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   OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15   

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https://dejure.org/2016,4771
OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15 (https://dejure.org/2016,4771)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 (https://dejure.org/2016,4771)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2016 - 5 W 40/15 (https://dejure.org/2016,4771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB § 125, 2232 Satz 1, 2232 Satz 2; 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
    Erbrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27
    Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in privatschriftlichem Ergänzungstestament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der privatschriftlichen Ernennung des Urkundsnotars eines notariellen Testaments zum Testamentsvollstrecker

  • notar-drkotz.de

    Bestellung Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers - Erbrecht; Testament; Testamentsvollstreckung;, Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker; privatschriftliche ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der privatschriftlichen Ernennung des Urkundsnotars eines notariellen Testaments zum Testamentsvollstrecker

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wann darf der Notar, der das Testament beurkundet, als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Notar: Testament beurkunden und als Testamentsvollstrecker tätig sein?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 979
  • MDR 2016, 531
  • FamRZ 2016, 1505
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass die Ernennung des Beteiligten 1.) gem. §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei und nahm insoweit auf die Beschlüsse des Senats vom 15.07.2014 (5 W 13/14) und 24.09.2015 (5 W 23/15) Bezug.

    Der letztgenannten Entscheidung lag ebenfalls ein Antrag des Beteiligten 1.) zugrunde, in dem dieser unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses begehrt hatte (MDR 2015, 1373).

    Die Entscheidung des Gerichts vom 24.09.2015 (MDR 2015, 1373) sei rechtsfehlerhaft, weil der Senat den Hinweis im Text des notariellen Testaments auf das Ergänzungstestament ("Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers...") zu Unrecht als Tatsachenprotokoll (Übergabeprotokoll) betrachtet und so das Ergänzungstestament als öffentliches Testament mit der Folge der Formungültigkeit gem. §§ 7, 27 BeurkG bewertet habe.

    Soweit der Senat - in anderer Besetzung - in seiner Entscheidung vom 24.09.2015 (5 W 23/15) bei identischem Sachverhalt eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14

    Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass die Ernennung des Beteiligten 1.) gem. §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei und nahm insoweit auf die Beschlüsse des Senats vom 15.07.2014 (5 W 13/14) und 24.09.2015 (5 W 23/15) Bezug.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gründe der Senatsentscheidung vom 15.07.2014 (FamRZ 2015, 533) seien schon deswegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil im dortigen Fall die privatschriftliche Verfügung des Erblassers "als Anlage zum Testament" genommen worden sei, während es sich hier um eine gesonderte handschriftliche Niederschrift ("Ergänzungstestament") handele.

    Ob dies auch zur Formunwirksamkeit einer nach den Grundsätzen des § 2247 BGB formwirksam errichteten letztwilligen Verfügung, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet, führt (so OLG Bremen FamRZ 2015, 533; a.A. Münch.-Komm.-Hagena, § 2232 Rn. 34), kann vorliegend dahinstehen, denn im vorliegenden Fall wurde die privatschriftliche Verfügung der Erblasserin nicht gem. § 2232 S. 1 2. Alt. BGB zum Bestandteil des notariellen Erbvertrages.

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZB 9/96

    Beurkundg der testamentarischen Ernennung eines Sozius des Urkundsnotars zum

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Diese Norm kann mit den wohlverstandenen Interessen des Erblassers an der Bestellung des ihm vertrauten Notars zum Vollstrecker seines letzten Willens kollidieren, weil sie in ihrer generalisierenden Form auch Fälle sinnvoller Testamentsvollstreckung erfasst, um im Sinne des Verkehrsschutzes das Hinwirken auf Testamentsvollstreckungen in Fällen, die dafür keinen Anlass bieten, zu verhindern (BGH Beschl. v. 18.12.1996 - IV ZB 9/96 - NJW 1997, 946, - juris - Rn. 21).

    Vielmehr wird es allgemein als zulässig angesehen, dass der Erblasser den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker ernennt, wenn er hierzu den Weg über die Errichtung einer letztwilligen Verfügung bei einem anderen Notar - der auch Sozius des Urkundsnotars sein kann (BGH Beschl. v. 18.12.1996 - IV ZB 9/96 -, FamRZ 1997, 549) - oder über eine autonom errichtete privatschriftliche letztwillige Verfügung gem. § 2247 BGB einschlägt (Reimann DNotZ 1994, 659, 663; DNotI-Report 1999, 101, 102; Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG, 7. Aufl. 2015, § 27 Rn. 6).

    Die große Bedeutung, die dem öffentlichen Testament im Rechtsverkehr - z.B. gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO - zukommt, erfordert, dass sich die Wirksamkeit der Beurkundung verhältnismäßig leicht aus dem Inhalt der Urkunde feststellen lässt (BGH, Beschl. vom 18.12.1996 - IV ZB 9/96 - FamRZ 1997, 549, - juris - Rn. 20).

  • KG, 05.10.2006 - 1 W 146/06

    Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Beide Urkunden - übergebene Schrift und notarielle Urkunde - bilden dann ein einheitliches öffentliches Testament (RGZ 82, 155; Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 59; KG Beschl. v. 5.10.2006 - 1 W 46/06 - ZEV 2007, 497 - juris - Rn. 8).
  • RG, 10.04.1913 - IV 647/12

    Testamentsvollstrecker; Vermächtnis; Testamentsform

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Dabei können die beiden Testamentsformen des § 2232 BGB auch miteinander kombiniert werden, etwa wenn der Erblasser mit dem nach § 2232 S. 1 1. Alt. BGB beurkundeten Willen eine weitere letztwillige Verfügung geheimen Inhalts durch Übergabe einer verschlossenen Schrift verbinden will (RGZ 82, 149, 154; Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 53; Münch.-Komm. a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).
  • RG, 14.02.1914 - IV 1/14

    Notarielles Testament. Unrichtiges Datum

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Zum öffentlichen Testament wird die Schrift indes erst mit der Errichtung eines Protokolls (sog. Tatsachenprotokoll) über die Übergabe durch den Notar (RGZ 84, 163, 185; Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 48; Münch.-Komm.-Hagena, 6. Aufl. 2013, § 2232 Rn. 31).
  • RG, 12.04.1913 - I 19/13

    Überlassung eines Geheimverfahren; Haftung

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
    Beide Urkunden - übergebene Schrift und notarielle Urkunde - bilden dann ein einheitliches öffentliches Testament (RGZ 82, 155; Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 59; KG Beschl. v. 5.10.2006 - 1 W 46/06 - ZEV 2007, 497 - juris - Rn. 8).
  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung kann das Grundbuchamt in der Regel - und auch hier - nicht nachprüfen (vgl. OLG Hamm ZEV 2014, 419; Münch FamRZ 2010, 1121/1128; Ann ZEV 2010, 39/40; Ruhwinkel MittBayNot 2016, 344).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu

    Diesem Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber dagegen im materiellen Erbrecht keinen Vorzug vor der Testierfreiheit des Erblassers eingeräumt (vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2016, 1505, 1506 [juris Rn. 13]; Staudinger/Dutta, BGB (2021) § 2197 Rn. 91).
  • OLG Köln, 05.02.2018 - 2 Wx 275/17

    Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein

    Auf die Frage, ob dann, wenn der Notar in einem Testament die Erklärung des Erblassers beurkundet, dass dieser noch in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen werden, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem von ihm beurkundeten Testament in amtliche Verwahrung übergibt, ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 BeurkG vorliegen kann (bejahend noch OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 - NJW-RR 2016, 76; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 - NJW-RR 2016, 979) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sie kann daher offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 3 Wx 61/20

    Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Wirksamkeit eines Nachtrags in

    Das Oberlandesgericht Bremen hat die Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG vorliegt, wenn der Notar die testamentarische Erklärung des Erblassers beurkundet, dieser werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem Testament in amtliche Verwahrung gibt, unterschiedlich beurteilt (NJW-RR 2016, 76, bejahend; NJW-RR 2016, 979, verneinend).
  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

    (6) Fachlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Zweitkorrektor ergänzend zu den Ausführungen des Erstkorrektors die nicht näher begründete Feststellung der Klägerin, die Ernennung des Urkundsnotars des Testaments (F) zum Testamentsvollstrecker verstoße gegen §§ 7, 27 BeurkG, sofern dies nicht als Ernennungswunsch an das Nachlassgericht formuliert sei, mit Blick auf die Ernennung in einem gesonderten privatschriftlichen Testament als in dieser Pauschalität nicht für zutreffend erachtet hat (vgl. dazu zB BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZB 24/21, FGPrax 2022, 72 Rn. 17 ff sowie schon OLG Bremen, NJW-RR 2016, 979 Rn. 10 ff).
  • AG Geldern, 26.11.2019 - 26 VI 867/19
    Das OLG Bremen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. März 2016 - 5 W 40/15 -, Rn. 12, juris) führt zur Problematik folgendes aus:.

    Auf die Frage, ob dann, wenn der Notar in einem Testament die Erklärung des Erblassers beurkundet, dass dieser noch in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen werden, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem von ihm beurkundeten Testament in amtliche Verwahrung übergibt, ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 BeurkG vorliegen kann (bejahend noch OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 - NJW-RR 2016, 76; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 - NJW-RR 2016, 979) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sie kann daher offen bleiben.

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