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   OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21   

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https://dejure.org/2021,11174
OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21 (https://dejure.org/2021,11174)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2021 - 9 WF 3/21 (https://dejure.org/2021,11174)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2021 - 9 WF 3/21 (https://dejure.org/2021,11174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenverteilung nach Rücknahme eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Kostenverteilung nach Rücknahme eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 10 WF 221/13

    Rücknahme des Antrags einer Mutter auf Aussetzung des Umgangs des Vaters mit dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21
    Eine Antragsrücknahme allein rechtfertigt damit eine Kostenlast nicht (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 81 Rn. 14a; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13).

    Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13).

  • OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 10 WF 71/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21
    Vorrangig ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, Zurückhaltung geboten ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rn. 48; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14, m.w.N.).

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14).

  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 464/12

    Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21
    Da es sich bei der zugrunde liegenden Kindschaftssache um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist das Rechtsmittel unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) zulässig (vgl. dazu BGH, FamRZ 2013, 1876).
  • OLG Hamm, 12.08.2013 - 5 WF 121/13

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Umgangsrechtsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21
    Denn die Erfolgsaussicht fehlt gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur dann von vornherein, wenn die abschlägige gerichtliche Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 81 FamFG Rn. 9; OLG Hamm, FamRZ 2014, 686).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 9 UF 42/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 9 WF 3/21
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners wurde mit Senatsbeschluss vom 20.08.2020 (9 UF 42/20) zurückgewiesen.
  • OLG Brandenburg, 03.01.2022 - 13 WF 195/21

    Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen

    Da es sich bei der zugrundeliegenden Kindschaftssache um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist das Rechtsmittel unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600,- EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) zulässig (BGH FamRZ 2013, 1876; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 29.03.2021, 9 WF 3/21, juris; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2015, 523; Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 40. Ed. Stand 01.07.2021 § 81 FamFG Rn. 40).

    Daraus folgt, dass die Gerichtskosten in der Regel zwischen den Eltern zu teilen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 29.03.2021, 9 WF 3/21, juris; 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2015, 523).

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