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   OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 25/18   

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https://dejure.org/2019,64632
OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 25/18 (https://dejure.org/2019,64632)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2019 - 7 U 25/18 (https://dejure.org/2019,64632)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 7 U 25/18 (https://dejure.org/2019,64632)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.04.2018 - XII ZR 76/17

    Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 25/18
    Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17).
  • BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 25/18
    Die Klausel ist so formuliert, dass sie den Kunden von der Geltendmachung seines Rechts auf Sicherheitsleistung gemäß § 632a Abs. 3 BGB bzw. nunmehr § 650m Abs. 2 BGB abhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 25/18
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 EUR festgesetzt (für die Klage je Klausel 2.500 EUR und mithin 12.500 EUR für die fünf Klauseln, wegen der die Beklagte das Urteil angefochten hat, vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15 und 28. September 2006 - III ZR 33/06, zzgl. eines entsprechenden weiteren Betrages für die Eventualwiderklage hinsichtlich der Zahlungsplanklausel mit einem vorangestellten Hinweis auf die Sicherheitsleistung).
  • BGH, 28.10.2015 - III ZR 36/15

    Verfahren nach dem UKlaG: Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 25/18
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 EUR festgesetzt (für die Klage je Klausel 2.500 EUR und mithin 12.500 EUR für die fünf Klauseln, wegen der die Beklagte das Urteil angefochten hat, vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 36/15 und 28. September 2006 - III ZR 33/06, zzgl. eines entsprechenden weiteren Betrages für die Eventualwiderklage hinsichtlich der Zahlungsplanklausel mit einem vorangestellten Hinweis auf die Sicherheitsleistung).
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