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   OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05   

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OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05 (https://dejure.org/2007,21855)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 99/05 (https://dejure.org/2007,21855)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 3 U 99/05 (https://dejure.org/2007,21855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträgervertrag falsch beurkundet: Anwalt haftet vor Notar! (IBR 2007, 683)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
    Danach ist ein Mandant im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 249 BGB so zu stellen, als sei keine Verjährung eingetreten, wenn der Anwalt diesen aufgrund einer weiteren Anwaltspflichtverletzung schuldhaft nicht auf gegen sich selbst bestehende Schadensersatzansprüche und deren drohende Verjährung hinwies (vgl. Palandt - Heinrichs, 66. Auflage, R. 21 vor § 194, BGHZ 94, 380 ff, R. 30, zitiert nach juris).

    Dieser Sekundäranspruch verjährte nach altem Recht - bei Fortbestehen des Mandates - wiederum gemäß § 51b BRAO 3 Jahre nach Verjährung des Primäranspruchs, da der Anspruch mit Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs entsteht ( BGHZ 94, 380ff, R. 38, 42f).

    Eine weitere Pflichtverletzung als Haftungsvoraussetzung ist problemlos zu bejahen, falls der Anwalt seinen Mandanten auch nach der ersten Pflichtverletzung in der Angelegenheit weiter berät, den eigenen Fehler zwar erkennt, aber nicht darauf hinweist, oder schuldhaft nicht erkennt und deshalb die Verjährung eintritt (vgl. zu den Voraussetzungen Palandt R. 21 vor § 194, BGHZ 94, 380ff, R. 32, 35, zitiert nach juris).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75

    Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
    Unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung werden - neben weiteren Fallgruppen, die nur für den Bereich der Amtshaftung von Bedeutung sind - solche Ansprüche vom Verweisungsprivileg ausgenommen, deren Zweck es nicht ist, den Schädiger, mithin auch den durch ein Verweisungsprivileg geschützten Träger öffentlicher Gewalt bzw. Notar, von der Haftung freistellen sollen (vgl. BGHZ 70, 7 ff, R. 47, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Erfasst werden hiervon Ansprüche gegen gesetzliche oder vertragliche Versicherungen, die nur der Absicherung sozialer Risiken des Versicherten dienen (vgl. BGHZ 70, 7 ff, R. 47ff, zitiert nach juris, sowie die Übersicht bei Palandt - Sprau, 66. Auflage, § 839 R. 61).

  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99

    Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
    Insoweit habe sich Rechtsanwalt K. auf höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung BGHZ 149, 326 ff verlassen.
  • BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80

    Rechtliches Gehör - Urteil des BverfG - Abänderung eines Urteils -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
    Grundsätzlich trifft einen Rechtsanwalt die Pflicht, seinen Mandanten umfassend und erschöpfend zu belehren ( BGH NJW 1991, 2079ff, [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90] R. 6, zitiert nach juris), unter mehreren möglichen Wegen den sichersten und gefahrlosesten zu wählen (vgl. BGH NJW 1987, 486 ff, R. 35, zitiert nach juris, BGH NJW 1991, 2079ff, [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90] R. 6, zitiert nach juris), Nachteile für seinen Mandanten zu verhindern und diesen über mögliche Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufzuklären (vgl. BGH NJW 1991, 2079ff, [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90] R. 6, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 131/90

    Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2007 - 3 U 99/05
    Grundsätzlich trifft einen Rechtsanwalt die Pflicht, seinen Mandanten umfassend und erschöpfend zu belehren ( BGH NJW 1991, 2079ff, [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90] R. 6, zitiert nach juris), unter mehreren möglichen Wegen den sichersten und gefahrlosesten zu wählen (vgl. BGH NJW 1987, 486 ff, R. 35, zitiert nach juris, BGH NJW 1991, 2079ff, [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90] R. 6, zitiert nach juris), Nachteile für seinen Mandanten zu verhindern und diesen über mögliche Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufzuklären (vgl. BGH NJW 1991, 2079ff, [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90] R. 6, zitiert nach juris).
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