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   OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16 (2 Ws 41/16)   

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https://dejure.org/2016,7288
OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16 (2 Ws 41/16) (https://dejure.org/2016,7288)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.04.2016 - 1 Ws 44/16 (2 Ws 41/16) (https://dejure.org/2016,7288)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. April 2016 - 1 Ws 44/16 (2 Ws 41/16) (https://dejure.org/2016,7288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG; §§ 137, 148 Abs. 1, 304 StPO; §§ 176, 181 Abs. 1 GVG;
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit; Anfechtung von Beschränkungen der Presseberichterstattung im Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen; Zulässigkeit der Anordnung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkungen der Presseberichterstattung in Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Anordnungen - Strafprozessrecht; sitzungspolizeiliche Anordnungen; Presseberichterstattung; Pressefreiheit; Film- und Fotoaufnahmen

  • rechtsportal.de

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Beschwerde von Radio Bremen gegen Einschränkungen von Filmaufnahmen im Gebäude des Landgerichts Bremen im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens im Wesentlichen zurückgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit von Beschränkungen der Presseberichterstattung in Strafverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde von Radio Bremen gegen Einschränkungen von Filmaufnahmen im Gebäude des Landgerichts Bremen im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens im Wesentlichen zurückgewiesen

  • Generalstaatsanwaltschaft Bremen PDF, S. 293 (Leitsatz)

    GVG § 181 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 549
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 - Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 -, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6).

    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014; Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 - Rn. 34 ff., zit. nach juris).

    Zulässig ist es auch, bei einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten unterschiedlicher Interessenlage hinsichtlich der Ton- und Fernsehberichterstattung eine generalisierende Regelung zu treffen, wenn eine nach einzelnen Beteiligten differenzierende Anordnung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 - Rn. 48, zit. nach juris).

    Die Vorsitzende hat hier auch berücksichtigt, dass ein gänzliches Verbot von Aufnahmen nicht erforderlich ist, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 - Rn. 47, zit. nach juris).

  • BGH, 11.02.1998 - StB 3/98

    Rechtsbehelf gegen Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei - Inhaltlicher,

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Innerhalb des Sitzungssaales und in den dem Sitzungssaal unmittelbar angrenzenden Bereichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 - Rn. 5, zit. nach juris) gehen die dem erkennenden Gericht vorbehaltenen sitzungspolizeilichen Befugnisse dem Hausrecht der Justizverwaltung vor (BGHSt 24, 329 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage offen gelassen, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die im ersten Rechtszug nicht von einem Oberlandesgericht erlassen werden (insoweit gilt § 304 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO), mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 - Rn. 7 f., zit. nach juris; NJW 2015, 3671).

    Er hat insoweit einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt, den ungestörten Ablauf und den Schutz der Verfahrensbeteiligten sichert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 - Rn. 4, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 - Rn. 14; zit. nach juris, Kissel/Mayer, aaO, Rn. 13; LR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 10).

    Räumlich bezieht sich die Sitzungspolizei auf den Sitzungssaal, das zugehörige Beratungszimmer und die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume (BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 - Rn. 5, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 1; LR-Wickern, aaO, Rn. 6).

  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Auch aus § 305 S. 1 StPO folgt kein gesetzlicher Ausschluss, denn § 305 S. 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, aaO; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 - zit. nach juris).

    Er hat insoweit einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt, den ungestörten Ablauf und den Schutz der Verfahrensbeteiligten sichert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 - Rn. 4, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 - Rn. 14; zit. nach juris, Kissel/Mayer, aaO, Rn. 13; LR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 10).

    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 - Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 -, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Bei einem noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten gebietet die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung eine zurückhaltende und ausgewogene Berichterstattung (BVerfG, NJW 2009, 350, 351).

    Solche Umstände könnten sich, wie bei dem Angeklagten A z.B. daraus ergeben, dass sie sich selber an die Presse gewandt haben und bereits identifizierbares Subjekt medialer Berichterstattung gewesen sind (BVerfG NJW 2009, 350, 352; NJW 2009, 2117, 2119; OLG Düsseldorf aaO) oder sich mit unverpixelten Bildaufnahmen einverstanden erklärt haben.

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014; Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 - Rn. 34 ff., zit. nach juris).

    Um eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, erreichen zu können, sind Rahmenbedingungen notwendig, die Hemmungen und Aufgeregtheit - gerade bei im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen - vermeiden helfen (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde eines Verteidigers

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Einschränkend ist allerdings Voraussetzung der Beschwerdemöglichkeit, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 12; OLG Celle, aaO, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 4 Ws 136/11, NJW 2011, 2899; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 1 Ws 28/16 - Rn. 8, zit. nach juris, jew. m.w.N.).

    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 - Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 -, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6).

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Durch diese Ermächtigung sollen eine geordnete Rechtspflege, der Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und die Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter geschützt werden (BVerfG, NJW 1996, 310; KK/Diemer aaO).

    Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informationsbeschaffung gehört (BVerfG NJW 1996, 310).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Das folgt zunächst aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Bild und Ton, vor allem aber aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen im Verhältnis etwa zu den Printmedien eine Sonderstellung einräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, Az.: 1 BvR 536/72 - Rn. 56, zit. nach juris).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Da sich ein Angeklagter unfreiwillig einer Hauptverhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen muss, hat sein Persönlichkeitsschutz eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf der anderen Verfahrensbeteiligten hinausgehende besondere Intensität (BVerfG, Urteil vom 24.01.2001, Az.: 1 BvR 2623/95 - Rn. 77, zit. nach juris).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16
    Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen dürfen dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 108/10 - Rn. 27, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15).
  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 218/07

    Schriftliche Erlaubnis des Gerichtspräsidenten als Voraussetzung der Zulassung

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

  • BVerfG, 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11

    Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen

  • OLG Hamm, 24.11.2011 - 3 Ws 370/11

    Beschwerdemöglichkeit gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen

  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer

  • OLG Zweibrücken, 26.03.1987 - 1 Ws 139/87

    Isolierte Beschwerde; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Durchsuchung; Verteidiger;

  • VG Karlsruhe, 19.12.2013 - 3 K 1329/13

    Dauerhausausweise beim Bundesverfassungsgericht - Hausrecht des

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.1993 - 3 M 16/93

    Gerichtspräsident; Hausverbot; Sitzungspolizeigewalt; Körperliche Durchsuchung;

  • OLG Hamburg, 10.04.1992 - VAs 4/92

    Anordnung des beauftragten Richters, den Angeklagten, die Vorführbeamten,

  • VG Minden, 16.08.2023 - 1 L 729/23

    Presse ist nun fast jeder

    - vgl. insoweit OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016 - 1 WS 44/16 -, StV 2016, 549 (juris Rn. 25) -.

    - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 218/07 -, NJW-RR 2007, 1053, Rn. 15, und vom 29. September 2011 - 1 BvR 2377/11 -, juris Rn. 6; OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016 - 1 WS 44/16 -, StV 2016, 549 (juris Rn. 25); Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 23 EGGVG Rn. 175; differenzierend Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 23 EGGVG Rn. 92 -,.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17

    Hausverbot im Gerichtsgebäude gegenüber Pressevertreter

    Handelt es sich bei dem Gebäude - wie hier - um ein Gericht, steht das Recht zur Ausübung des Hausrechts dessen Präsidenten bzw. Direktor als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11 - juris und Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 - NJW-RR 2007, 1053; OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 Ws 44/16 - StV 2016, 549; jeweils m.w.N.; zu Einlasskontrollen auch OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2013 - 4 A 1778/12 - DVBl. 2013, 1619).
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.
  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist allerdings nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Mai 2018 - III-2 Ws 260 + 273 - 278 /18, juris Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; HansOLG Bremen, Beschl. v. 13. April 2016 - 1 Ws 44/16, StV 2016, 549, 550; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017, Rn. 20 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. September 2016 - 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016, 383, 384; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8. März 2016 - 1 Ws 28/16, juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10, NStZ 2011, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. § 176 GVG, Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

    b) Entsprechend dieser Einschätzung haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899-2901 m.w.N.; Hanseatisches OLG in Bremen, StV 2016, 549).
  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit von Beschwerden

    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass der dieser (jahrzehntelang herrschenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden) Auffassung zugrundeliegende Umkehrschluss aus § 181 GVG "nicht zwingend" sei und nach dem auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkten Wortlaut des § 181 GVG "ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheine, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde" (BGH, a. a. O.; ähnlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, juris), die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Strafkammervorsitzenden jedenfalls dann als statthaft (§ 304 StPO ) und zulässig angesehen wird, "wenn der angefochtenen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden" (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2015, a. a. O., u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2020, 2 Ws 49/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, 2 Ws 140/16; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, 1 Ws 44/16; jew. bei juris), vermag sich der Senat dieser unsystematischen und nicht überzeugend begründeten ("vermittelnden") Lösung nicht anzuschließen.
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im

    Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 3 Ws 281/19

    Ermessensausübung bei sitzungspolizeilicher Beschränkung der Medienarbeit

    Diese ist in dem hier vorliegenden Fall anfechtbar, weil der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 mwN; OLG in Bremen, StV 2016, 549; BGH, NJW 2015, 3671).
  • SG Aachen, 05.09.2017 - S 12 VG 1/17
    Dies hatte bereits zu Recht auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts L. in seinem Beschluss vom 08.07.2016 (III-1 Ws 44/16 -35 -) festgestellt.
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