Rechtsprechung
   OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15115
OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22 (https://dejure.org/2022,15115)
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.05.2022 - 1 W 10/22 (https://dejure.org/2022,15115)
OLG Bremen, Entscheidung vom 23. Mai 2022 - 1 W 10/22 (https://dejure.org/2022,15115)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,15115) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 826
    Sonstiges Zivilrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Berechnung des Streitwerts bei Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgasskandal unter Anrechnung der Nutzungsmöglichkeit des betreffenden Pkw - Sonstiges Zivilrecht; Deliktsrecht; Diesel-Abgasskandal; Vorteilsausgleichung; Nutzungsvorteil; Streitwert

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Bestimmung des Streitwerts in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche aufgrund des sogenannten Dieselskandals

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass, wenn der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um- Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen ist (siehe BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - VI ZR 1191/20, juris Rn. 6, MDR 2021, 574 m.w.N.; Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, juris Rn. 19, WM 2021, 2262).

    Wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, finden diese Grundsätze auch dann Anwendung, wenn zwar vom Kläger die Höhe der von ihm der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung nicht konkret beziffert worden ist, er aber zumindest erklärt hat, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lässt, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, juris Rn. 22, WM 2021, 2262).

    Die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung setzt da- mit auch eine vom Kläger angegebene erwartete Gesamtlaufleistung voraus und der Streitwert bestimmt sich nach dem Klägerbegehren unter Zugrundelegung dieser Gesamtlaufleistung (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, juris Rn. 22 und 24, WM 2021, 2262), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - VII ZR 206/21, juris Rn. 8).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    Der Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für das betroffene Fahrzeug in Konstellationen des Dieselskandals bestimmt sich unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu berechnen ist (siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 12, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20, juris Rn. 55, BGHZ 231, 149).
  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    Der Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für das betroffene Fahrzeug in Konstellationen des Dieselskandals bestimmt sich unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu berechnen ist (siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 12, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20, juris Rn. 55, BGHZ 231, 149).
  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 1191/20

    Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass, wenn der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um- Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen ist (siehe BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - VI ZR 1191/20, juris Rn. 6, MDR 2021, 574 m.w.N.; Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, juris Rn. 19, WM 2021, 2262).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    Die Beschwerde ist aber nicht begründet und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war durch den Senat wie tenoriert neu festzusetzen, wobei der Senat nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zur Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen befugt ist und daher nicht an die Beschwerdeanträge gebunden war (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05, juris Rn. 9, OLGR 2005, 353, OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.12.2021 - VII ZR 206/21

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Abzug

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    Die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung setzt da- mit auch eine vom Kläger angegebene erwartete Gesamtlaufleistung voraus und der Streitwert bestimmt sich nach dem Klägerbegehren unter Zugrundelegung dieser Gesamtlaufleistung (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, juris Rn. 22 und 24, WM 2021, 2262), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - VII ZR 206/21, juris Rn. 8).
  • OLG München, 14.07.2020 - 25 W 587/20

    Streitwert einer isolierten Feststellungsklage auf Fortbestand einer

    Auszug aus OLG Bremen, 23.05.2022 - 1 W 10/22
    Die Beschwerde ist aber nicht begründet und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war durch den Senat wie tenoriert neu festzusetzen, wobei der Senat nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zur Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen befugt ist und daher nicht an die Beschwerdeanträge gebunden war (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05, juris Rn. 9, OLGR 2005, 353, OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20, juris Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2023 - 15 W 49/22

    Streitwert einer Schadensersatzklage des Käufers eines vom sog.

    Anerkanntermaßen ist, wenn der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen (BGH, Beschl. v. 23.02.2021 - VI ZR 1191/20, BeckRS 2021, 4547 Rn. 6; Beschl. v. 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 19; Beschl. v. 23.05.2022 - VIa ZR 205/21, BeckRS 2022, 13342 Rn. 8; OLG Bremen, Beschl. v. 23.05.2022 - 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 9).

    Einer entsprechenden Gestaltungserklärung bedarf es für diese Anrechnung nicht (BGH, Beschl. v. 23.02.2021 - VI ZR 1191/20, BeckRS 2021, 4547 Rn. 6; Beschl. v. 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 19; Beschl. v. 08.12.2021 - VII ZR 206/21, BeckRS 2021, 45164 Rn. 7; Beschl. v. 23.05.2022 - VIa ZR 205/21, BeckRS 2022, 13342 Rn. 8; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 - 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 9).

    Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn zwar vom Kläger die Höhe der von ihm der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung nicht konkret beziffert worden ist, er aber zumindest erklärt hat, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lässt, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 22; OLG Bremen, Beschl. v. 23.05.2022 - 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 11).

    Der Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für das betroffene Fahrzeug in Konstellationen des Dieselskandals bestimmt sich unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu berechnen ist (BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 354/19, BeckRS 2020, 19274 Rn. 12; Urt. v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20, NJW 2022, 463 Rn. 55; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 - 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 10).

    Die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung setzt damit grundsätzlich auch eine vom Kläger angegebene erwartete Gesamtlaufleistung voraus und der Streitwert bestimmt sich nach dem Klägerbegehren unter Zugrundelegung dieser Gesamtlaufleistung (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 22 und 24; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 - 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 10), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (BGH, Beschl. v. 08.12.2021 - VII ZR 206/21, BeckRS 2021, 45164 Rn. 8; OLG Bremen, Beschl. v. 23.5.2022 - 1 W 10/22, BeckRS 2022, 14809 Rn. 10).

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2022 - 3 W 3/22

    Erforderlichkeit von Gestaltungserklärung bei Abzug von Nutzungsentschädigung zur

    Da sich der Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für das betroffene Fahrzeug unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung bestimmt, die ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu berechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 - juris Rn. 12, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 - juris Rn. 55, BGHZ 231, 149), setzt die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung neben der Angabe des Bruttokaufpreises die Benennung der tatsächlich erreichten Laufleistung und der erwarteten Gesamtlaufleistung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20 - juris Rn. 22 und 24), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VII ZR 206/21 - juris Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 1 W 10/22 - juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2022 - 1 W 15/22

    Ansprüche wegen Sachmängeln an einem Bauvorhaben Sofortige Beschwerde gegen die

    Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2022, Az.: 1 W 10/22; Beschluss vom 8. Juli 2016, Az.: 1 W 18/16; Beschluss vom 22. Juli 2013, Az.: 1 W 24/13), der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört (BGH, NJW 2006, 2492 Rn. 14; OLGR Frankfurt 2004, 271; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 45 Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Auflage, § 45 Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht