23 (https://dejure.org/2024,897)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2024 - 13 UF 65/23 (https://dejure.org/2024,897)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2024 - 13 UF 65/23 (https://dejure.org/2024,897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück auf den ehemaligen Ehemann; Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung nach Maßgabe der Anforderungen für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage

 
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  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00

    Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Die Gewährung einer derartigen Ausgleichszahlung und deren Höhe hängen von allen in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihr Alter sowie das wertmäßige Vorhandensein der Zuwendung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (BGH NJW 2012, 3374; NJW-RR 2002, 1297; OLG Bremen NJW 2017, 1120).

    Weiter kann zu berücksichtigen sein, dass die vom Rückgewährpflichtigen während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die Mitnutzung der Früchte der gemeinsamen Arbeit für die Zukunft entfällt; der zur Rückgewähr Verpflichtete kann insoweit einen finanziellen Ausgleich für seine im Hinblick auf die gemeinsame Weiternutzung erbrachten Aufwendungen für den Werterhalt und die - steigerung der zugewendeten Sache zu beanspruchen haben (BGH NJW-RR 2002, 1297; NJW 1994, 2545).

    Bei einer dinglichen Rückabwicklung kann, wenn sich diese auf die Rückgabe des übereigneten Gegenstands beschränken soll, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht kommen, dessen Höhe dem Wert der Zuwendung entspricht, so dass durch die Rückabwicklung der Mechanismus des Zugewinnausgleichs wertmäßig nicht beeinflusst wird (BGH NJW 2007, 1744; NJW-RR 2002, 1297; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 32).

    Die bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags vorzunehmende Gesamtwürdigung kann es im Einzelfall rechtfertigten, auch Arbeitsleistungen des rückübertragungspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, die dieser vor der Eheschließung erbracht hat, wenn die ehebezogene Zuwendung gerade auch im Hinblick auf die insgesamt vom Zuwendungsempfänger erbrachten Leistungen erfolgt ist (BGH NJW-RR 2002, 1297).

  • OLG Bremen, 18.10.2016 - 4 UF 61/16

    Rückübertragung einer während intakter Ehe vom anderen Ehegatten übertragenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).

    Insbesondere kommt ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Zuwendende ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjekts selbst hat und es unerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, anstatt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - zurück zu übertragen (BGH FamRZ 2012, 1789 Rn. 35; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Dabei kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Dauer der Ehe bis zur Trennung ankommen (BGH FamRZ 2012, 1789; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Die Gewährung einer derartigen Ausgleichszahlung und deren Höhe hängen von allen in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihr Alter sowie das wertmäßige Vorhandensein der Zuwendung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (BGH NJW 2012, 3374; NJW-RR 2002, 1297; OLG Bremen NJW 2017, 1120).

  • BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99

    Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Bei der Prüfung einer Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung von Ehegatten, die ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben, ist zunächst das Bestehen einer derartigen Rückübertragungsverpflichtung rechtskräftig festzustellen und ein etwaiger Anspruch bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs in die Endvermögensbilanzen der Ehegatten einzustellen (BGH NJW 2007, 1744; NJW 1991, 2553).

    Bei einer dinglichen Rückabwicklung kann, wenn sich diese auf die Rückgabe des übereigneten Gegenstands beschränken soll, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht kommen, dessen Höhe dem Wert der Zuwendung entspricht, so dass durch die Rückabwicklung der Mechanismus des Zugewinnausgleichs wertmäßig nicht beeinflusst wird (BGH NJW 2007, 1744; NJW-RR 2002, 1297; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 32).

    Die Rückübertragungsverpflichtung wäre zutreffenderweise im Endvermögen der Antragsgegnerin mit dem Wert der Grundstückshälfte, mithin 160.000 EUR, zu passivieren und im Endvermögen des Antragstellers in derselben Höhe zu aktivieren gewesen (vgl. BGH NJW 2007, 1744).

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 136/10

    Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten vor der Ehe und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Insbesondere kommt ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Zuwendende ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjekts selbst hat und es unerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, anstatt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - zurück zu übertragen (BGH FamRZ 2012, 1789 Rn. 35; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Dabei kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Dauer der Ehe bis zur Trennung ankommen (BGH FamRZ 2012, 1789; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Die Gewährung einer derartigen Ausgleichszahlung und deren Höhe hängen von allen in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihr Alter sowie das wertmäßige Vorhandensein der Zuwendung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (BGH NJW 2012, 3374; NJW-RR 2002, 1297; OLG Bremen NJW 2017, 1120).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).

    Bei der Prüfung einer Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung von Ehegatten, die ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben, ist zunächst das Bestehen einer derartigen Rückübertragungsverpflichtung rechtskräftig festzustellen und ein etwaiger Anspruch bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs in die Endvermögensbilanzen der Ehegatten einzustellen (BGH NJW 2007, 1744; NJW 1991, 2553).

  • OLG Celle, 05.03.1999 - 4 U 56/98

    Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung ; Übertragung des hälftigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Insbesondere kommt ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Zuwendende ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjekts selbst hat und es unerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, anstatt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - zurück zu übertragen (BGH FamRZ 2012, 1789 Rn. 35; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Dabei kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Dauer der Ehe bis zur Trennung ankommen (BGH FamRZ 2012, 1789; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Der Abschlag für diese teilweise Zweckerreichung hat sich nach dem Verhältnis zu bemessen, nach dem die Dauer der Ehe nach der Zuwendung bis zu ihrem Scheitern zur vom Zuwendenden angenommenen Ehedauer - also lebenslang - steht (BGH FamRZ 1999, 1580; Wever a. a. O.).

  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23
    Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02

    Rückabwicklung der Zuwendung eines von der Großmutter des geschiedenen Ehegatten

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

  • OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19

    Zur Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Zuwendung unter Ehegatten

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2014 - 8 UF 271/13

    Berücksichtigung einer Zuwendung der Schwiegereltern und deren Rückforderung im

  • OLG Köln, 18.01.2002 - 19 U 56/01

    Familienrecht-Zugewinnausgleich: Schenkungen vor Eheschließung

  • OLG Oldenburg, 10.09.2007 - 15 U 27/07

    Rückzahlung des zur Finanzierung eines Wohnhauses zur Verfügung gestellten

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